[4] Die Revision des Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer für den Verfahrensausgang entscheidenden Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [4] Die Revision des Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer für den Verfahrensausgang entscheidenden Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Von einer zur Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (iVm § 503 Z 1 ZPO) führenden Verletzung des rechtlichen Gehörs in Folge angeblich unterlassener Auseinandersetzung mit einzelnen Berufungsargumenten des Beklagten kann keine Rede sein. Die aus rechtlichen Erwägungen unterlassene Behandlung der Beweisrüge verwirklicht ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund. [5] 1. Von einer zur Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) führenden Verletzung des rechtlichen Gehörs in Folge angeblich unterlassener Auseinandersetzung mit einzelnen Berufungsargumenten des Beklagten kann keine Rede sein. Die aus rechtlichen Erwägungen unterlassene Behandlung der Beweisrüge verwirklicht ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund.
[6] 2. Wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, liegen für den Verfahrensausgang relevante Aktenwidrigkeiten oder Mängel des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] 2. Wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, liegen für den Verfahrensausgang relevante Aktenwidrigkeiten oder Mängel des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[7] 3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Die Auslegung durch das Berufungsgericht, das den Vertrag als von der Klägerin angenommene gemischte Schenkung qualifizierte, ist nicht korrekturbedürftig. Die auf einzelne Worte im schriftlichen Vertrag abstellenden Überlegungen des Beklagten vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Die Annahme der gemischten Schenkung durch die Klägerin lässt sich zwanglos aus der Feststellung ableiten, wonach sie „mit allem ausdrücklich einverstanden“ war. Inwiefern das dem Vater der Klägerin eingeräumte Fruchtgenussrecht einem intendierten Eigentumserwerb der Klägerin entgegen stehen sollte, erschließt sich nicht. In welchem Umfang das im Vertragstext erwähnte „Verfügungs- und Nutzungsrecht“ über die mit dem Fruchtgenussrecht ohnehin verbundenen Rechte (§ 509 ABGB) hinausgehen sollte, vermag der Beklagte in der Revision nicht nachvollziehbar zu erklären. [7] 3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Die Auslegung durch das Berufungsgericht, das den Vertrag als von der Klägerin angenommene gemischte Schenkung qualifizierte, ist nicht korrekturbedürftig. Die auf einzelne Worte im schriftlichen Vertrag abstellenden Überlegungen des Beklagten vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Die Annahme der gemischten Schenkung durch die Klägerin lässt sich zwanglos aus der Feststellung ableiten, wonach sie „mit allem ausdrücklich einverstanden“ war. Inwiefern das dem Vater der Klägerin eingeräumte Fruchtgenussrecht einem intendierten Eigentumserwerb der Klägerin entgegen stehen sollte, erschließt sich nicht. In welchem Umfang das im Vertragstext erwähnte „Verfügungs- und Nutzungsrecht“ über die mit dem Fruchtgenussrecht ohnehin verbundenen Rechte (Paragraph 509, ABGB) hinausgehen sollte, vermag der Beklagte in der Revision nicht nachvollziehbar zu erklären.
[8] 4. Eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB bzw § 1 lit d NotariatsaktsG kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden (RS0011143). Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11]). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011383 [T6]). Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz (2 Ob 122/17f [verst Senat] Punkt 4.1.d. mwN). Aufgrund dieses Regelungszwecks ist eine solche Übergabe dann anzunehmen, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen (aber nicht notwendig gegenüber Dritten: vgl RS0011383 [T14]) in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem ernstlichen Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (RS0011383). [8] 4. Eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 943, ABGB bzw Paragraph eins, Litera d, NotariatsaktsG kann durch die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung und die Besitzanweisung bewirkt werden (RS0011143). Bei Liegenschaften genügt dazu die außerbücherliche Übergabe (RS0011228 [T11]). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (RS0011383 [T6]). Das Erfordernis der „wirklichen“ Übergabe dient dem Übereilungsschutz (2 Ob 122/17f [verst Senat] Punkt 4.1.d. mwN). Aufgrund dieses Regelungszwecks ist eine solche Übergabe dann anzunehmen, wenn der Geschenkgeber einen vom Schenkungsvertrag verschiedenen und als Übergabe erkennbaren Akt setzt, der nach außen (aber nicht notwendig gegenüber Dritten: vergleiche RS0011383 [T14]) in Erscheinung tritt und geeignet ist, seinem ernstlichen Willen Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen (RS0011383).
[9] Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 129/22m Rz 13). [9] Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (8 Ob 129/22m Rz 13).
[10] Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise eine „wirkliche Übergabe“ der Wohnung samt Stellplatz bejaht, hat doch die Erblasserin die Wohnung von ihren persönlichen Fahrnissen geräumt, bereits vor Unterfertigung des Vertrags sämtliche Schlüssel für die Wohnung übergeben und zusätzlich die Hausverwaltung von der Übertragung an ihre Enkelin informiert. Damit hat sie das Objekt der (gemischten) Schenkung nach außen hin erkennbar aus ihrer Gewahrsame in jene der Klägerin entlassen. Dass die Übergabe der Schlüssel (in Gegenwart der Klägerin und mit deren Einverständnis) an deren Vater als Fruchtgenussberechtigten (und als Besitzmittler: vgl RS0010104) erfolgte, vermag an der „wirklichen Übergabe“ nichts zu ändern. [10] Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise eine „wirkliche Übergabe“ der Wohnung samt Stellplatz bejaht, hat doch die Erblasserin die Wohnung von ihren persönlichen Fahrnissen geräumt, bereits vor Unterfertigung des Vertrags sämtliche Schlüssel für die Wohnung übergeben und zusätzlich die Hausverwaltung von der Übertragung an ihre Enkelin informiert. Damit hat sie das Objekt der (gemischten) Schenkung nach außen hin erkennbar aus ihrer Gewahrsame in jene der Klägerin entlassen. Dass die Übergabe der Schlüssel (in Gegenwart der Klägerin und mit deren Einverständnis) an deren Vater als Fruchtgenussberechtigten (und als Besitzmittler: vergleiche RS0010104) erfolgte, vermag an der „wirklichen Übergabe“ nichts zu ändern.
[11] Ein Abweichen des Berufungsgerichts von der einen nicht unmittelbar vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung 2 Ob 59/22y liegt nicht vor.
[12] 5. Bei Annahme einer wirklichen Übergabe ist die vom Berufungsgericht (und auch vom Beklagten in der Revision) als erheblich bezeichnete Frage der Formbedürftigkeit einer gemischten Schenkung für den Verfahrensausgang nicht entscheidend.
[13] 6. Insgesamt war die Revision damit zurückzuweisen.
[14] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. [14] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.