Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil es eine Rechtsprechung, die einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, nicht gibt und sich ähnliche Unfälle im Begegnungsverkehr zwischen Reitern und Kraftfahrzeugen jederzeit wieder ereignen können. Was den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes betrifft, ist dessen Ausspruch, das Verfahren sei erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen, iS des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO so zu verstehen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil es eine Rechtsprechung, die einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, nicht gibt und sich ähnliche Unfälle im Begegnungsverkehr zwischen Reitern und Kraftfahrzeugen jederzeit wieder ereignen können. Was den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes betrifft, ist dessen Ausspruch, das Verfahren sei erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen, iS des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO so zu verstehen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Zur Revision der Klägerin:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die Klägerin die Meinung, die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges hätte nicht mit rund 30 km/h und einem Abstand von 75 cm an ihr vorbeifahren dürfen; sie hätte ihr Fahrzeug notfalls zum Stillstand abbremsen oder die Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen. Demgegenüber sei ihr kein Verschulden gemäß § 1320 ABGB anzulasten. Ein Ausweichen nach rechts zum steil abfallenden Hang habe weder den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StVO für das Gehen von Fußgängern auf Freilandstraßen entsprochen, noch entspreche es einer ordnungsgemäßen Verwahrung des Pferdes, da diesfalls ein Straucheln, "Abstützen" oder Scheuwerden des Pferdes möglich gewesen wäre. Die Klägerin habe die rechtlich einzig richtige Reitlinie gewählt. Anhaltspunkte dafür, daß das Pferd bei Begehen des relativ breiten Grabens straucheln oder ausrutschen könnte, hätten für die Klägerin nicht bestanden.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die Klägerin die Meinung, die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges hätte nicht mit rund 30 km/h und einem Abstand von 75 cm an ihr vorbeifahren dürfen; sie hätte ihr Fahrzeug notfalls zum Stillstand abbremsen oder die Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen. Demgegenüber sei ihr kein Verschulden gemäß Paragraph 1320, ABGB anzulasten. Ein Ausweichen nach rechts zum steil abfallenden Hang habe weder den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StVO für das Gehen von Fußgängern auf Freilandstraßen entsprochen, noch entspreche es einer ordnungsgemäßen Verwahrung des Pferdes, da diesfalls ein Straucheln, "Abstützen" oder Scheuwerden des Pferdes möglich gewesen wäre. Die Klägerin habe die rechtlich einzig richtige Reitlinie gewählt. Anhaltspunkte dafür, daß das Pferd bei Begehen des relativ breiten Grabens straucheln oder ausrutschen könnte, hätten für die Klägerin nicht bestanden.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend:
Zunächst ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß sie sich nicht auf die Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO, wonach Fußgänger auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen haben, berufen kann. Gemäß § 79 Abs 2 StVO gelten nämlich für Reiter bei der Benützung der Fahrbahn die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Gesetzes, sohin die Fahrregeln und nicht auch die Bestimmungen des VIII. Abschnittes über den Fußgängerverkehr.Zunächst ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß sie sich nicht auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, StVO, wonach Fußgänger auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen haben, berufen kann. Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, StVO gelten nämlich für Reiter bei der Benützung der Fahrbahn die Bestimmungen des römisch II. Abschnittes dieses Gesetzes, sohin die Fahrregeln und nicht auch die Bestimmungen des römisch VIII. Abschnittes über den Fußgängerverkehr.
Was die Frage des zu geringen Seitenabstandes des Beklagtenfahrzeuges und die damit verbundene überhöhte Geschwindigkeit betrifft, ist der Klägerin entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht diese Umstände ohnehin der beklagten Partei angelastet hat.
Hinsichtlich der Frage der Tierhalterhaftung, ist es gleichgültig, ob man die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB als Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung deutet, da in beiden Fällen der Halter nur dann nicht für den von ihm herbeigeführten Schaden einzustehen hat, wenn ihm der Beweis gelingt, daß er für die nach der erwähnten Gesetzesstelle erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Dies ist allerdings nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Hat der Halter für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt, dann mangelt es an dem für seine Haftung vorausgesetzten objektiven Fehlverhalten iS mangelnder Rechtswidrigkeit. Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle. Es ist nicht nur auf das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (1 Ob 564/89 mwN). Da im vorliegenden Fall ein Reitfehler der Klägerin nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde der ihr obliegende Beweis für die erforderliche Beaufsichtigung des Tieres gesorgt zu haben, nicht erbracht. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß (auch) die Klägerin für den von ihr geltend gemachten Schaden einzutreten hat.Hinsichtlich der Frage der Tierhalterhaftung, ist es gleichgültig, ob man die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB als Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung deutet, da in beiden Fällen der Halter nur dann nicht für den von ihm herbeigeführten Schaden einzustehen hat, wenn ihm der Beweis gelingt, daß er für die nach der erwähnten Gesetzesstelle erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Dies ist allerdings nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Hat der Halter für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt, dann mangelt es an dem für seine Haftung vorausgesetzten objektiven Fehlverhalten iS mangelnder Rechtswidrigkeit. Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle. Es ist nicht nur auf das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (1 Ob 564/89 mwN). Da im vorliegenden Fall ein Reitfehler der Klägerin nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde der ihr obliegende Beweis für die erforderliche Beaufsichtigung des Tieres gesorgt zu haben, nicht erbracht. Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß (auch) die Klägerin für den von ihr geltend gemachten Schaden einzutreten hat.
Der von der Klägerin erhobenen Revision war somit ein Erfolg zu versagen; die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf § 52 Abs 2Der von der Klägerin erhobenen Revision war somit ein Erfolg zu versagen; die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf Paragraph 52, Absatz 2,
ZPO.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht, es falle der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten KFZ ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 StVO zur Last. Da sich Reiterin und Pferd zur Gänze außerhalb der Straße befunden hätten, könne das Verhalten der PKW-Lenkerin nicht als Vorbeifahrt iS des § 2 Abs 1 Z 30 StVO angesehen werden. Da auch keine sonstigen, den Fahrbahnbereich betreffenden Umstände gegeben seien, komme auch eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs 1 StVO nicht in Betracht. Die nach § 7 Abs 1 StVO zu beurteilende Frage, ob ein zum rechten Fahrbahnrand eingehaltener Seiten- bzw Sicherheitsabstand ausreichend gewesen sei, sei weniger streng, als beim Vorbeifahren iS des § 2 Abs 1 Z 30 StVO zu beurteilen; beim Passieren eines zur Gänze außerhalb der Straße befindlichen Reitgespannes müsse kein größerer Seitenabstand als 75 cm eingehalten werden bzw dürfe dies gar nicht geschehen. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei langsamer Fahrt Seiten- bzw Sicherheitsabstände von rund 50 cm als hinreichend erachtet habe und darunter sicherlich auch die von der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges eingehaltene Geschwindigkeit von 20 bis maximal 30 km/h zu verstehen sei, sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ansicht, es falle der Lenkerin des bei ihr haftpflichtversicherten KFZ ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, StVO zur Last. Da sich Reiterin und Pferd zur Gänze außerhalb der Straße befunden hätten, könne das Verhalten der PKW-Lenkerin nicht als Vorbeifahrt iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, StVO angesehen werden. Da auch keine sonstigen, den Fahrbahnbereich betreffenden Umstände gegeben seien, komme auch eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, StVO nicht in Betracht. Die nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO zu beurteilende Frage, ob ein zum rechten Fahrbahnrand eingehaltener Seiten- bzw Sicherheitsabstand ausreichend gewesen sei, sei weniger streng, als beim Vorbeifahren iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, StVO zu beurteilen; beim Passieren eines zur Gänze außerhalb der Straße befindlichen Reitgespannes müsse kein größerer Seitenabstand als 75 cm eingehalten werden bzw dürfe dies gar nicht geschehen. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei langsamer Fahrt Seiten- bzw Sicherheitsabstände von rund 50 cm als hinreichend erachtet habe und darunter sicherlich auch die von der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges eingehaltene Geschwindigkeit von 20 bis maximal 30 km/h zu verstehen sei, sei das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen.
Es komme der Beklagten auch der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO zugute, weshalb sie nicht mit einem Fehlverhalten der Klägerin rechnen hätte müssen. Man müsse bedenken, daß gerade im Bereich der Großstadt Wien täglich zahlreiche Pferdegespanne bzw Fiaker unterwegs seien, welche unter Heranziehung der vom Berufungsgericht aufgestellten Sorgfaltsmaßstäbe kaum überholt werden könnten. Vielmehr zeige das Verhalten dieser Pferde, daß man grundsätzlich darauf vertrauen könne, daß Reiter bzw Kutscher nur solche Pferde verwenden, welche ein vorschriftsmäßiges Verhalten ermöglichen und keine unverhältnismäßigen Schreckreaktionen zeigen. Daraus folge, daß auch Straßenbenützer nicht mit einer besonderen Tiergefahr rechnen müßten und der Halter dann, wenn sich diese tatsächlich verwirkliche, dafür einzustehen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, daß der von der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges eingehaltene Seiten- bzw Sicherheitsabstand von 75 cm insbesondere wegen der langsamen Geschwindigkeit von 20 bis maximal 30 km/h jedenfalls ausreichend gewesen sei.Es komme der Beklagten auch der Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO zugute, weshalb sie nicht mit einem Fehlverhalten der Klägerin rechnen hätte müssen. Man müsse bedenken, daß gerade im Bereich der Großstadt Wien täglich zahlreiche Pferdegespanne bzw Fiaker unterwegs seien, welche unter Heranziehung der vom Berufungsgericht aufgestellten Sorgfaltsmaßstäbe kaum überholt werden könnten. Vielmehr zeige das Verhalten dieser Pferde, daß man grundsätzlich darauf vertrauen könne, daß Reiter bzw Kutscher nur solche Pferde verwenden, welche ein vorschriftsmäßiges Verhalten ermöglichen und keine unverhältnismäßigen Schreckreaktionen zeigen. Daraus folge, daß auch Straßenbenützer nicht mit einer besonderen Tiergefahr rechnen müßten und der Halter dann, wenn sich diese tatsächlich verwirkliche, dafür einzustehen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, daß der von der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges eingehaltene Seiten- bzw Sicherheitsabstand von 75 cm insbesondere wegen der langsamen Geschwindigkeit von 20 bis maximal 30 km/h jedenfalls ausreichend gewesen sei.
Selbst wenn man aber von einer gewissen Mitverantwortlichkeit der beklagten Partei ausginge, seien die von der Klägerin zu vertretenden Haftungsmomente weit überwiegend. Ein Verschulden der Klägerin sei nämlich auch darin zu erblicken, daß sie sich trotz des entgegenkommenden KFZ nicht entsprechend der Regel des § 7 Abs 1 StVO zum rechten Fahrbahnrand begeben habe, sondern dem Kraftfahrzeug nach links ausgewichen sei. In diesem Verhalten der Klägerin liege auch ein Verstoß gegen § 10 Abs 1 StVO.Selbst wenn man aber von einer gewissen Mitverantwortlichkeit der beklagten Partei ausginge, seien die von der Klägerin zu vertretenden Haftungsmomente weit überwiegend. Ein Verschulden der Klägerin sei nämlich auch darin zu erblicken, daß sie sich trotz des entgegenkommenden KFZ nicht entsprechend der Regel des Paragraph 7, Absatz eins, StVO zum rechten Fahrbahnrand begeben habe, sondern dem Kraftfahrzeug nach links ausgewichen sei. In diesem Verhalten der Klägerin liege auch ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins, StVO.
Berücksichtige man all diese Umstände, so sei eine Mitverantwortlichkeit der beklagten Partei im Ausmaß von äußerstenfalls 25 % gerechtfertigt.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Richtig ist zwar, daß die Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges nicht an der Klägerin und ihrem Pferd iS des § 2 Abs 1 Z 30 StVO vorbeigefahren sind, weil sich die Klägerin mit ihrem Pferd nicht auf der Fahrbahn befand - der von ihr benützte Wassergraben ist, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, nicht Teil der Straße - und andererseits Klägerin und Pferd sich bewegten. Wenngleich daher § 17 Abs 1 StVO auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, erfordert dennoch das Vorbeifahren an Vieh stets besondere Aufmerksamkeit (ZVR 1973/174) und muß bei einem Reitpferd damit gerechnet werden, daß dieses eine unkontrollierbare Bewegung in die Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges macht. Im Hinblick auf die Größe eines Pferdes bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß hiefür ein Abstand von 75 cm - insbesonders wenn man auch berücksichtigt, daß die Klägerin eine Geschwindigkeit von zumindest 20 km/h einhielt - nicht ausreicht, keine Bedenken. Die im Rekurs der beklagten Partei zitierte Entscheidung ZVR 1968/29 betrifft das Vorbeifahren an einem abgestellten Kraftfahrzeug, sie kann daher zur Beurteilung eines Unfalles im Begegnungsverkehr mit einem Reitpferd nicht herangezogen werden. Vielmehr wurde in ZVR 1982/289 (gegenüber einem Fußgänger) ausgeführt, daß ein Seitenabstand von einem Meter selbst bei optimalen Verhältnissen einzuhalten ist. Ob ein Abstand von 75 cm beim Überholen eines Fiakers im Großstadtverkehr ausreichend ist, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden; eine derartige Verkehrssituation kann aber keinesfalls mit der hier vorliegenden verglichen werden. Von einem Reitpferd auf einem Güterweg kann nicht jene Verkehrstoleranz erwartet werden, wie von einem Fiakerpferd in einer Großstadt; letzteres ist schon allein aufgrund der Deichsel und des von ihm gezogenen Gespannes nicht so beweglich wie ein Reitpferd.Richtig ist zwar, daß die Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges nicht an der Klägerin und ihrem Pferd iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, StVO vorbeigefahren sind, weil sich die Klägerin mit ihrem Pferd nicht auf der Fahrbahn befand - der von ihr benützte Wassergraben ist, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, nicht Teil der Straße - und andererseits Klägerin und Pferd sich bewegten. Wenngleich daher Paragraph 17, Absatz eins, StVO auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann, erfordert dennoch das Vorbeifahren an Vieh stets besondere Aufmerksamkeit (ZVR 1973/174) und muß bei einem Reitpferd damit gerechnet werden, daß dieses eine unkontrollierbare Bewegung in die Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges macht. Im Hinblick auf die Größe eines Pferdes bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß hiefür ein Abstand von 75 cm - insbesonders wenn man auch berücksichtigt, daß die Klägerin eine Geschwindigkeit von zumindest 20 km/h einhielt - nicht ausreicht, keine Bedenken. Die im Rekurs der beklagten Partei zitierte Entscheidung ZVR 1968/29 betrifft das Vorbeifahren an einem abgestellten Kraftfahrzeug, sie kann daher zur Beurteilung eines Unfalles im Begegnungsverkehr mit einem Reitpferd nicht herangezogen werden. Vielmehr wurde in ZVR 1982/289 (gegenüber einem Fußgänger) ausgeführt, daß ein Seitenabstand von einem Meter selbst bei optimalen Verhältnissen einzuhalten ist. Ob ein Abstand von 75 cm beim Überholen eines Fiakers im Großstadtverkehr ausreichend ist, braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden; eine derartige Verkehrssituation kann aber keinesfalls mit der hier vorliegenden verglichen werden. Von einem Reitpferd auf einem Güterweg kann nicht jene Verkehrstoleranz erwartet werden, wie von einem Fiakerpferd in einer Großstadt; letzteres ist schon allein aufgrund der Deichsel und des von ihm gezogenen Gespannes nicht so beweglich wie ein Reitpferd.
Es trifft zwar zu, daß der Vertrauensgrundsatz auch gegenüber einem Reiter gilt (2 Ob 168/73), doch kann die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges, die einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat, nicht darauf vertrauen, daß sich Pferd und/oder Reiter verkehrsgerecht verhalten werden (vgl ZVR 1991/76 mwN).Es trifft zwar zu, daß der Vertrauensgrundsatz auch gegenüber einem Reiter gilt (2 Ob 168/73), doch kann die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges, die einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat, nicht darauf vertrauen, daß sich Pferd und/oder Reiter verkehrsgerecht verhalten werden vergleiche ZVR 1991/76 mwN).
Wenn nun die beklagte Partei hinsichtlich der Mitverschuldensquote geltend macht, das Pferd und die Reiterin hätten rechts gehen müssen, ist entgegen zu halten, daß die Klägerin die Fahrbahn überhaupt verlassen hat; es ist zwar richtig, daß gemäß § 10 Abs 1 StVO bei einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend rechts auszuweichen ist; dieses Gebot gilt aber nur dann, wenn das Ausweichen innerhalb der Straße erfolgt. Verläßt einer der Verkehrsteilnehmer die Straße überhaupt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte dies auf der rechten Seite machen müssen. Gemäß § 1 StVO gilt diese nämlich nur für Straßen, worunter gemäß § 2 Abs 1 Z 1 leg cit eine für den Fußgänger- oder für den Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen ist. Ein neben der Straße befindlicher Wassergraben ist aber nicht für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt und stellt auch keine diesem Verkehr dienende bauliche Anlage dar (ZVR 1968/196). § 10 Abs 1 StVO kann daher auf das Verhalten der Klägerin nicht angewendet werden.Wenn nun die beklagte Partei hinsichtlich der Mitverschuldensquote geltend macht, das Pferd und die Reiterin hätten rechts gehen müssen, ist entgegen zu halten, daß die Klägerin die Fahrbahn überhaupt verlassen hat; es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StVO bei einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend rechts auszuweichen ist; dieses Gebot gilt aber nur dann, wenn das Ausweichen innerhalb der Straße erfolgt. Verläßt einer der Verkehrsteilnehmer die Straße überhaupt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte dies auf der rechten Seite machen müssen. Gemäß Paragraph eins, StVO gilt diese nämlich nur für Straßen, worunter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit eine für den Fußgänger- oder für den Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen ist. Ein neben der Straße befindlicher Wassergraben ist aber nicht für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt und stellt auch keine diesem Verkehr dienende bauliche Anlage dar (ZVR 1968/196). Paragraph 10, Absatz eins, StVO kann daher auf das Verhalten der Klägerin nicht angewendet werden.
Berücksichtigt man nun, daß der Klägerin der Nachweis, sie hätte für die erforderliche Beaufsichtigung des Reitpferdes gesorgt, nicht gelungen ist und daß auf der anderen Seite der Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes vorzuhalten ist, erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung des Schadens im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt.
Es war somit auch dem unberechtigten Rekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.