Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist (aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund) zulässig und auch berechtigt.
Der Beklagte hat sich schon im Verfahren erster Instanz – wie auch nun im Revisionsverfahren – ausschließlich auf sein Eigentumsrecht berufen, aus dem sich der von ihm behauptete Anspruch auf Beseitigung des auf seine Liegenschaft geratenen Gerölls ableite. Aus der von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Bestimmung des § 523 ABGB wird – unter zusätzlicher Heranziehung weiterer eigentumsrechtlicher Normen – allgemein abgeleitet, dass dem beeinträchtigten Eigentümer nicht nur der Anspruch auf Unterlassung künftiger (gleichartiger) Störungen, sondern darüber hinaus auch auf Wiederherstellung des früheren Zustands zukomme (vgl nur RIS-Justiz RS0012040 [T12], RS0112687 ua). Wie weit dieser Beseitigungsanspruch reicht, ist allerdings schon deshalb unklar, weil sich aus dem Gesetz selbst ein solches Recht des Grundeigentümers nicht ohne weiteres ergibt. In der Lehre wird dazu überwiegend vertreten (vgl dazu nur die ausführliche Darstellung bei Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts Rz 2/15 ff; weitere Nachweise etwa bei Eccher/Riss in KBB4 § 364 ABGB Rz 14), dass – anders als über den schadenersatzrechtlichen Naturalherstellungs-anspruch nach § 1323 ABGB – mit dem eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruch nur die Ausschaltung der Störungsquelle, nicht aber die vollständige Wiederherstellung des vorherigen Zustands verlangt werden könne (Eccher/Riss aaO). Der Beseitigungsanspruch sei primär auf Prävention und nicht auf Kompensation ausgerichtet; der Störer habe nur die Aufwendungen der Beseitigung der Störungsquelle zu tragen, hingegen insbesondere nicht für die oft sehr weitgehenden Folgeschäden einzustehen und nicht den früheren Zustand wiederherzustellen (Koziol aaO Rz 2/23). Die schwer exakt festzulegenden Grenzen zwischen Beeinträchtigungen und Schäden könnten durch eine Bedachtnahme auf die Schwere der Zurechnungsgründe im Einzelfall entschärft werden: Seien schwerere Zurechnungsgründe vorhanden, also etwa eine gewichtigere Pflichtwidrigkeit, so könne die Beeinträchtigung weiter verstanden werden und damit der Anspruch mit guten Gründen dem Schadenersatzanspruch angenähert werden (Koziol aaO Rz 2/24).
Eine solche Differenzierung zwischen der Reichweite eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs auf Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB und jener des eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruchs überzeugt im Grundsatz schon deshalb, weil es jedenfalls nahe liegt, den schuldlos handelnden Störer, der durch seine oder eine ihm zumindest - wie im vorliegenden Fall - zurechenbare Störungshandlung einen bleibenden Nachteil an der Sache eines anderen herbeiführt, nicht strenger zu behandeln als bei einem schuldhaften Eigentumseingriff. Selbst wenn man also generell oder – wie dargelegt – unter bestimmten Voraussetzungen dem Beseitigungsanspruch auch von seinem Umfang her den schadenersatzrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustands annähern wollte, wäre – entgegen der Auffassung des Revisionsgegners – nicht zu begründen, warum in diesem Zusammenhang die Beurteilung der Tunlichkeit der Naturalherstellung eine andere sein sollte, als bei Ansprüchen auf schadenersatzrechtlicher Grundlage. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass etwa auch auf nachbarrechtliche Ansprüche § 1323 ABGB – und damit auch das Kriterium der Tunlichkeit – anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0053282, RS0011948 [T2]). Nichts anderes kann wegen der vergleichbaren Interessenlage gelten, wenn ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands (Beseitigungsanspruch) im Sinne der Judikatur zu § 523 ABGB unmittelbar aus dem Eigentumsrecht abgeleitet wird. Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt.
Im Zusammenhang mit der Tunlichkeit der Naturalrestitution kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schon von den Vorinstanzen dargelegte Rechtsprechung verwiesen werden, nach der zwar bei der Naturalrestitution von beschädigten oder sonst beeinträchtigten Liegenschaften ein zugunsten des Geschädigten milderer Maßstab anzulegen ist, auch dort aber die Tunlichkeit der Naturalrestitution regelmäßig nur zu bejahen ist, wenn ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls diese Aufwendungen machen würde (RIS-Justiz RS0053282; RS0030323). Im vorliegenden Fall steht der Wertminderung der Liegenschaft des Beklagten von (maximal) 250 EUR – allenfalls zuzüglich eines zukünftigen jährlichen Ertragsverlusts von durchschnittlich 14 EUR – ein Kostenaufwand von rund 7.800 EUR gegenüber, der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich wäre. Dass ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer, der den Aufwand selbst zu tragen hätte, eine solche Investition tätigen würde, um die dargelegten verhältnismäßig geringen Vermögensnachteile durch die Ablagerungen zu verhindern, erscheint dem erkennenden Senat geradezu ausgeschlossen, zumal es sich um ein unwegsames Waldgrundstück handelt, das seinen Wert allein aus der Möglichkeit der Holzproduktion gewinnt und auch der Beklagte sonstige berücksichtigungswürdige Umstände nicht aufzeigt.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als es die dem Beklagten durch die drohende Verschlammung und Beeinträchtigung des Waldbestands entstehenden Nachteile zusätzlich zugunsten der Tunlichkeit der Naturalrestitution in Anschlag gebracht hat, obwohl sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass gerade diese Auswirkungen zur festgestellten Grundstücksentwertung im Ausmaß von 250 EUR führen werden. Dass sich die Kläger (möglicherweise) Kosten von mehreren Tausend Euro dadurch erspart haben, dass der das Bauvorhaben durchführende Unternehmer auf die gebotenen Absicherungsmaßnahmen verzichtet hat, ist keineswegs gesichert, weil nicht einmal feststeht, welche Leistungs- und Preisvereinbarung getroffen wurde und ob tatsächlich ein besonders niedriger Preis (etwa wegen vereinbarter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf Nachbarliegenschaften) bezahlt wurde; dazu hat der Beklagte auch kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet.
Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der bei der Tunlichkeitsprüfung vorzunehmenden Interessensabwägung noch auf jene Rechtsprechung hinweist, nach der etwa schweres Verschulden des Schädigers das Ausmaß der Tunlichkeit erweitert, weil in diesem Fall die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen (RIS-Justiz RS0030117), ist vorerst festzuhalten, dass den Klägern eigenes Verschulden nicht vorgeworfen werden kann, steht doch fest, dass für sie nicht erkennbar war, dass es bei den Baumaßnahmen zu Geröllablagerungen auf der Liegenschaft der Kläger kommen könnte. Vielmehr sind sie nicht davon ausgegangen, dass Derartiges passieren könnte, und haben auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch den beauftragten Unternehmer vertraut. Entgegen der Auffassung des Revisionsgegners kann eine solche Zurechnung nicht mit der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter begründet werden. Sollte der Werkvertrag zwischen den Klägern und dem Unternehmer auch den Schutz des Eigentums des Beklagten bezweckt haben, könnte dies doch nur zu einer unmittelbaren Haftung des Unternehmers nach vertragsrechtlichen Grundsätzen führen (vgl nur Karner in KBB4 § 1295 ABGB Rz 19 mwN), die aber für den vorliegenden Prozess keine Rolle spielt. Auch von einem „groben Auswahlverschulden“ kann auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden, musste doch für die Kläger bei Beauftragung des Unternehmers die künftige Sorglosigkeit bei den Arbeiten nicht erkennbar sein. Ein solches kann entgegen der Auffassung des Revisionsgegners insbesondere nicht aus der späteren Art der Arbeitsdurchführung abgeleitet werden, war doch zu diesem Zeitpunkt die Auswahl des herangezogenen Unternehmers bereits lange erfolgt. Dass der Unternehmer dem Beklagten wegen schuldhafter Beeinträchtigung der Liegenschaft oder als (schuldhaft handelnder) unmittelbarer Störer haftet, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren ebensowenig von Bedeutung wie dessen allenfalls weitergehende Ersatzpflicht.
Den Klägern selbst kann jedenfalls kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, das geeignet wäre, das Ausmaß der Tunlichkeit zu erweitern und das Recht des Beklagten zu begründen, ungeachtet des krassen Auseinanderklaffens der Wertminderung seiner Liegenschaft und der erforderlichen Beseitigungskosten die Entfernung des auf seine Liegenschaft gelangten Gerölls zu fordern. Der Auffassung des Revisionsgegners, im Rahmen der Negatorienklage hätte der Störer für die Wiederherstellung des „ordnungsgemäßen“ Zustands „jedenfalls“ einzustehen, ist damit nicht zu folgen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung zu 5 Ob 143/04x folgt keineswegs ein solches Recht. Wenn dort ausgesprochen wurde, dass bei Untunlichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eine wirtschaftlich gleiche (gleichartige oder gleichwertige) Ersatzlage zu schaffen ist, so waren damit reale Veränderungen gemeint, die zu einem im Wesentlichen gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnis führen, aber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, berühmt sich der Beklagte doch nicht eines Anspruchs auf Herstellung einer – in diesem Sinne erschwinglichen – wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzlage, sondern verlangt er vielmehr die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der Ablagerungen, die jedoch nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durchgeführt werden kann (s auch RIS-Justiz RS0053254 [T3]).
Damit ist die erstgerichtliche Entscheidung über das Eventualbegehren wiederherzustellen.
Aufgrund der Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 50 Abs 1 ZPO über die Kosten aller drei Instanzen abzusprechen. Im Verfahren erster Instanz sind die Kläger im Sinne des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO nur in insgesamt geringfügigem Umfang unterlegen, wobei das Hauptbegehren auch keine besonderen (zusätzlichen) Kosten verursacht hat (s nur RIS-Justiz RS0110839). Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.