a) Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhalts zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt (§ 367 Abs 1 EO).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 3 Ob 185/05k (= SZ 2005/191 = Zak 2006/247) festgehalten, dass in der Sache kein Unterschied zwischen der Verpflichtung besteht, eine näher bezeichnete Erklärung abzugeben, und jener, eine Urkunde mit demselben Inhalt zu unterfertigen. Demnach steht die Verpflichtung, eine bestimmte Willenserklärung mit Notariatsakt abzugeben, der Verurteilung gleich, einen Notariatsakt mit im Titel detailliert genanntem Inhalt zu unterzeichnen. Der nunmehr herrschenden Lehre (Heller/Berger/Stix EO4, 2610; Klicka in Angst, § 367 EO Rz 3; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 367 EO Rz 12 mwN, dieser allerdings nur, soweit der Form nur Beurkundungsfunktion zukommt), wonach allgemein die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) für die Exekution nach § 367 EO belanglos ist, ist jedenfalls insoweit zu folgen, als ein im Titel angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - in der Regel die Anwendung des § 367 EO nicht hindert.
In dem zu 3 Ob 185/05k entschiedenen Fall bedurfte die Willenserklärung, zu deren Abgabe der Verpflichtete rechtskräftig verurteilt war, an sich nicht der Notariatsaktsform. Der Oberste Gerichtshof konnte daher offen lassen, ob und in welchem Umfang doch Einschränkungen für die Anwendung des § 367 EO bestehen, etwa die Form der Erklärung über die bloße Beurkundungsfunktion hinaus eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Willenserklärung ist (etwa Wechsel) oder besondere Rechtsdispositionen ermöglicht (etwa Frachtbrief). Nur dann ist vom Verpflichteten die geschuldete Form auch einzuhalten und nach § 354 EO erzwingbar (Höllwerth aaO mwN). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Auffassung des Rekursgerichts an, dass weder der mittels Zwang zum Notariatsakt erreichte Übereilungsschutz, die Beurkundungsfunktion des Notariatsakts noch das besondere Wirksamkeitserfordernis der Schenkung auf den Todesfall nach § 956 ABGB (Übergabe der notariellen Urkunde) eine Ausnahme von der Anwendung des § 367 Abs 1 EO auf die hier zu beurteilende titelgemäße Willenserklärung haben. Das nach streitigem Zivilprozess ergangene Urteil (in dritter Instanz OGH 10 Ob 13/06v) beurkundet nicht nur mit der notwendigen Deutlichkeit den Inhalt der Willenserklärung, im vorangegangenen Verfahren wurde auch überprüft, ob der beurkundete Inhalt der Willenserklärung dem Willen der Erklärenden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Notariatsakts entsprach. Ob der (auf den Todesfall) Beschenkte die zuvor errichtete notarielle Urkunde übergeben erhält oder die Urteilsausfertigung mit Rechtskraftbestätigung macht in Ansehung der Beurkundungsfunktion dieses Vorgangs keinen Unterschied.
Da die von der Betreibenden angestrebte Exekutionsführung im Hinblick auf § 367 Abs 1 EO weder erforderlich noch zulässig ist, muss die Frage, ob die erforderliche Mitwirkung eines öffentlichen Notars gemäß §§ 52 ff NotO einer Exekution nach § 354 EO entgegensteht (vgl 3 Ob 185/05k mwN) hier nicht erörtert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO.
b) Grundsätzlich ist an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Exekutionsverfahren festzuhalten: Dies gilt auch für das Verfahren in dritter Instanz. Nur wenn der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für notwendig hält, etwa weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden, ist das Revisionsrekursverfahren ausnahmsweise zweiseitig (stRsp; 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; 3 Ob 64/04i = SZ 2004/109 ua; RIS-Justiz RS0118686). Im vorliegenden Fall hat der Betreibende in seinem Revisionsrekurs keine neuen rechtlichen Aspekte aufgezeigt, die eine Stellungnahme für die Verpflichtete erfordert hätte. Daran muss auch ein Kostenanspruch der Verpflichteten scheitern (3 Ob 269/06i).