Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Abgrenzung der Hoheits- von der Privatwirtschaftsverwaltung gehört, wie zuletzt etwa der 4. Senat (4 Ob 82/93 = SZ 66/84) hervorhob, zu den schwierigsten Rechtsfragen, weil es an gesetzlichen Begriffsbestimmungen fehlt, die der Lösung jedweden Einzelfalls unter Heranziehung abstrakter Kriterien als Grundlage dienen könnten. Es entspricht jedoch der einhelligen, primär durch den Verfassungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung aller Höchstgerichte (SZ 66/84 mwN), zur Lösung des Abgrenzungsproblems zuerst nach den rechtstechnischen Mitteln zu fragen, die der Gesetzgeber zur Vollziehung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe bereitstellte. Dieser Gesichtspunkt erübrigt im Falle rechtsförmlichen Organverhaltens eine Anknüpfung an Handlungsmotive bzw -zwecke, weil die Abgrenzungsfrage schon gelöst ist, wenn eine bestimmte Materie staatlicher Vollziehung etwa durch die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden - also durch rechtstechnische Mittel, die der Hoheitsverwaltung eigentümlich sind - zu vollziehen ist.
1.1. Soweit besonders der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof die Lösung der Abgrenzungsfrage auf die Beurteilung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten rechtstechnischen Vollziehungsmittel konzentrieren, darf die Problemlösungskapazität dieses Ansatzes im Amtshaftungsrecht nicht überschätzt werden, weil dessen Ursache im öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystem liegt, nach dem Verwaltungsakte bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nur dann bekämpfbar sind, wenn sie in der Hoheitsverwaltung eigentümlichen Rechtsformen oder in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden.
1.2. Der durch eine bestimmte gesetzlich determinierte Rechtsform des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts gekennzeichnete Bereich staatlicher Vollziehung wirft - entsprechend der zu 1. dargestellen einhelligen Ansicht - keine Abgrenzungsschwierigkeiten auf, solche Schwierigkeiten ergeben sich vielmehr erst, wenn ein nach außen hin neutrales, also ein nicht schon in einer bestimmten, durch die Rechtsordnung geregelten Rechtsform in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten, das in gleicher Weise sowohl in der Hoheits- als auch in der Privatwirtschaftsverwaltung eines Rechtsträgers vorkommen kann, zu beurteilen ist.
Der Oberste Gerichtshof bewältigt die Einordnung solcher Realakte durch deren Zuordnung zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie, der durch das Kriterium der Rechtsform gesetzlich eindeutig determiniert ist. Dabei wird nach einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang des Realakts mit einer bestimmten zu vollziehenden Materie gefragt und das Vorliegen von Hoheitsverwaltung dann bejaht, wenn der Realakt einen solchen Zusammenhang mit einer Aufgabe staatlicher Vollziehung hat, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, seien doch dann alle mit deren Besorgung verbundenen - auch rein tatsächlichen - Verhaltensweisen solche in Vollziehung der Gesetze (1 Ob 140/98i; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 206/98w; 1 Ob 117/97f; SZ 64/85; SZ 60/156 uva).
Demgemäß wird ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, einheitlich als hoheitlich angesehen. Das gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger (dazu zuletzt JBl 1997, 527 = ZVR 1997/146), für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises (1 Ob 140/98i; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 117/97f; SZ 54/171), ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen (1 Ob 140/98i; SZ 54/109 ua).
Das Schrifttum (statt vieler Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 25 ff; Puck in Ermacora/Winkler/Koja/Rill/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 294) faßt hoheitliche Realakte gewöhnlich unter dem Begriff „schlichte Hoheitsverwaltung“ zusammen, womit aber nur verdeutlicht werden soll, daß solche Akte der Vollziehung hoheitlicher Rechtsform bzw der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entbehren. Die Begriffsbedeutung erschöpft sich also in diesem Abstraktionswert zwecks Definition einer bestimmten Kategorie von Hoheitsakten, die Einordnung eines Realakts als schlichter Hoheitsakt setzt jedoch die Lösung des Abgrenzungsproblems an Hand der erörterten Fragestellung immer schon voraus. Soweit daher der 4. Senat dem Begriff der „schlichten Hoheitsverwaltung“ in der Entscheidung 4 Ob 82/93 (= SZ 66/84) - mangels spezifischer Rechtsfolgen nach der österreichischen Rechtsordnung - jedwede „juristische Bedeutung“ absprach, wollte er damit nach dem Inhalt seiner weiteren Begründung offenkundig nur zum Ausdruck bringen, daß diese Abstraktion der Rechtslehre sich nicht zur Lösung des Abgrenzungsproblems eigne.
1.3. Das Erfordernis der Prüfung des Sachzusammenhangs von Realakten mit einer an sich in hoheitlichen Rechtsformen zu vollziehenden Verwaltungsmaterie in jedem Einzelfall birgt - mangels abstrakten Abgrenzungskriteriums - den Nachteil nicht vorhersehbarer Auslegungsergebnisse in sich und kann, je unübersichtlicher die Rechtsprechung durch die schiere Menge des Entscheidungsmaterials wird, zu Wertungswidersprüchen bei der Entscheidung von Sachverhalten führen, deren rechtlichen Voraussetzungen nahe verwandt sind. Das monierte zuletzt Helmberg (Amtshaftung im Baurecht, bbl 1998, 151 [153 f]) in Fragen der Vollziehung des Baurechts. Es kann daher zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis in der Bejahung oder Verneinung eines hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs eines bestimmten Realakts mit einer Verwaltungsmaterie, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, häufig nützlich sein, Hoheitsverwaltung - entsprechend der Fragestellung Vrba/Zechners (Kommentar zum Amtshaftungsrecht 57) und in Relativierung deren (inhaltlich) gänzlichen Ablehnung in der Entscheidung SZ 62/40 - dann anzunehmen, wenn die hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie nicht weggedacht werden könnte, ohne daß auch der zu beurteilende Realakt entfiele. Diese gedankliche Operation ist allerdings kein Patentrezept für die Abgrenzung in jedem denkbaren Einzelfall, sondern kann bloß als Kontrollfrage zur Vermeidung allfälliger Wertungswidersprüche bei der Entscheidung ähnlicher Sachverhalte dienen, solange sich die Lösung der Auslegungsfrage - unabhängig von einer solchen Fragestellung - nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, die den Sachverhalt rechtlich jedenfalls eindeutig charakterisieren.
2. Vorerst ist festzuhalten, daß aus dem Argument der beklagten Partei, der Sektenbroschüre liege die Entschließung des Nationalrats vom 14. Juli 1994 (E 155 NR 18. GP) zugrunde, für die Lösung der Abgrenzungsfrage nichts zu gewinnen ist. Gemäß § 55 Abs 1 GO-NR verleiht der Nationalrat in einer Entschließung der hier maßgeblichen Art - Art 52 Abs 1 B-VG entsprechend - nur „seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung Ausdruck“. Dieses Entschließungsrecht bezieht sich auf die gesamte hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeit des Bundes (Mayer, B-VG2 Art 52 II.1.). Soll also beantwortet werden, ob eine solche Entschließung den hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich der staatlichen Vollziehung betrifft, so setzt das die Klärung der Abgrenzungsfrage voraus.
2. 1. Der Informationsrealakt durch Organe des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mittels der nach dem Klagebegehren bedeutsamen Sektenbroschüre wurde in Wahrnehmung der in dessen „Wirkungsbereich gemäß Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 (insbesondere Z 3, Z 7d u. f und Z 11) des BMG 1986 idF BGBl 1996/201 liegenden Angelegenheiten“ gesetzt. Nach dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung des Art 91 Z 10 des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 handelt es sich bei den zitierten Materien um „Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung“ (Z 3), „Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe“ (Z 7d), „Volksbildung“ (Z 7f) und um „Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt“ (Z 11). Zum Kompetenzbereich dieses Bundesministeriums gehören aber auch „Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt“ (Z 10).
Das Vorwort des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„Wissen schützt!
Die vorliegende Broschüre bietet Information über ein aktuelles gesellschaftliches Phänomen, nämlich die Aktivitäten pseudo-religiöser Gruppen, Psychokulte oder Guru-Bewegungen, die gemeinhin mit dem Sammelbegriff 'Sekten' bezeichnet werden. Wenn nicht aus dem persönlichen Bekanntenkreis, so doch aus der Medienberichterstattung sind derartige Gruppen den meisten von uns bekannt. Oft sind wir mit Berichten über psychische Abhängigkeitsverhältnisse von 'Sekten'-Mitgliedern, von ihrer völligen Isolation von Verwandten und Freunden oder von anderen dubiosen und gefährlichen Praktiken einzelner Organisationen gegenüber ihren Mitgliedern konfrontiert.
Unser Rechtsstaat bekennt sich zur Religionsfreiheit. Die Rechte des einzelnen Staatsbürgers und der Schutz seiner persönlichen Freiheit müssen aber gewahrt bleiben. Wird das Pochen auf Meinungs- und Religionsfreiheit als Deckmantel für Aktivitäten genutzt, die die persönliche Freiheit von Menschen einschränken, dann greift der Staat zum Schutz seiner Bürger ein. Dafür stehen verschiedene Instrumente des Rechtsstaates zur Verfügung.
Ein wichtiger Bereich ist in diesem Zusammenhang auch die Information der Staatsbürger über die oft subtilen und schwer durchschaubaren Methoden und Ziele derartiger Gruppen und die Konsequenzen von Abhängigkeitsverhältnissen. Informationsbedarf besteht auch über die teils gravierenden Unterschiede zwischen den einzelnen Organisationen, die in deren Lehre und Praxis bestehen.
... .“
Den Zweck der Broschüre erklärt besonders der zweite Absatz des Vorworts; er indiziert damit gleichzeitig jene Verwaltungsmaterie, deren Vollziehung sie vornehmlich dienen soll. Daß die Staatsgewalt den Schutz der persönlichen Freiheit des Bürgers in einem mannigfaltigen Netzwerk rechtsförmlichen, aber auch seinem Inhalt nach typisch hoheitlichen Handelns der Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsbehörden wahrnimmt und gewährleistet, bedarf als rechtliche Selbstverständlichkeit wohl keiner demonstrativen Aufzählung. Nichts anderes gilt für die Vollziehung jener eingangs dargestellten Kompetenzen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, die der Herausgabe der Broschüre zugrundeliegen (Familienförderung, Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht, Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe, Jugendwohlfahrt) und die durch die Ausübung von imperium in den der hoheitlichen Vollziehung eigentümlichen Rechtsformen gekennzeichnet sind.
Angesichts der in 1.3. erörterten Rechtsgrundlagen und der hier maßgeblichen konkreten Umstände - Information der Öffentlichkeit durch Warnung vor bestimmten Sekten - kann nicht zweifelhaft sein, daß dieser Realakt in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang vor allem mit jener (überwiegend) in den Rechtsformen der Hoheitsverwaltung vollzogenen Verwaltungsmaterie steht, auf die im Vorwort des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie besonders hingewiesen wird: mit der Pflicht des Staates zum Schutz der persönlichen Freiheit seiner Bürger. Die hoheitliche Vollziehung umfaßt daher auch den hier bedeutsamen Realakt. Gleiches ergibt sich als Anwort auf die unter 1. 3. erörterte Kontrollfrage. Daß eine Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren ist, wenn sie überwiegend dem Schutz der Allgemeinheit im öffentlichen Interessen dient, wurde vom erkennenden Senat bereits in allgemeiner Form ausgesprochen (zB 1 Ob 140/98i; SZ 69/188).
Die mit der Broschüre ausgesprochene Warnung ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr durch Information. Einer solchen Warnung verschafft erst deren hoheitlicher Charakter jene Glaubwürdigkeit, die ihr bei den angesprochenen Bevölkerungskreisen verschafft werden soll (ausführlich dazu Leidinger, Hoheitliche Warnungen, Empfehlungen und Hinweise im Spektrum staatlichen Informationshandelns, DÖV 1993, 925, 934 [im besonderen auch unter Bezugnahme auf die Warnung vor bestimmten Sekten]).
2.2. Die klagende Partei wendet gegen die Qualifikation der Sektenbroschüre als eines hoheitlichen Informationsakts ein, der Bund sei bei deren Herausgabe weder in Rechtsformen tätig geworden, die für die Hoheitsverwaltung charakteristisch seien, noch manifestiere sich in ihr die Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Damit spricht die Revisionswerberin aber nur jenen Ausschnitt der Hoheitsverwaltung an, auf den sich die Erwägungen zu 1., 1.1. und 1.2. beziehen. Diese erschöpfen aber, wie gezeigt wurde, das Abgrenzungsproblem nicht. In lit f) der Revision räumt die klagende Partei zwar ein, eine bestimmte Verwaltungsaufgabe könne selbst durch hoheitliche Realakte vollzogen werden, sie resümiert jedoch bloß apodiktisch und ohne nähere Erläuterung, eine Information der Öffentlichkeit durch eine ministerielle Aufklärungsbroschüre könne nicht hoheitlich erfolgen und sei daher der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen. Das wird jedoch durch die Begründung in 1.2., 1.3 und 2.1. widerlegt.
Ferner versucht die klagende Partei ihren Prozeßstandpunkt noch mit dem Hinweis zu untermauern, die hier maßgebliche Sektenbroschüre könne schon deshalb kein hoheitlicher Vollziehungsakt des Bundes sein, weil Angelegenheiten der Jugendfürsorge gemäß Art 12 Abs 1 B-VG wohl in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung hingegen Landessache seien. Dabei übersieht sie jedoch, daß sich die mit dem Unterlassungsbegehren angegriffene Broschüre in ihrer Spannweite nach Sachgesichtspunkten (jedenfalls nicht allein bzw in erster Linie) einer Vollziehung dieser Kompetenz zuzuordnen ist (Näheres zum Kompetenzinhalt bei Mayer aaO Art 12 I. 1.). Aber selbst die gegenteilige Ansicht könnte den Prozeßstandpunkt der klagenden Partei nicht stützen, weil diese dann auf die hoheitliche Natur der in 1.2. erörterten Kompetenzanmaßung zu verweisen wäre. Es bedarf daher gar keiner Klärung der Frage, welche konkrete(n) Kompetenz(en) nach den einschlägigen Artikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes durch die Herausgabe der Sektenbroschüre vollzogen wurde(n).
Für die Lösung des erörterten Problems der Abgrenzung der einzelnen Verwaltungsbereiche ist es - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - aber auch unerheblich, unter welchen näheren Bedingungen Jugendliche an den Meditationstreffen der klagenden Partei teilnehmen dürfen.
3. Der erkennende Senat sprach zur „Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe“ in den Entscheidungen 1 Ob 47/89 (= SZ 63/25 [Briefe eines Bürgermeisters in einem gewerberechtlichen Verfahren - Klage gegen das Organ] = MR 1990, 96 [Polley] = ecolex 1990, 607 [Kletecka]), 1 Ob 2/92 (Äußerungen des Leiters einer Bundespolizeidirektion in einem ORF-Interview - Klage gegen zwei Rechtsträger), 1 Ob 8/96 (= ecolex 1996, 597 [Kletecka - Äußerungen eines Schulorgans - Klage gegen das Organ]), 1 Ob 303/97h (= RdW 1998, 263 - Äußerungen eines Ministerialrats in einem „Rundbrief“ - Klage und Sicherungsantrag gegen das Organ) und 1 Ob 140/98i (Schreiben einer Landesrätin - Klage gegen das Organ) aus, der Unterlassungs- und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen gemäß § 1330 ABGB unterfalle den Bestimmungen des § 1 Abs 1 bzw § 9 Abs 5 AHG. Demgemäß lassen sich solche Ansprüche weder gegen einen Rechtsträger noch gegen ein Organ durchsetzen. Daran wurde ungeachtet der Bedenken Kleteckas (Schutz gegen „hoheitliche Kreditgefährdung“ ?, ecolex 1993, 441; ecolex 1990, 607), der zumindest auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklagen gegen das Organ für zulässig hält, sollte die Tatsachenmitteilung nicht Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn sein, jedoch Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren de lege lata als ausgeschlossen ansieht, festgehalten (zuletzt 1 Ob 140/98i; 1 Ob 303/97h = RdW 1998, 263). Dabei wurde klargestellt, daß die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ aus den zu 1. 3. erörterten Gründen nicht etwa von der Beantwortung der Frage abhängen kann, ob die inkriminierte Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, weil die Unterscheidung zwischen hoheitlichen Akten im engeren und im weiteren Sinne zur Begründung verschiedener rechtlicher Konsequenzen einen Wertungswiderspruch offenbarte, habe doch eine solche Unterscheidung im Amtshaftungsrecht sonst keine Bedeutung. Die für Unterlassungsansprüche gegen einen Rechtsträger bzw gegen ein Organ zum Nachteil des durch hoheitliche kreditschädigende Äußerungen Betroffenen bestehende Rechtsschutzlücke entziehe sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane (1 Ob 140/98i; 1 Ob 303/97h = RdW 1998, 263).
Zum Wettbewerbsrecht wurde vom Obersten Gerichtshof - in Abkehr von älterer Judikatur - ausgesprochen, daß Tätigkeiten, bei denen das Erwerbs- und Gewinnstreben als bestimmende Faktoren des Handelns ausschieden, nicht schon deshalb Hoheitsakte seien, weil andernfalls ein Unterlassungsanspruch in Fällen „schlichter Hoheitsverwaltung“ entfalle und dadurch eine Rechtsschutzlücke geschaffen werde (SZ 66/84). Dort ließ sich jedoch das Auslegungsproblem an Hand des Kriteriums der Rechtsform (vertragliche Subventionsgewährung) lösen, sodaß die Abgrenzung der Hoheits- von der Privatwirtschaftsverwaltung letztlich gar nicht vom Willen, jedenfalls eine Rechtsschutzlücke in Fällen „schlichter Hoheitsverwaltung“ zu vermeiden, bestimmt wurde.
Die rechtlichen Konsequenzen einer Kreditschädigungsklage bestimmen sich ferner nur danach, ob die beklagte Partei nach dem Klagegrund - also nach dem behaupteten rechtserzeugenden Sachverhalt - aus einem Hoheitsakt in Anspruch genommen wird. Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob das Klagebegehren ausdrücklich auf Amtshaftung oder gerade nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt wird und ob der Anspruch meritorisch zu Recht besteht (1 Ob 303/97h = RdW 1998, 263; 1 Ob 140/98i).
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung stellt die klagende Partei gar nicht in Abrede, sie kündigt jedoch an, „den ihr zustehenden Rechtsschutz“ im Falle des Mißerfolgs ihrer Revision im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „suchen“ zu müssen. Das könnte ein Anstoß für den Gesetzgeber sein, Überlegungen zur Beseitigung einer Rechtsschutzlücke, die sich einer Schließung durch die Rechtsprechung entzieht, anzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.