Justiz

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Entscheidungstext 3Ob2/98k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2/98k

Entscheidungsdatum

25.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Peter Grauss und Dr. Gernot Moser, Rechtsanwälte in Schwaz, wider die beklagte Partei Elisabeth *****, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch gemäß Paragraph 35, EO (Streitwert 343.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1997, GZ 4 R 472/97h-23, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1997, GZ 20 C 55/96p-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. 5. 1993 rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Streitteile einen prätorischen Vergleich, der hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes folgenden Inhalt hat:

"Hans S***** verpflichtet sich, Elisabeth S***** beginnend mit Juni 1993 einen monatlichen Unterhalt von 7.000 S jeweils im vorhinein bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen. Dieser Betrag gilt wertgesichert gemäß Verbraucherpreisindex 1986, Ausgangsbasis der für Juni 1993 verlautbarte Wert. Indexschwankungen bis jeweils 5 % bleiben unberücksichtigt. Als Vergleichgrundlage wird von einem derzeitigen monatlichen Einkommen von 39.500 S seitens Hans S***** und von 13.209 S seitens Elisabeth S***** ausgegangen. Dabei wurden bei Hans S***** die Diäten zur Hälfte miteingerechnet, während bei Elisabeth S***** Familienbeihilfe und Familienabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurden. Jeweilige Einkünfte aus Liegenschaftseigentum bleiben bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, das heißt, daß der jeweilige Unterhalt lediglich aufgrund der beiderseitigen Arbeits- bzw Pensionseinkünfte berechnet wird. Weiters wurde berücksichtigt, daß Hans S***** für die Tochter Beate S***** noch unterhaltspflichtig ist. Elisabeth S***** verzichtet auf eine Unterhaltserhöhung aus dem Titel der Hans S***** zustehenden Abfertigung. Gleichzeitig verzichtet Hans S***** auf eine Herabsetzung aus dem Titel der Elisabeth S***** zustehenden Abfertigung."

Der Kläger war vom 1. 7. 1970 bis 31. 7. 1995 als Angestellter beschäftigt. Nachdem er von seiner Dienstgeberin gekündigt wurde, ging er mit August 1995 in Pension. Kurz vor seiner Pensionierung erhielt er ein Gehalt von knapp über 50.000 S brutto. Ab August 1995 erhielt er von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im folgenden PVA) eine Nettopension von monatlich 15.254,20 S. Diese Pension erhöhte sich ab Jänner 1996 auf netto 15.535,80 S im Monat, wobei der Kläger im Mai 1996 eine Sonderzahlung von netto 18.028,10 S und im Oktober 1996 eine Sonderzahlung von netto 17.518,10 S erhielt. Von September bis Dezember 1996 wurde dem Kläger eine Nettopension von 15.504 S ausbezahlt. Seit Jänner 1997 erhält er eine Pension von monatlich netto 15.433,50 S. Im April 1997 wurde ihm zusätzlich eine Sonderzahlung von 17.810 S ausbezahlt. Im August 1996 erhielt der Kläger eine Abfertigung von brutto 744.820 S (12 Monatsgehälter samt Zulagen) in Form einer einmaligen Zahlung. Seit August 1996 wird ihm zudem eine Firmenpension, welche sich auf 9.842 S netto monatlich beläuft, vierzehnmal jährlich ausbezahlt. Im Jahr 1996 erhielt er diesen Betrag sechsmal, weil ihm auch eine Weihnachtsremuneration ausbezahlt wurde. Von August 1995 bis Jänner 1997 leistete der Kläger gegenüber seiner Tochter Beate S***** einen Unterhalt von netto 3.000 S monatlich. Die Tochter des Klägers geht seit 10. 9. 1996 selbst einer Arbeit als Lehrerin nach.

Die Beklagte war bis 1. 11. 1996 als Teilzeitkraft angestellt, wobei sie ein Nettogehalt von zumindest monatlich 12.700 S vierzehnmal jährlich erhielt. Im April 1996 wurde ihr zusätzlich ein Bilanzgeld von brutto 20.224 S ausbezahlt. Sie verdiente im April 1996 sohin netto 29.790,65 S. Im März 1996 erhielt sie zusätzlich eine Verkaufsförderungsprämie von brutto 4.000 S. Ihr Gesamtverdienst im März 1996 betrug somit netto 16.490,59 S. Seit November 1996 bezieht sie eine Pension von der PVA, welche vierzehnmal jährlich ausbezahlt wird. Im November und Dezember 1996 erhielt sie eine Pension von netto 9.181,65 S, welche sich im Jänner 1997 auf netto 9.549,80 S erhöhte. Die Beklagte bezieht keine Firmenpension.

Ab Juni 1993 bezahlte der Kläger an die Beklagte gemäß dem Vergleich einen monatlichen Unterhalt von 7.000 S. Diese Unterhaltszahlungen stellte er mit seiner Pensionierung im August 1995 ein.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. 8. 1996, wurde der Beklagten als Betreibende gegen den Kläger als Verpflichteten die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 91.000 S für August 1995 bis August 1996 sowie zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts von monatlich 7.000 S ab September 1996 bewilligt. Aufgrund dieser Exekutionsbewilligung wurden Pensionsbezüge des Klägers teilweise gepfändet.

Zur Begründung seiner am 13. 9. 1996 beim Erstgericht eingelangten Oppositionsklage brachte der Kläger im wesentlichen vor, er sei im August 1995 pensioniert worden und habe bis zum 31. 7. 1996 eine Pension von der PVA von netto monatlich 15.216 S erhalten. Aufgrund dieser Einkommenssituation stehe der Beklagten ab August 1995 kein Unterhalt mehr zu, weshalb er mit Ende Juli 1995 die Unterhaltszahlungen eingestellt habe. Seit August 1996 erhalte er zusätzlich zur Pension der PVA, die sich seit 1. 10. 1996 auf brutto 19.121,30 S belaufe, eine Firmenpension von brutto 10.316 S. Sein gesamtes Nettoeinkommen betrage monatlich 22.160 S, während die Beklagte monatlich mindestens 15.000 S netto verdiene. Der Beklagten stehe daher weder von August 1995 bis Juli 1996 noch ab August 1996 ein Unterhaltsanspruch zu.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger beziehe ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von mindestens 30.000 S. Sie selbst erhalte eine 9.000 S nicht übersteigende Pension. Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleich stehe ihr ein Unterhalt von 42,34 % des Gesamteinkommens der Familie zu, weshalb sie einen Unterhaltsanspruch von 7.000 S habe. Im Jahr 1995 habe der Kläger brutto 1,237.248 S, sohin monatlich brutto

103.104 S, verdient. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung stünde dem Kläger eine Firmenpension von 20.319,20 S zu. Die vom Kläger unwidersprochen hingenommene Kürzung dieser Firmenpension könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Im Sinne der Anspannungstheorie sei der Kläger verpflichtet, die volle ihm zustehende Firmenpension einzufordern. Der Kläger habe im Jahr 1996 eine Abfertigung von brutto 744.820 S erhalten, welche den von ihm bezogenen Gehaltszahlungen zuzurechnen sei, woraus sich für 1996 eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von brutto 60.000 S errechne, weshalb der Beklagten jedenfalls der begehrte Unterhalt zustehe.

Das Erstgericht sprach aus, daß der Anspruch der Beklagten, zu dessen Hereinbringung die oben angeführte Exekution bewilligt wurde, hinsichtlich des rückständigen Unterhalts von August 1995 bis August 1996 zur Gänze sowie hinsichtlich des laufenden Unterhalts von Oktober 1996 bis Dezember 1996 bis auf monatlich 313,93 S und ab Jänner 1997 bis auf monatlich 4.595,67 S erloschen sei. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß zu prüfen sei, ob der als Oppositionsgrund geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich eine Änderung der Verhältnisse darstelle, welche die im Titel niedergelegte Unterhaltsverpflichtung berühre, wobei dennoch an der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung festzuhalten sei. Insbesondere sei bei der Bemessung die Vergleichsvereinbarung, daß die Abfertigung sowie die Liegenschaftseinkünfte der Parteien nicht zu berücksichtigen seien, maßgebend. Gleiches gelte für die Unterhaltsleistung des Klägers für seine Tochter.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers keine, jener der Beklagten jedoch teilweise dahin Folge, daß der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die oben angeführte Exekution bewilligt wurde, hinsichtlich des rückständigen Unterhalts von August 1995 bis Juli 1996 zur Gänze und für August 1996 bis auf 1.298,45 S sowie hinsichtlich des laufenden Unterhalts vom 1. September 1996 bis 31. Oktober 1996 bis auf monatlich 2.221,76 S, vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 bis auf monatlich 6.601,64 S und ab 1. Jänner 1997 bis auf monatlich 5.251,81 S für erloschen erklärt, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und übernahm die - seiner Ansicht nach entscheidungswesentlichen - Feststellungen des Erstgerichtes.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß als Vergleichsgrundlage ausdrücklich von einem Einkommen des Klägers von (netto) 39.500 S und einem solchen der Beklagten von (netto) 13.209 S ausgegangen worden sei, weshalb der festgesetzte Unterhaltsbetrag von 7.000 S rund 38 % des Familieneinkommens entspreche. Dieser Prozentsatz sei bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers für seine Tochter im September 1996 (seitdem sei diese berufstätig) der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Beklagten zugrundezulegen. Daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Tochter zu berücksichtigen sei, ergebe sich eindeutig aus dem Vergleich. Die 38 % des Familieneinkommens verstünden sich daher unter Bedachtnahme auf diese weitere Unterhaltsverpflichtung des Klägers, weshalb sich der der Beklagten vom Familieneinkommen zustehende Prozentsatz nach Wegfall dieser weiteren Unterhaltspflicht um 2 % - und nicht wie von der Beklagten angestrebt um 3 % - erhöhe; dies deshalb, weil der Kläger für seine Tochter nur eine erheblich unter dem Regelbedarf liegende Unterhaltsleistung von 3.000 S monatlich erbracht habe. Vom anrechenbaren durchschnittlichen Familieneinkommen seien der Beklagten daher bis August 1996 38 % (abzüglich ihres anrechenbaren durchschnittlichen Eigeneinkommens) zugestanden; ab September 1996 bemesse sich ihr Unterhaltsanspruch mit 40 % des anrechenbaren durchschnittlichen Familieneinkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens. Die Formulierung im Vergleich "Elisabeth S***** verzichtet auf eine Unterhaltserhöhung aus dem Titel der Hans S***** zustehenden Abfertigung" spreche zwar auf den ersten Blick für den Standpunkt der Beklagten, daß die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung als dessen Einkommen zu werten und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, weil sich aus dem Vergleich nämlich lediglich ergebe, daß auf eine Erhöhung infolge der Abfertigung beiderseits verzichtet werde, diesem jedoch nicht zu entnehmen sei, daß bei der Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Unterhalt die Abfertigung gar nicht zu berücksichtigen sei. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Auslegung dieses Vergleiches ergebe jedoch, daß das Erstgericht mit Recht die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung bei der Bemessung des der Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruches nicht berücksichtigt habe. Es sei nämlich auch auf den weiteren Passus im Vergleich Bedacht zu nehmen, daß "der Unterhalt lediglich aufgrund der beiderseitigen Arbeits- und Pensionseinkünfte berechnet wird", woraus sich erschließen lasse, daß die Streitteile beabsichtigt hätten, der Unterhaltsberechnung nur die laufenden Einkünfte zugrundezulegen, nicht aber Einmalzahlungen, wie die ausdrücklich genannten Abfertigungen. Jedenfalls spreche aber auch die Tatsache, daß laut Vergleich die Abfertigung des Klägers zu keiner Unterhaltserhöhung für die Beklagte führen sollte, dafür, daß diese Zahlung nach dem Willen der vergleichschließenden Streitteile hinsichtlich des Unterhalts der Beklagten zur Gänze außer Ansatz bleiben sollte. Das dem Kläger ausbezahlte Jubiläumsgeld sei mangels entsprechender Behauptungen seitens der Beklagten nicht zugunsten ihres Unterhalts zu veranschlagen.

Das Erstgericht habe jedoch die der Beklagten in den fraglichen Zeiten zustehenden Unterhaltsansprüche nicht richtig errechnet. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes über die Einkünfte der Streitteile ergebe sich bei Aufteilung des entscheidungswesentlichen Zeitraumes entsprechend den eingetretenen wesentlichen Veränderungen, die ein Abgehen vom vergleichsweise festgesetzten Unterhaltsbetrag von 7.000 S monatlich rechtfertigten, daß der Beklagten von August 1995 bis Juli 1996 kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger zustehe. Im August 1996 betrage der Unterhaltsanspruch der Beklagten 1.298,45 S, im September und Oktober 1996 2.221,76 S, im November und Dezember 1996 6.601,64 S und ab Jänner 1997 5.251,81 S.

Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig angesehen, weil der vorliegenden Entscheidung, die rechtlich nur die Umstände eines Einzelfalles zu beurteilen gehabt habe, eine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Den Ausführungen der Revisionswerberin ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Verpflichtete mit Oppositionsklage geltend machen kann, daß der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch hatte (SZ 18/234; SZ 22/62; SZ 60/60; 3 Ob 16/89; 4 Ob 534/95 ua). Dabei ist es auch ohne weiteres möglich, daß dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird vergleiche SZ 22/62).

Zudem hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Tochter von 3.000 S völlig zu Recht mit nur 2 % (Abzug vom Familieneinkommen) berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof kann zwar nach ständiger Rechtsprechung, weil eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystemes nicht besteht, nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, daß sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt, sondern vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78; RZ 1991, 146 ua). Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben daher nur den Charakter einer Orientierungshilfe (SZ 64/135; ÖA 1992, 159 ua). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz grundsätzlich um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern (ÖA 1992, 160 ua). Dieser Prozentsatz kann aber bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden, weil solche eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien erfordern (ÖA 1994, 69; 8 Ob 506/95). Hier leistete der Kläger seiner Tochter (nur) einen Unterhalt von 3.000 S im Monat, sohin einen deutlich unter den durchschnittlich festgesetzen Beträgen liegenden Unterhaltsbeitrag, weshalb im vorliegenden konkreten Einzelfall das Berufungsgericht völlig zu Recht (nur) den der tatsächlichen Leistung entsprechenden niedrigeren Betrag von 3.000 S mit bloß 2 % berücksichtigt hat vergleiche auch 3 Ob 563/90).

Die Revisionswerberin weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Beantwortung der Frage der Einbeziehung der dem Kläger ausbezahlten Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage von der Auslegung des Vergleichs abhängt. Auch eine durch gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung ist nämlich der Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB zugänglich (ZVR 1966/155; EFSlg 31.505/1; ZVR 1980/161 ua; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 914,). Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei wird zwischen der sogenannten einfachen Auslegung als Ermittlung des noch möglichen Wortsinnes und der ergänzenden Auslegung mit dem Ziel der Lückenfüllung über das Gewollte hinaus unterschieden (Rummel aaO Rz 3). Wie bei der Gesetzesauslegung hat auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen, wobei eigentliches Ziel der einfachen Auslegung die Feststellung der Absicht der Parteien ist (SZ 49/59; JBl 1986, 782 ua; Rummel aaO Rz 4). Dabei gilt auch bei Vergleichen die Vertrauenstheorie, weshalb der objektive Erklärungswert entscheidet (SZ 64/160; RdW 1993, 46 ua).

Die Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB hat aber überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (SZ 65/17; EvBl 1980/99; 7 Ob 116/98d uva; Rummel aaO Rz 23). Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf andere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung der Vertragsparteien beruft, ist davon auszugehen, daß sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes. Daher ist in einem solchen Fall und solange nicht erwiesen ist, daß der Vertragsinhalt nur aus der Urkunde hervorgeht, die Vertragsauslegung nicht rechtliche Beurteilung (EvBl 1980/99 ua). Wenn zur Ermittlung des Sinnes einer Urkunde zB auch die Absicht der Parteien durch Vernehmung geklärt werden muß, so hat dies in der Tatsacheninstanz zu geschehen (JBl 1968, 478; Rummel aaO Rz 24).

Da hier die bisherigen Feststellungen, die sich einzig und allein auf die Urkunde (den geschlossenen prätorischen Vergleich) stützen, keine verläßliche Grundlage für die von den Parteien beim Abschluß des Vergleiches verfolgte Absicht bilden und das Erstgericht entgegen dem Prozeßvorbringen der Beklagten keine Feststellungen zu der im Vergleich hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes verfolgten Absicht der Vertragsteile (Paragraph 914, ABGB) getroffen hat, ist die Sache zufolge Fehlens für die Entscheidung wesentlicher Feststellungen noch nicht spruchreif. Es kann insbesondere im Hinblick darauf, daß Sinn und Zweck der im Vergleich über die Abfertigung des Klägers getroffenen Vereinbarung daraus nicht eindeutig hervorgehen, ohne Erforschung der Parteienabsicht nicht verläßlich beurteilt werden, ob die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Das Erstgericht wird sohin im fortgesetzten Verfahren durch Aufnahme geeigneter Beweise diesbezüglich die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern und die Absicht der Vertragsparteien (des Vergleichs) zu erforschen haben.

Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zur Ansicht gelangen, daß die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird es bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten folgende Grundsätze zu beachten haben:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist (JBl 1986, 804; JBl 1994, 830; 3 Ob 183/94 mwN) - im allgemeinen (zu den - hier nicht relevanten - Ausnahmen s ÖA 1994, 67) als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1991/35 = EFSlg 62.144; JBl 1994, 830; RZ 1997/64 ua). Die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wozu jedenfalls auch Jubiläumsgelder - wie hier die drei Monatsgehälter zum "25-Jahr-Jubiläum" des Klägers (S ON 11, AS 49) - zu zählen sind (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 50 mit Hinweisen auf instanzgerichtliche Rechtsprechung in FN 423), ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen (EFSlg 75.588; ÖA 1995, 124; ÖA 1996, 64; RZ 1997/64 ua). Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll (RZ 1991/35; JBl 1994, 830; ÖJZ-LSK 1997/180), so kann sie nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf soviele Monate aufgeteilt werden, als sie Monatsentgelten entspricht (RZ 1991/35; ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; EFSlg 74.302; EFSlg 76.707; 1 Ob 224/98t ua). Anders verhält es sich freilich, wenn - wie hier - dieser Überbrückungscharakter in seiner Bedeutung zurücktritt. Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge sind, desto eher müssen sie über einen längeren Zeitraum angemessen verteilt werden, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; 6 Ob 18/98k; 1 Ob 224/98t), dienen doch beträchtliche Einmalzahlungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Daran soll auch die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin im Rahmen ihrer Lebensverhältnisse teilnehmen vergleiche ÖA 1995, 124). So wurden insbesondere die Aufteilung einer einmaligen Zahlung von etwa 680.000 S auf vier Jahre (ÖA 1994, 67) sowie einer solchen von ca 1,140.000 S auf die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen (ÖA 1995, 124) für gerechtfertigt angesehen. Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte - wie hier - laufend eine höhere Pension bezieht (8 Ob 1562/91; 6 Ob 18/98k), weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat (ÖA 1995/124; 1 Ob 21/98i; 1 Ob 224/98t ua).

Bei der nachdem erneuerten Verfahren vorzunehmenden Unterhaltsbeurteilung wird das Erstgericht allenfalls das vom Kläger bezogene Jubiläumsgeld im Sinne der obigen Rechtsausführungen zur Abfertigung ungeachtet dessen zu beachten haben, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bisher nicht ausdrücklich darauf berufen hat, weil - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - nicht sie als Oppositionsbeklagte, sondern nur der Kläger von der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO betroffen ist und die Feststellung der "richtigen" Unterhaltsbemessungsgrundlage Aufgabe des Gerichts ist.

Zur Frage, ab wann eine Änderung der Verhältnisse zum Erlöschen oder zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruches führt, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr - der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 41.151; EFSlg 60.098 ua) und dem Schrifttum (Reischauer in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1418, ABGB) folgend - die vom Berufungsgericht nicht beachtete Ansicht, daß sich die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, nicht verringert, zumindest dann, wenn nicht dargetan wird, daß der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am 1. - hier am 5. - des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (3 Ob 69/91). Auch diese Grundsätze wird das Erstgericht bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten zu berücksichtigen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54945 03A00028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00002.98K.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19990825_OGH0002_0030OB00002_98K0000_000