Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagten sind Eigentümer von benachbarten Liegenschaften (Höfen) in Tirol. Auf der Liegenschaft des Klägers (mit dem Grundstück 2235/2) lastet aufgrund des zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags vom 31. Jänner 1977 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 2235/2 zugunsten der Liegenschaften der Beklagten (TZ 334/1977, 5882/2008, CLNr 6a).
Der Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Jänner 1977 (TZ 334/1977) hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Jakob A***** [Rechtsvorgänger des Klägers] ist Alleineigentümer des geschlossenen Hofes … mit u.a. auch den Gpn. 1947/1, 2233/1, 2226/1, 2235/1, 2234, 2249 und 2251. Festgestellt wird, dass über diese Grundstücke der im bezogenen Lageplan eingezeichnete und in der Natur ersichtliche Zufahrtsweg stadtauswärts über den …hof [nunmehr Hof des Klägers] zum Hof … [nunmehr Hof der Beklagten] führt. Hingegen ist Georg T***** [Rechtsvorgänger der Beklagten] Eigentümer des Hofes ….
Dies vorausgeschickt, räumt Jakob A***** … je für sich und Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft … zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Hofes … [nunmehr Hof der Beklagten] … das Recht ein, über diesen … Zufahrtsweg, der durchwegs eine Breite von 3,5 m aufweist und über die Grundparzellen 2251, 2249, 2235/1, 2233/1, 1947/1, 2226/1 und 2234 … verläuft, mit allen Fahrzeugen unbeschränkt in beiden Richtungen zu fahren und diesen Weg gleichzeitig als Gehweg zu benützen. ...“
Bis zum Jahr 2008 verlief die Servitutsstraße auf dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstück 2249 des DI D***** (diese Bezeichnung des Grundstückseigentümers wird trotz des 2009/2010 stattgefundenen Eigentümerwechsels aus Gründen der Vereinfachung beibehalten). Ab 2008 befand sich die Servitutsstraße auf dem Grundstück des Klägers, nachdem dieser von seinem Nachbarn DI D***** zwei Teilflächen aus den Grundstücken 2249 und 2252 gekauft hatte, die dem Grundstück 2235/2 des Klägers zugeschrieben wurden (TZ 5882/08).
Laut dem am 11. Juni 2008 zwischen DI D***** als Verkäufer und dem Kläger als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag soll
„durch den gegenständlichen Rechtserwerb eine Verbesserung der Infrastruktur erzielt werden …, indem die derzeit unmittelbar am Grundstück 2235/2 vorbeiführende Straße bergwärts verlegt werden soll, um die ständigen Gefahrensituationen beim Ein- und Ausfahren aus dem Grundstück 2235/2 hintanhalten zu können. Herr … D***** als Eigentümer der verbleibenden Grundstücke 2249 und 2252 ist mit einer Verlegung der Straße, die auf Kosten des … [Klägers] als Eigentümer des Grundstückes 2235/2 erfolgen würde, ausdrücklich einverstanden. …
Der Käufer ist in Kenntnis der über den Kaufgegenstand führenden Wegdienstbarkeiten und hat diese, soweit nicht etwa in Folge einer Verlegung des Weges eine Freistellung des Kaufgegenstandes zu erzielen ist, zu übernehmen.“
Zusätzlich zum Kaufvertrag vereinbarten die (Vertrags-)Parteien, dass der Kläger die Servitutsstraße nach Osten, außerhalb des zugekauften Teilstücks, verlegen darf.
Unter CLNr 17a (TZ 334/1977, 1676/2002) findet sich im C-Blatt der Liegenschaft des DI D***** - nach wie vor - folgende Belastung: „Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Gst 1947/1 2233/1 2226/1 2235/1 2249 2251 gemäß Dienstbarkeitsvertrag 1977-01-31 für EZ ….“ [angeführt sind hier auch die Liegenschaften der Beklagten].
Insgesamt sind im Lastenblatt der Liegenschaft des DI D***** unter CLNr 3 bis CLNr 26 sowie CLNr 28 Dienstbarkeiten eingetragen. Zu CLNr 27a wurde im Jahr 2010 aufgrund der Pfandurkunde vom 17. März 2008 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 980.000 EUR für die V***** AG eingetragen.
Im Sommer 2010 wurde über Veranlassung des Klägers, der die Servitutsstraße weiter „von seinem Haus weg bringen“ wollte, eine neue Straße gebaut, die auf dem Grundstück 2249 von DI D***** verläuft. Nach Fertigstellung dieser neuen Trasse wurde die frühere, ab 2008 über das Grundstück 2235/2 des Klägers verlaufende alte Trasse einer Nutzung durch die Beklagten unzugänglich gemacht, sodass diese seither die neue über das Grundstück 2249 führende Straße in Anspruch nehmen müssen.
Am 28. Oktober 2010 unterzeichnete DI D***** eine Ergänzung zum Dienstbarkeitsvertrag vom 31. Jänner 1977, in der er seine Zustimmung erteilte, dass der Zufahrtsweg in einer Breite von 3,5 m gemäß der Urkunde vom 31. Jänner 1977 auf die Grundstücke 2249 und 2252 verlegt wird und ob der Liegenschaft der Beklagten bei der sub CLNr 17a einverleibten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens der neue Verlauf des Dienstbarkeitswegs ersichtlich gemacht wird.
Am 20. Oktober 2011 bestätigte DI D*****, dass für ihn die Dienstbarkeitsverträge betreffend die alte Straße 1 : 1 auf die neue Straße übergingen und er sich an seine Erklärung auch nach Beendigung dieses Prozesses gebunden erachte.
Der Kläger begehrt (ua) den Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, die Verlegung des Dienstbarkeitswegs zu dulden.
Das Erstgericht gab diesem Teil des Klagebegehrens mit Teilurteil statt. Gemäß § 484 ABGB sei der Belastete berechtigt, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspreche. Die neue Weganlage sei ordnungsgemäß erstellt worden; durch die Verlegung habe sich keine maßgebende Verschlechterung ergeben. Das Geh- und Fahrrecht der Beklagten sei weiterhin im gleichen Rang grundbücherlich sichergestellt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab. Die Verlegung eines Servitutswegs an eine andere Stelle dürfe nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilde. Der Kläger und DI D***** hätten vereinbart, dass der strittige Teil des Servitutswegs seit 2008 nicht mehr auf der Liegenschaft des DI D***** (Grundstück 2249), sondern auf der Liegenschaft des Klägers (Grundstück 2235/2) verlaufe. Zwar möge die Dienstbarkeit nach wie vor unter CLNr 17a als Belastung des Grundstücks 2249 des DI D***** eingetragen sein (weil ein anderer, hier nicht strittiger Teil des Servitutswegs weiterhin über das Grundstück 2249 verlaufe). Diese Servitut sei aber hinsichtlich des strittigen Teils des Servitutswegs durch die mit dem Kaufvertrag verbundene Änderung in den Eigentumsverhältnissen am dienenden Grundstück - bereits vor Verlegung des strittigen Wegteils - materiell erloschen. Sofern vorrangige Berechtigte einer Verbücherung im alten Rang nicht zustimmen (was hier in Bezug auf die Pfandgläubigerin V***** AG nicht der Fall sei), könne die Dienstbarkeitsverpflichtung hinsichtlich des strittigen Teils des Servitutswegs nicht im alten Rang unter CLNr 17a, sondern nur im laufenden Rang als Belastung der Liegenschaft des DI D***** (Grundstück 2249) einverleibt werden.
Für die Zumutbarkeit der Verlegung einer räumlich beschränkt auszuübenden Dienstbarkeit sei die Rangordnung der Dienstbarkeit von wesentlicher Bedeutung, weil im Fall der Betreibung eines der Dienstbarkeit im Rang vorgehenden Rechts im Zwangsvollstreckungsverfahren die Dienstbarkeit nur nach Maßgabe der Deckung im Meistbotsrest zu übernehmen sei, der Dienstbarkeitsberechtigte also in einem solchen Fall sein Recht verlieren könne.
Im Übrigen hätte DI D***** in das Verfahren einbezogen werden müssen: Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, weil durch die Nichterfassung des DI D***** die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu befürchten seien.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteige und die Revision im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die Einzelfallbezogenheit nicht zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteils.
Die beklagten Parteien beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.