Gemäß § 226 Abs.1 ZPO hat die Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint. Das Klagevorbringen muß somit schlüssig sein. Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt (ZVR 1986/9; SZ 57/69; JBl 1979, 492 uva; Rechberger in JBl 1974, 562). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten der klagenden Partei und wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1979, 492 ua; zuletzt wieder 1 Ob 516/93).Gemäß Paragraph 226, Absatz , ZPO hat die Klage die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Sie muß soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint. Das Klagevorbringen muß somit schlüssig sein. Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt (ZVR 1986/9; SZ 57/69; JBl 1979, 492 uva; Rechberger in JBl 1974, 562). Undeutliches und unvollständiges Vorbringen in der Klage geht zu Lasten der klagenden Partei und wenn diese die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, zur Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1979, 492 ua; zuletzt wieder 1 Ob 516/93).
Die von einem Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes des Verbrauchers eingebrachte Klage ist nur dann schlüssig, wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung). Die klagende Partei behauptet in der Klage nicht, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben; es fehlt also an einer von der klagenden Partei bereits in der Klage anzuführenden rechtserzeugenden Tatsache (JBl 1992, 395; SZ 57/69 ua). Beim Vorbringen der klagenden Partei, die Voraussetzungen nach § 13 KSchG lägen vor, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern um eine Rechtsausführung, für die die Wahrheitsfiktion des § 396 ZPO nicht gilt (4 Ob 98/89 ua).Die von einem Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlustes des Verbrauchers eingebrachte Klage ist nur dann schlüssig, wenn sie auch entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen Paragraph 13, KSchG die Ausübung dieses Rechtes abhängig macht (Erbringung der eigenen Leistungen des Unternehmers, mindestens sechswöchiger Leistungsverzug des Verbrauchers, qualifizierte Mahnung). Die klagende Partei behauptet in der Klage nicht, dem Beklagten eine qualifizierte Mahnung zugesandt zu haben; es fehlt also an einer von der klagenden Partei bereits in der Klage anzuführenden rechtserzeugenden Tatsache (JBl 1992, 395; SZ 57/69 ua). Beim Vorbringen der klagenden Partei, die Voraussetzungen nach Paragraph 13, KSchG lägen vor, handelt es sich nicht um eine tatsächliche Behauptung, sondern um eine Rechtsausführung, für die die Wahrheitsfiktion des Paragraph 396, ZPO nicht gilt (4 Ob 98/89 ua).
Ein unschlüssiges Klagebegehren ist grundsätzlich mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen (SZ 57/69 ua). Die klagende Partei rügt aber als in erster Instanz siegreich gebliebene Partei in ihrer Revision zulässigerweise als einen zu ihren Lasten vorgefallenen Verfahrensfehler (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 468 mwN) die Unterlassung eines Verbesserungsverfahrens. Gemäß § 182 Abs.1 ZPO hat der Verhandlungsrichter darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären. Die Anleitungspflicht der Gerichte geht zwar nicht so weit, daß einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen ist, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren durch Klagsänderung dahin zu ändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung gegeben sein könnten, doch muß das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen (JBl 1988, 730; JBl 1978, 545; SZ 44/155, Rechberger in JBl 1974, 563, Fucik in Rechberger aaO Rz 1 zu § 182 mwN). Das Vortragen weiterer Tatsachen, wodurch die bisherigen Behauptungen der klagenden Partei ergänzt wurden, ist selbst bei der ersten Tagsatzung möglich (SZ 44/155 ua), und demgemäß umso eher noch bei der danach stattgefundenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in dem mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach § 13 KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurde, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des § 182 ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten. Zu beachten ist dabei aber, daß im Zuge des Verbesserungsverfahrens das rechtliche Gehör des Beklagten (vgl Art 6 EMRK) nicht verletzt werden darf. Wird über Anleitung durch das Gericht ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet, ist der nicht erschienenen beklagten Partei Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, zu geben, sodaß sich die Erstreckung der Tagsatzung als unumgänglich erweist. Es könnte immerhin für den Säumigen Motiv seines Fernbleibens gewesen sein, daß er angesichts der Unschlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens die Fällung eines Versäumungsurteils nach dem Antrag des Klägers nicht befürchten mußte.Ein unschlüssiges Klagebegehren ist grundsätzlich mit (negativem) Versäumungsurteil abzuweisen (SZ 57/69 ua). Die klagende Partei rügt aber als in erster Instanz siegreich gebliebene Partei in ihrer Revision zulässigerweise als einen zu ihren Lasten vorgefallenen Verfahrensfehler (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 468, mwN) die Unterlassung eines Verbesserungsverfahrens. Gemäß Paragraph 182, Absatz , ZPO hat der Verhandlungsrichter darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären. Die Anleitungspflicht der Gerichte geht zwar nicht so weit, daß einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen ist, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren durch Klagsänderung dahin zu ändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung gegeben sein könnten, doch muß das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen (JBl 1988, 730; JBl 1978, 545; SZ 44/155, Rechberger in JBl 1974, 563, Fucik in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 182, mwN). Das Vortragen weiterer Tatsachen, wodurch die bisherigen Behauptungen der klagenden Partei ergänzt wurden, ist selbst bei der ersten Tagsatzung möglich (SZ 44/155 ua), und demgemäß umso eher noch bei der danach stattgefundenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung. Zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in dem mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach Paragraph 13, KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurde, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des Paragraph 182, ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten. Zu beachten ist dabei aber, daß im Zuge des Verbesserungsverfahrens das rechtliche Gehör des Beklagten vergleiche Artikel 6, EMRK) nicht verletzt werden darf. Wird über Anleitung durch das Gericht ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet, ist der nicht erschienenen beklagten Partei Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, zu geben, sodaß sich die Erstreckung der Tagsatzung als unumgänglich erweist. Es könnte immerhin für den Säumigen Motiv seines Fernbleibens gewesen sein, daß er angesichts der Unschlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens die Fällung eines Versäumungsurteils nach dem Antrag des Klägers nicht befürchten mußte.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz , ZPO.