Entscheidungstext 3Ob1010/85

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1010/85

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** H*****, vertreten durch Dr. Winfried Obitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Prof. Dr. M***** H*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 1984, GZ 46 R 276/84-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den auf Paragraph 372, Absatz eins, EO in der Fassung BGBl 1976/251 gestützten Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsbeträge in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung abgewiesen, weil die Unterhaltsverpflichtung in dem gerichtlichen Vergleich vom 20. August 1976 für den Fall der Scheidung der Ehe festgelegt war und die betreibende Partei den Eintritt dieser Bedingung nicht schon mit dem Exekutionsantrag durch Vorlage einer mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Ausfertigung des Scheidungsurteiles nachgewiesen hat. Von der Lösung dieser Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, bei der sich das Rekursgericht an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten hat (EFSlg 27.954; 32.138; 36.830; zuletzt etwa 3 Ob 139-142/80), hängt die Entscheidung über den mit dem Antrag auf Fahrnisexekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts verbundenen Sicherungsantrag im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil schon die weitere Voraussetzung, dass Befriedigungsexekution nach Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfG nicht geführt werden kann (Angabe der Beschäftigung des Verpflichteten mit 'Universitätsprofessor'), im Antrag nicht dargetan wurde (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2, 287 ebenso Heller-Berger-Stix unter Berufung auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BG über die Erweiterung der Exekution zur Sicherung in MGA 11 S 1575, 1576; dieselben eher weniger streng in ihrem Kommentar, 3. Band, Ergänzungen S. B, aber immerhin mit dem Hinweis auf die Verweigerung der Sicherungsexekution in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 374, Absatz 2, EO; siehe auch Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz wie EFSlg 32201 oder ÖA 1983, 54).

Textnummer

E05116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB01010.85.0320.000

Im RIS seit

04.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Dokumentnummer

JJT_19850320_OGH0002_0030OB01010_8500000_000

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