Justiz

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Entscheidungstext 3Ob99/08t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

GesRZ 2009,35 (Lukas) = ÖBA 2009,77/1527 - ÖBA 2009/1527 = ecolex 2008/408 S 1133 - ecolex 2008,1133 = JBl 2009,123 = NZ 2009/15 S 54 - NZ 2009,54 = RdW 2008/665 S 714 - RdW 2008,714 = ZFR 2008/131 S 235 - ZFR 2008,235 = AnwBl 2009,153 = ZIK 2009/265 S 175 - ZIK 2009,175 = ZVR 2009/38 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2009,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

3Ob99/08t

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin, Wien 13, Stadlergasse 27, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der „D***** GmbH, *****, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 17.500 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 4 R 234/07x-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Juli 2007, GZ 20 Cg 42/06i-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.117,08 EUR (darin 186,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 9. September 2004 kam der spätere Alleingesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung am 18. Oktober 2005) zu einer Filiale der beklagten Bank und eröffnete dort ein Kommerzkonto für die in Gründung befindliche nunmehrige Gemeinschuldnerin (eine GmbH). Als Unterlage lag der Bank eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft in Form eines Notariatsakts vor, wonach das Stammkapital der Gesellschaft 35.000 EUR betrage und vom Gesellschafter zur Hälfte bar einbezahlt werde. Ihr lag weiters ein [kroatischer] Reisepass des Gesellschafters und ein Auszug aus dem zentralen Melderegister ihn betreffend vor. Nach dem Notariatsakt sollte Gegenstand der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Baumeistergewerbe und der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Baumaterialien, sein. Der spätere Gesellschafter war nicht allein zur Bank gekommen. Er hatte jemanden für den Fall, dass er einen Dolmetscher benötigt, mitgenommen. Am Tag der Kontoeröffnung zahlte er sogleich die Hälfte des Stammkapitals von 17.500 EUR bar auf das soeben eröffnete Konto ein. Wunschgemäß bestätigte die beklagte Bank der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom selben Tag zur Vorlage beim Firmenbuch, dass anlässlich der Gesellschaftsgründung auf ein Konto bei der Beklagten mit der Nummer ..., lautend auf die nunmehrige Gemeinschuldnerin, 17.500 EUR eingezahlt worden seien und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stünden. Die Geschäftsführung sei in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht beschränkt. Das Guthaben werde so lange gesperrt gehalten, bis eine vom Firmenbuch mit der Eingangsstampiglie abgestempelte Kopie des Antrags um Registrierung vorgelegt werde. Die Valutierung der Einzahlung erfolgte mit 10. September 2004.

Unter Vorlage eines Antrags auf Neueintragung einer GmbH, nämlich der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, versehen mit einer Eingangsstampiglie des Handelsgerichts Wien vom 9. September 2004, kam derselbe kroatische Staatsbürger als selbständig zeichnungs- und vertretungsbefugter Geschäftsführer am 10. September 2004 neuerlich in die Filiale der beklagten Bank und verfügte eine Auszahlung des tags zuvor eingezahlten Betrags. Mit Eintragung vom 16. September 2004 wurde die nunmehrige Gemeinschuldnerin in das Firmenbuch eingetragen. Mit 18. Dezember 2004 wurde die Funktion des kroatischen Staatsbürgers als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht.

Nach der dargestellten Ein- und Auszahlung gab es auf dem Konto weiterhin Kontobewegungen, wobei es sich bei den Abhebungen um größere Beträge handelte. Spezielle interne Richtlinien oder Weisungen, wonach im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen und Unternehmen der Baubranche eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert sei, gibt es bei der beklagten Partei nicht. Es kommt grundsätzlich öfters vor, dass Beträge an einem Tag eingezahlt und am nächsten Tag wieder abgehoben werden.

Die klagende Masseverwalterin stützte ihren Schadenersatzanspruch auf die Haftung der beklagten Bank für die Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG anlässlich der Gründung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Dieser hätte aufgrund der zeitlichen Nähe der bar erfolgten Ein- und Auszahlung und der Bezeichnung des Kontos mit der Firma der nunmehrigen Gemeinschuldnerin „in Gründung" bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen müssen, dass es sich nur um eine Scheineinlage gehandelt habe. Sie hätte daher die Bestätigung widerrufen müssen. Das Bankgeheimnis stehe einer solchen Mitteilung nicht entgegen. Überdies habe es die beklagte Partei unterlassen, interne Anweisungen darüber zu geben, dass im Zusammenhang mit der "Krisenbranche Baugewerbe" besondere Vorsicht walten zu lassen sei und besondere Erkundigungen einzuholen seien.

Die beklagte Partei wendete ein, die Auszahlung sei erst erfolgt, als der Antrag auf Neueintragung einer GmbH, versehen mit der Eingangsstampiglie des Handelsgerichts Wien, vorgelegt worden sei. Die Bestätigung sei damit richtig gewesen. Sie habe an keinem bedenklichen Vorgang teilgenommen.

Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Bank treffe keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft. Bei nachfolgenden Dispositionen der Gesellschaft über vorerst voll als Haftungsfonds zur Verfügung stehende Beträge seien die Gläubiger nach dem Verlust eines ihrem Zugriff unterliegenden Gesellschaftsvermögens auf die gesetzmäßige Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter angewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz hielt der allein erhobenen Rechtsrüge der klagenden Partei im Wesentlichen Folgendes entgegen:

Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG fordere den Nachweis, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über die eingezahlten Beträge nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt seien. Das Eigenkapital der GmbH solle in der Weise zur Verfügung stehen, dass künftige Gesellschaftsgläubiger mit ihren Forderungen nicht mit den Forderungen von Gläubigern konkurrieren müssten, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind. Die Bank hafte, wenn die Ausstellung einer falschen Bestätigung entweder trotz besseren Wissens erfolgt sei oder sie bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass die bestätigte freie Verfügbarkeit nicht wirklich bestanden habe. Die Bankbestätigung diene zur Information des Firmenbuchgerichts. Ihre Vorlage begrenze und beende in der Regel die registergerichtliche Kontrolle der Kapitalaufbringung. Auch dies gelte freilich nur für jene Aspekte der Kapitalaufbringung, die überhaupt vom Inhalt der Bankbestätigung gedeckt seien, nicht also etwa für Entwicklungen, die zwischen der Bankbestätigung und dem Zeitpunkt der Firmenbuchanmeldung bzw der Eintragung erfolgt seien, oder für die Frage, wie zwischenzeitlich bereits getroffene Dispositionen über die eingezahlten Mittel zu bewerten seien. Das Kreditinstitut sei nach nunmehriger Rechtslage auch nicht gehalten, den eingezahlten Betrag bis zum Nachweis der Anmeldung zu sperren. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei die Bank nicht verpflichtet, die Konten bei weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung beziehe, zu überwachen. Die Banken seien weder eigenständige Kontrollinstanzen noch Hilfspersonen des Gerichts bei der Prüfung der materiellen Ordnungsgemäßheit gesellschaftlicher Kapitalaufbringungsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall könne nicht davon gesprochen werden, die Bank habe bei Ausstellung an einem bedenklichen Vorgang teilgenommen. Das Stammkapital habe der Gesellschafter und Geschäftsführer selbst behoben und es sei damit für den Geschäftsführer der GmbH tatsächlich zur Verfügung gestanden. Umstände, aus denen die beklagte Partei hätte erkennen können, dass dem nicht so sei, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Es sei ihr weder zugestanden, das Konto entgegen ihrer Bestätigung weiter gesperrt zu halten, noch sei sie zur Überprüfung berechtigt gewesen, wie der Geschäftsführer mit dem Betriebskapital verfahre, über das er bereits habe verfügen dürfen, noch weniger sei sie dazu verpflichtet gewesen. Nach der Textierung der Bestätigung sei (auch für das Registergericht) offenkundig gewesen, dass bereits mit Vorlage einer vom Firmenbuch mit der Eingangsstampiglie abgestempelten Kopie des Antrags - sohin zeitlich vor Eintragung - Veränderungen eingetreten sein könnten. Wenn auch die Barbehebung des gesamten Betrags den Verdacht einer Scheineinlage wecken könne, würden die Sorgfaltspflichten der Bank bei Annahme einer Widerrufspflicht überspannt, da diese sonst jede Kontobewegung ab Ausstellung der Bestätigung bis zum Nachweis der Eintragung gesondert zu überwachen hätte und Erkundigungen über die Verwendung des Geldes einholen müsste. Eine Mitteilungspflicht sei daher zu verneinen und werde auch zu Paragraph 37, dAktG abgelehnt. Da es eines Widerrufs nicht bedurft habe, sei auf die Notwendigkeit von Schulungen oder internen Weisungen nicht mehr näher einzugehen.

Die Revision sei zulässig, weil es zu der in der Entscheidung 4 Ob 546/91 aufgeworfenen Frage, ob die Bank in besonderen Fällen - etwa dann, wenn sie nach der Ausstellung der Bestätigung erfahre, dass der Geschäftsführer die eingezahlte Stammeinlage sogleich wieder behoben hat - zu einer Mitteilung an das Firmenbuchgericht, die ausgestellte Bestätigung entspreche nicht mehr der Sachlage, verpflichtet sein könne oder ob dies dem Bankgeheimnis widerspreche, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und derartige Textierungen immer wieder von Banken verwendet würden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig. Zum einen bedeutet es noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, wenn eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt (stRsp, 5 Ob 508/96 uva; RIS-Justiz RS0102181). Dasselbe gilt insbesondere dann, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (4 Ob 13/04x = ÖBA 2004, 881; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, ZPO Rz 21).

Zur Haftung von Kreditinstituten (Banken) für die Richtigkeit einer Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG (bzw § 29 Absatz eins, AktG) gibt es eine einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 546/91 = SZ 64/143 = EvBl 1992/43 = ÖBA 1992, 568 [Nowotny]; 8 Ob 629/93 = SZ 67/132 = EvBl 1995/59 = ÖBA 1994, 978 [Jabornegg]; 6 Ob 76/00w = ÖBA 2002, 650 [mit Besprechungsaufsatz von Dellinger aaO 633]; 7 Ob 65/01m = ÖBA 2002, 836 [Gruber 641]; 6 Ob 288/03a = SZ 2004/105 = ÖBA 2005, 130 [Rüffler]). Demnach haftet die Bank, wenn die Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war; ihre Haftung bezieht sich eben nur auf diesen Zeitpunkt; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. In der Entscheidung 4 Ob 546/91 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ausdruck besonderer kaufmännischer Vorsicht sei, wenn Banken in der Praxis verlangen, dass ihnen ein Nachweis der Firmenanmeldung vorgelegt oder die schriftliche Bestätigung zurückgegeben werde. Eine solche Vorgangsweise könne sich nicht auf ein konkretes Gesetzesgebot stützen.

Schon zu 2 Ob 144/00s hatte der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision im Hinblick auf die vorliegende einheitliche Rechtsprechung zurückgewiesen.

Soweit sich der Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auch auf eine immer wieder verwendete „Textierung" [gemeint offenbar der Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG] beruft, wird eine Relevanz der konkreten Formulierung der Bestätigung im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht dargelegt. Auch die Revisionswerberin argumentiert keineswegs mit dem Urkundentext. Ein bloßer Hinweis auf eine bestimmte Textierung vermag eine solche Begründung nicht zu ersetzen.

Zwar trifft es zu, dass es auch nach der Entscheidung 4 Ob 546/91 keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage gab, ob in besonderen Fällen die Bank - etwa dann, wenn sie nach der Ausstellung der Bestätigung erfährt, dass der Geschäftsführer die eingezahlten Stammeinlagen sogleich wieder behoben hat - zu einer Mitteilung an das Firmenbuchgericht verpflichtet sein könnte, dass die ausgestellte Bestätigung nicht mehr der Sachlage entspreche. In der zitierten Entscheidung war auf diese Frage schon deshalb nicht einzugehen, weil ein solcher Sachverhalt gar nicht vorlag.

In dem hier zu beurteilenden Fall ist das zwar anders, weil hier der Geschäftsführer der in Gründung befindlichen späteren Gemeinschuldnerin bereits am Tag nach der Einzahlung des von der Bank bestätigten Betrags, allerdings erst unter Vorlage der in der Bestätigung verlangten abgestempelten Kopie des Antrags um Eintragung im Firmenbuch, wieder abhob. Es ergibt sich allerdings die richtige Lösung aus der vom Gericht zweiter Instanz (wie auch schon vom Erstgericht) aus den zitierten Entscheidungen ermittelten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Im Sinne der zitierten Rechtssätze kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden keine Rede davon sein, dass die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen wäre. Zudem wurde auch bereits in der zum Anlass für die Zulassung der Revision genommenen Entscheidung 4 Ob 546/91 klargestellt, dass die bestätigende Bank grundsätzlich keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft trage. Weil sich eben die Haftung nur auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung bezieht und das Gesetz den Banken weitergehende Verpflichtungen nicht auferlegt, fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung für die die Kreditinstitute, die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto zu überwachen (4 Ob 546/91 ua; RIS-Justiz RS0059563).

Die von der Rechtsprechung geprägten Rechtssätze werden auch in der österreichischen Lehre gebilligt (etwa Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz3 Paragraph 10, Rz 26 und 29 [besonders zur fehlenden Überwachungspflicht und zum maßgeblichen Zeitpunkt, soweit nicht schon im Ausstellungszeitpunkt Rückzahlungen voraussehbar waren]; Karollus/Lukas, Dritthaftung der Bank aus einer unrichtigen Bankbestätigung?, JBl 2004, 686 [697]; Fellner/Kaindl, Zur Bankbestätigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG und Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG, ÖBA 2006, 103 [109 zur fehlenden Erklärungspflicht bei nachträglich bekannt gewordenen Umständen]; Gruber, Die Haftung der Bank für ihre Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, Satz 3 GmbHG [§ 29 Absatz eins, Satz 3 AktG], ÖBA 2003, 641 [734, 736]; Koziol, Haftung der Bank bei Bestätigung der freien Verfügung über Bareinlagen (Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG), ÖBA 1996, 272 [275]). Gruber (aaO 736) befasst sich auch ausdrücklich mit der in 4 Ob 546/91 offen gelassenen Frage und lehnt eine Mitteilungspflicht der Bank mit der Begründung ab, dass sich die Bankbestätigung ebenso wie die daraus resultierende Haftung allein auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung beziehe, weshalb aus den maßgeblichen Gesetzen keine Verpflichtung der Bank zur nachträglichen Mitteilung an das Firmenbuchgericht abgeleitet werden könne.

Auch die in der Revision vorgetragenen Argumente bieten keinen Anlass für deren Behandlung in der Sache. Dass de facto im vorliegenden Fall der eingezahlte Betrag nur „über Nacht" auf dem Gesellschaftskonto lag, begründet insofern keine Besonderheit, als die Lage auch nicht anders wäre, wenn mit der Anmeldung beim Firmenbuch längere Zeit zugewartet und dann umgehend nach Vorlage der Eingangsstampiglie auf der Anmeldung die Abhebung getätigt worden wäre. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin hatte die beklagte Bank im vorliegenden Fall eben gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass hier nur eine Scheineinlage getätigt worden wäre.

Inwieweit die verschärften Sorgfaltspflichten für Banken aufgrund der neuen Regelungen zur Hintanhaltung von Geldwäscherei im vorliegenden Fall eine Rolle spielen könnten, wird aus dem Rechtsmittel nicht klar. Ein Fall, in dem die eingezahlte Stammeinlage „sofort" wieder zur Gänze behoben worden wäre, liegt gerade nicht vor, lag doch zwischen den beiden Kontobewegungen die Anmeldung der Gesellschaft beim Firmenbuchgericht. Entgegen den Revisionsausführungen hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung keineswegs ausgeführt, dass eine nachträgliche Informationsverpflichtung der Bank gegenüber dem Firmengericht bestehen könnte; vielmehr wurde diese Frage gerade nicht beantwortet, weil eben kein entsprechender Sachverhalt festgestellt wurde.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.

Textnummer

E88262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00099.08T.0711.000

Im RIS seit

10.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20080711_OGH0002_0030OB00099_08T0000_000