Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht durch die starre Anwendung der Prozentsatzmethode von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, er ist auch berechtigt.
Der Unterhaltssachwalter vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, maßstabsgerechte Eltern würden in der Regel danach trachten, die durchschnittlichen Bedürfnisse ihrer Kinder zu befriedigen. Die Bestimmung des § 140 ABGB, wonach der Unterhalt "nach Kräften" zu leisten sei, sei dahingehend auszulegen, daß an den "maßstabsgerechten Eltern" der Anhaltspunkt zur Unterhaltsbemessung zu suchen sei.Der Unterhaltssachwalter vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, maßstabsgerechte Eltern würden in der Regel danach trachten, die durchschnittlichen Bedürfnisse ihrer Kinder zu befriedigen. Die Bestimmung des Paragraph 140, ABGB, wonach der Unterhalt "nach Kräften" zu leisten sei, sei dahingehend auszulegen, daß an den "maßstabsgerechten Eltern" der Anhaltspunkt zur Unterhaltsbemessung zu suchen sei.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (JBl 1991, 40; 1 Ob 588/93 ua). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es ist daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis gerade zu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. Es können nur jene Umstände aufgezeigt werden, auf die es im Einzelfall ankommt (8 Ob 605/93). Die Bemessung des Unterhalts bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners steht mit dem Gesetz nicht im Einklang weil sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (RZ 1991/26 und 50; 1 Ob 512/94 uva). Hingegen stellt die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten nach Altersgrenzen abgestuften Hundersätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll, an sich für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (RZ 1991/26; 1 Ob 512/94 ua). So wie aber bei überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners die undifferenzierte Handhabung der Prozentkomponente die Gefahr einer Überalimentierung in sich birgt und ein solches Einkommen nicht etwa dazu führen darf, daß der Unterhaltsberechtigte über die im § 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze hinaus alimentiert wird (RZ 1991/26; 1 Ob 512/94 ua), ist die Gefahr einer Unteralimentierung trotz vorhandener Leistungsfähigkeit bei undifferenzierter Handhabung der Prozentsatzmethode dann gegeben, wenn den Unterhaltsschuldner keine weiteren Unterhaltspflichten treffen. In derartigen Fällen ist daher primär auf die Bedürfnisse des Kindes (Regelbedarf) abzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann kein Zweifel daran bestehen, daß im Normalfall der über S 15.000 netto monatlich verdienende Vater einer im 16.Lebensjahr stehenden Tochter jedenfalls dann, wenn ihn keine weiteren Unterhaltspflichten treffen, bemüht sein wird, jene Bedürfnisse seines Kindes zu befriedigen, die jedes Kind dieser Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. Berücksichtigt man nun im vorliegenden Fall, daß der Unterhaltsschuldner netto S 15.120 verdient und nach Abzug von S 4.000 ihm noch S 11.120, sohin rund 74 %, verbleiben, dann kann nicht gesagt werden, daß er durch die Deckung des durchschnittlichen Bedarfes eines Kindes zwischen 15 und 19 Jahren unzumutbar belastet wäre; vielmehr nimmt die Antragstellerin durch den Zuspruch eines Unterhaltes in dieser Höhe angemessen an den Lebensverhältnissen des Antragsgegners teil sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (JBl 1991, 40; 1 Ob 588/93 ua). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es ist daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System zu verdichten, daß als Ergebnis gerade zu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. Es können nur jene Umstände aufgezeigt werden, auf die es im Einzelfall ankommt (8 Ob 605/93). Die Bemessung des Unterhalts bloß in Höhe des Regelbedarfs ohne Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners steht mit dem Gesetz nicht im Einklang weil sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (RZ 1991/26 und 50; 1 Ob 512/94 uva). Hingegen stellt die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten nach Altersgrenzen abgestuften Hundersätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners, durch die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden soll, an sich für durchschnittliche Fälle eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners angemessen teilhaben zu lassen (RZ 1991/26; 1 Ob 512/94 ua). So wie aber bei überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners die undifferenzierte Handhabung der Prozentkomponente die Gefahr einer Überalimentierung in sich birgt und ein solches Einkommen nicht etwa dazu führen darf, daß der Unterhaltsberechtigte über die im Paragraph 140, ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze hinaus alimentiert wird (RZ 1991/26; 1 Ob 512/94 ua), ist die Gefahr einer Unteralimentierung trotz vorhandener Leistungsfähigkeit bei undifferenzierter Handhabung der Prozentsatzmethode dann gegeben, wenn den Unterhaltsschuldner keine weiteren Unterhaltspflichten treffen. In derartigen Fällen ist daher primär auf die Bedürfnisse des Kindes (Regelbedarf) abzustellen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann kein Zweifel daran bestehen, daß im Normalfall der über S 15.000 netto monatlich verdienende Vater einer im 16.Lebensjahr stehenden Tochter jedenfalls dann, wenn ihn keine weiteren Unterhaltspflichten treffen, bemüht sein wird, jene Bedürfnisse seines Kindes zu befriedigen, die jedes Kind dieser Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. Berücksichtigt man nun im vorliegenden Fall, daß der Unterhaltsschuldner netto S 15.120 verdient und nach Abzug von S 4.000 ihm noch S 11.120, sohin rund 74 %, verbleiben, dann kann nicht gesagt werden, daß er durch die Deckung des durchschnittlichen Bedarfes eines Kindes zwischen 15 und 19 Jahren unzumutbar belastet wäre; vielmehr nimmt die Antragstellerin durch den Zuspruch eines Unterhaltes in dieser Höhe angemessen an den Lebensverhältnissen des Antragsgegners teil sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.