a) Das einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot steht der exekutiven Bewilligung der Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft u.a. dann nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben (vstSenat 3 Ob 130/86 = SZ 60/124 = JBl 1987, 592 = EvBl 1987/154 = NZ 1987, 297 [Hofmeister] = MietSlg 39/29 = RdW 1987, 287; 3 Ob 2387/96t = NZ 1998, 84; 3 Ob 2320/96i = NZ 1998, 210 = ÖBA 1998, 233 u.a.; RIS-Justiz RS0010734, RS0002625; Angst in Angst, EO, § 87 Rz 11, § 133 Rz 18; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 133 Rz 22); andere Gründe kommen hier nicht zum Tragen. Es muss die Durchbrechung des Exekutionshindernisses aufgrund einer bestehenden Solidarverpflichtung dem Exekutionstitel zweifelsfrei zu entnehmen sein. Wie in der E 3 Ob 130/86 eingehend ausgeführt wurde, ist es eine schuldrechtliche Frage, ob eine solche Solidarhaftung im Einzelfall besteht. Sie ist im Titelprozess abschließend zu klären. Durch diesen urkundlichen Nachweis der Solidarverpflichtung im Exekutionstitel wird der Exekutionsrichter von der Prüfung entbunden, wie das Verhalten des Verbotsberechtigten sonst, allenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 863 und 914 ABGB, zu werten wäre. Besteht jedenfalls der Exekutionstitel in einer nach Spruch und Begründung getrennten Entscheidung - wie hier -, so ist bei der Erledigung des Exekutionstitels allein der Spruch maßgeblich (3 Ob 18/02x [insoweit nicht veröffentlicht]; Jakusch in Angst aaO § 7 Rz 5). Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden. Die Auslegung hat nach dem objektiven Wortsinn zu geschehen; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage - die hier für die betreibende Partei sprechen mag - noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels ist maßgebend (stRsp, zuletzt 3 Ob 20/03t; RIS-Justiz RS0000205; Jakusch aaO § 7 Rz 5 f mwN).
Daher muss in einem Fall wie dem vorliegenden der Exekutionsrichter aus dem Spruch des Exekutionstitels die Solidarverpflichtung von Verpflichtetem und Verbotsberechtigtem und damit die Brechung des Exekutionshindernisses zweifelsfrei entnehmen können. Nicht zu prüfen ist hier, ob sich die Solidarverpflichtung aus dem gegen den Verbotsberechtigten gerichteten Titel ergeben muss.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
b) In der E 3 Ob 162/03z, 163/03x (= MR 2004, 130 [Korn]; RIS-Justiz RS0118686) hat der erkennende Senat mit eingehender Begründung ausgesprochen, unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6.Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österr. Verfahrensrecht bleibe das Exekutionsbewilligungsverfahren in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibe es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheine; letzterer Gesichtspunkt könne - in manchen Fällen (vgl. 3 Ob 92/03f) - dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig sei und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheide. In dritter Instanz sei das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten halte. Ausgehend von diesen Grundsätzen, an denen bereits mehrfach festgehalten wurde, ist die "Gegenäußerung" der Verpflichteten gleichfalls zurückzuweisen, weil hier kein Fall vorliegt, der im Einzelfall die Erstattung einer Rechtsmittelgegenschrift geboten erscheinen ließe.