Begründung:
[1] Die Parteien schlossen im Oktober 2008 einen Vertrag über einen endfälligen Fremdwährungskredit über Schweizer Franken (CHF) im Gegenwert von maximal 65.000 EUR mit Laufzeitende 15. 9. 2033. Sie vereinbarten ein-, drei- und sechsmonatige Zinszahlungen auf Basis näher umschriebener Zinssätze. Die von den klagenden Verbrauchern beigezogene selbständige Vermögensberaterin entwarf ein Finanzierungskonzept, das die Aufnahme des Schweizer Franken-Kredits beim beklagten Kreditunternehmen umfasste. Einziger Grund für die Kläger, einen Schweizer Franken-Kredit aufzunehmen, war, dass er – aus damaliger Sicht – insgesamt günstiger war als die eingeholten Vergleichsangebote über EUR-Kredite.
[2] Die beklagte Bank eröffnete für die Kläger anlässlich des Vertragsabschlusses ein Schweizer Franken-Kreditkonto und zählte dann den Klägern den Kreditbetrag (101.367,50 CHF) zu, indem sie 64.999,98 EUR auf deren EUR-Verrechnungskonto gutbuchte. Dieser Betrag entsprach zum Datum der Zuzählung bei einem Umrechnungskurs von EUR/CHF von 1,5595 dem Gegenwert von 101.367,50 CHF, der auf dem Kontoauszug des Kreditkontos und des EUR-Verrechnungskontos ausgewiesen wurde (unstrittige Urkunden Beilagen ./6; ./E = ./1 = ./7, die den Feststellungen auch im Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden können: RIS-Justiz RS0121557 [T2, T3]). Die Kläger verwendeten den Darlehensbetrag noch am Tag der Zuzählung für die (teilweise) Zahlung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung (Beilagen ./E = ./1 = ./7). Sie bekamen regelmäßig Informationen zur Aushaftung des Kredits und zu den Kursdaten.
[3] Der Kredit wurde von den Klägern (während dieses Verfahrens) in Höhe der von der Beklagten berechneten Kreditsalden durch zwei Sondertilgungen – am 15. 2. 2021 80.784,24 EUR und am 23. 2. 2021 13.776,53 EUR – vorzeitig rückgeführt.
Der schriftliche Darlehensvertrag enthält folgende Klauseln:
„1. Darlehensbetrag:
Die Bank stellt Ihnen ein Fremdwährungsdarlehen in CHF mit der Möglichkeit, zum Zeitpunkt eines jeden Abrechnungsstichtages in JPY (wobei die Umrechnung über den Euro erfolgt) und Euro zu tauschen, auf Roll-over-Basis im Gegenwert von maximal
EUR 65.000,00
[...]
zur Verfügung.
Die Umrechnung in die vereinbarte Währung erfolgt zum jeweils am Zuzähltag gültigen Devisengeldkurs auf Basis Bank-Fixing und steht Ihnen mit Valuta vier Banktage später auf Ihrem Euro-Konto Nr. […] zur Verfügung.
Die Umrechnung der bei Vertragsabschluss fälligen gesetzlichen Darlehensgebühr sowie des Bearbeitungsentgeltes erfolgt mit dem zum Zeitpunkt der Darlehensvertragserstellung gültigen Devisengeldkurs auf Basis Bank-Fixing.
[…]
4. Laufzeit und Rückführung:
[...]
4.2. Die Rückführung des Darlehens zu den oben angeführten Stichtagen, umgerechnet zum jeweiligen Devisenbriefkurs auf Basis Bank Fixing, hat zulasten Ihres [Euro-]Kontos Nr. […] zu erfolgen, sodass der
15.09.2033
als letzter Rückführungstermin gewährleistet ist.
Die Rückführung ist variabel und richtet sich nach den jeweiligen Abrechnungsterminen, wobei zumindest die anfallenden Zinsen und Spesen beginnend mit 15.10.2008, zu entrichten sind.“
[4] Die Kläger begehrten nach ihren Zahlungen im Februar 2021 von der Beklagten zuletzt 40.358,88 EUR sA infolge Gesamtnichtigkeit des abgeschlossenen Kreditvertrags. Sie brachten dazu – stark zusammengefasst – vor, die Umrechnungsklauseln (Punkte 1. und 4.2. des Kreditvertrags) seien intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG) und missbräuchlich (§ 879 Abs 3 ABGB). Wegen Punkt 1. des Kreditvertrags werde die Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken erst auf Grundlage des von der Beklagten selbst gebildeten Devisengeldkurses errechnet. Dies ginge zu ihren Lasten und sei daher missbräuchlich. Es handle sich auch um Entgeltänderungsklauseln im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Aus dem Kreditvertrag ergäben sich keine Kriterien für die Kursbildung und keine ausreichenden Hinweise auf allfällige Spannen. Letztlich wäre es der Beklagten möglich, den Wechselkurs völlig willkürlich zu bestimmen. Aufgrund der Missbräuchlichkeit komme eine Ersetzung dieser Klauseln durch dispositives Recht nach unionsrechtlicher Rechtsprechung nicht in Frage. Aufgrund der Nichtigkeit sei der Vertrag rückabzuwickeln. Unter Berücksichtigung der „Sondertilgungen“ und der von ihnen geleisteten Zinsen und Gebühren in Gegenüberstellung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten 65.000 EUR verbleibe ein Rückforderungsanspruch von 40.358,88 EUR. [4] Die Kläger begehrten nach ihren Zahlungen im Februar 2021 von der Beklagten zuletzt 40.358,88 EUR sA infolge Gesamtnichtigkeit des abgeschlossenen Kreditvertrags. Sie brachten dazu – stark zusammengefasst – vor, die Umrechnungsklauseln (Punkte 1. und 4.2. des Kreditvertrags) seien intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) und missbräuchlich (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB). Wegen Punkt 1. des Kreditvertrags werde die Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken erst auf Grundlage des von der Beklagten selbst gebildeten Devisengeldkurses errechnet. Dies ginge zu ihren Lasten und sei daher missbräuchlich. Es handle sich auch um Entgeltänderungsklauseln im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG. Aus dem Kreditvertrag ergäben sich keine Kriterien für die Kursbildung und keine ausreichenden Hinweise auf allfällige Spannen. Letztlich wäre es der Beklagten möglich, den Wechselkurs völlig willkürlich zu bestimmen. Aufgrund der Missbräuchlichkeit komme eine Ersetzung dieser Klauseln durch dispositives Recht nach unionsrechtlicher Rechtsprechung nicht in Frage. Aufgrund der Nichtigkeit sei der Vertrag rückabzuwickeln. Unter Berücksichtigung der „Sondertilgungen“ und der von ihnen geleisteten Zinsen und Gebühren in Gegenüberstellung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten 65.000 EUR verbleibe ein Rückforderungsanspruch von 40.358,88 EUR.
[5] Das Erstgericht wies das Begehren ab. Die inkriminierten Klauseln seien weder gröblich benachteiligend noch intransparent. Auch die (näher festgestellte) Verkehrssitte des Bank-Fixings sei für die Kläger nicht benachteiligend; keinesfalls sei der Kreditvertrag nichtig. Selbst wenn man die Klauseln als intransparent ansehe, sei eine Lückenfüllung durch das dispositive Recht geboten und zulässig.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert habe. Rechtlich führte es aus, die inkriminierten Klauseln hätten jedenfalls durch die Anwendung dispositiven Rechts ergänzt oder auch ersetzt werden können. Auch hätten die Kläger nicht darzulegen vermocht, weshalb die von ihnen angenommene Nichtigkeit des Kreditvertrags in einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung münden solle, die als Leistung der Beklagten ausschließlich 65.000 EUR – den auf dem EUR-Konto zur Verfügung gestellten Kreditbetrag – heranziehe.
[7] Die Kläger argumentieren in ihrer außerordentlichen Revision, dass das Berufungsgericht in der Frage, ob das Schließen einer durch Wegfall einer missbräuchlichen Klausel entstandenen Vertragslücke durch dispositives Recht zulässig ist, von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen sei. Weiters habe das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand nach Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993, L 95, S 29) weit ausgelegt und sich der Oberste Gerichtshof mit einer solchen Auslegung noch nicht beschäftigt; zudem fehle es an Rechtsprechung zur Frage, welche konkreten Rechtsfolgen der Wegfall von Hauptleistungsklauseln eines Fremdwährungskredits nach sich zögen. [7] Die Kläger argumentieren in ihrer außerordentlichen Revision, dass das Berufungsgericht in der Frage, ob das Schließen einer durch Wegfall einer missbräuchlichen Klausel entstandenen Vertragslücke durch dispositives Recht zulässig ist, von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen sei. Weiters habe das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand nach Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Amtsblatt 1993, , L 95, S 29) weit ausgelegt und sich der Oberste Gerichtshof mit einer solchen Auslegung noch nicht beschäftigt; zudem fehle es an Rechtsprechung zur Frage, welche konkreten Rechtsfolgen der Wegfall von Hauptleistungsklauseln eines Fremdwährungskredits nach sich zögen.