Der Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, die Anträge der Kinder auf Zuspruch von Sonderunterhalt abzuweisen, ist nicht zulässig.
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (EvBl 1995/129 = ÖA 1995, 67; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). Auch in Unterhaltsachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538 ua, zuletzt 1 Ob 2349/96i; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 3 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird oder ob ein konkreter Sonderbedarf des Kindes zu decken ist.Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (EvBl 1995/129 = ÖA 1995, 67; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). Auch in Unterhaltsachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538 ua, zuletzt 1 Ob 2349/96i; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 3 mwN). Dies gilt auch für die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird oder ob ein konkreter Sonderbedarf des Kindes zu decken ist.
Im Zivilprozeß wird die Auffassung vertreten, selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen habe, daß die ordentliche Revision oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, das Rechtsmittel aber doch nur solche Gründe geltend mache, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhänge, sei die Revision oder der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95 = ÖJZ-LSK 1996/5; 1 Ob 610/95 ua; RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3). Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung ist dieser Grundsatz mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen des § 508a und des § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt (EFSlg 67.460). Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen die iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (1 Ob 2349/96i; 6 Ob 527, 528/92 ua).Im Zivilprozeß wird die Auffassung vertreten, selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen habe, daß die ordentliche Revision oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, das Rechtsmittel aber doch nur solche Gründe geltend mache, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhänge, sei die Revision oder der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95 = ÖJZ-LSK 1996/5; 1 Ob 610/95 ua; RIS-Justiz RS0102059; Kodek in Rechberger, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3). Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung ist dieser Grundsatz mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Da Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nur auf die Bestimmungen des Paragraph 508 a und des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ZPO verweist, nicht jedoch auf Paragraph 506, ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt (EFSlg 67.460). Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen die iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (1 Ob 2349/96i; 6 Ob 527, 528/92 ua).
Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel indes nicht aufgeworfen.
Unter dem Regel- oder Allgemeinbedarf versteht man im allgemeinen jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat. Der Sonder- oder Individualbedarf ist dagegen der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (RZ 1995/30; SZ 63/81 mwN; 2 Ob 2022/96h uva). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wovon dieser Sonderbedarf verursacht wurde (RZ 1991/25 = EFSlg 61.849 mwN ua) und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Generell kann gesagt werden, daß er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839; 5 Ob 524/95 = Jus-extra OGH-Z 1912; Schwimann, Unterhaltsrecht 28 f mwN in FN 137). Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (Schwimann aaO 29). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf - der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes betrifft - anzuerkennen ist, ist kaum möglich (vgl etwa die Beispiele bei Schlemmer/Schwimann in Schwimann, § 140 ABGB Rz 25 ff). Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei zur Frage, ob die Kosten einer „Wienwoche“ (einer vergleichbaren Schullandwoche oder eines Schikurses) als Sonderbedarf anzusehen seien, uneinheitlich (bejahend 2 Ob 2022/96h und verneinend 7 Ob 2123/96y), weiters fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Nachhilfestundenkosten als Sonderbedarf anzuerkennen seien, kann hier auch deshalb unerörtert bleiben, weil der Vater in seinem Rechtsmittel gegen die Berücksichtigung dieser Ausgaben - ohnehin nur zur Hälfte - als Sonderbedarf nichts vorträgt und sich ausschließlich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit beruft.Unter dem Regel- oder Allgemeinbedarf versteht man im allgemeinen jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat. Der Sonder- oder Individualbedarf ist dagegen der Bedarf, der dem unterhaltsberechtigten Kind infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewußt außer acht gelassenen Umstände erwächst (RZ 1995/30; SZ 63/81 mwN; 2 Ob 2022/96h uva). Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wovon dieser Sonderbedarf verursacht wurde (RZ 1991/25 = EFSlg 61.849 mwN ua) und ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Generell kann gesagt werden, daß er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird (RIS-Justiz RS0047539), also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt (EFSlg 67.839; 5 Ob 524/95 = Jus-extra OGH-Z 1912; Schwimann, Unterhaltsrecht 28 f mwN in FN 137). Jedenfalls hat die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (Schwimann aaO 29). Eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf - der inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes betrifft - anzuerkennen ist, ist kaum möglich vergleiche etwa die Beispiele bei Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 25 ff). Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, die höchstgerichtliche Rechtsprechung sei zur Frage, ob die Kosten einer „Wienwoche“ (einer vergleichbaren Schullandwoche oder eines Schikurses) als Sonderbedarf anzusehen seien, uneinheitlich (bejahend 2 Ob 2022/96h und verneinend 7 Ob 2123/96y), weiters fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Nachhilfestundenkosten als Sonderbedarf anzuerkennen seien, kann hier auch deshalb unerörtert bleiben, weil der Vater in seinem Rechtsmittel gegen die Berücksichtigung dieser Ausgaben - ohnehin nur zur Hälfte - als Sonderbedarf nichts vorträgt und sich ausschließlich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit beruft.
Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig (EFSlg 67.838 mwN; SZ 63/121; 2 Ob 2022/96y ua; RIS-Justiz RS0047544; Schwimann aaO 29). Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 23). Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil dem Unterhaltspflichtigen ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat (SZ 68/38 = JBl 1995, 784, 808 [Gitschthaler]; SZ 63/121 ua; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 12). Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (SZ 68/38; EFSlg 70.763). Nach der Entscheidung SZ 68/38 ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Sonderbedarfs vom Freibetrag nach § 292b EO als absoluter Belastbarkeitsgrenze auszugehen. Diese Grenze wurde hier bei weitem nicht überschritten. Eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht geboten: Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (1 Ob 2015/96x; RIS-Justiz RS0102367). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Daß dem Gericht zweiter Instanz bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder jenes einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte, ist dem Akteninhalt in keiner Weise zu entnehmen; nur ein solcher Fehler wäre aufgrund eines sonst zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen. In den Rahmen des Ermessensspielraums fällt auch das von der zweiten Instanz zutreffend verwendete Argument, das Begehren auf Deckung eines solchen Bedarfs werde auch dann berechtigt sein, wenn ihm zwar kein von den „Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität“ geprägter Sonderbedarf im eigentlichen Sinn zugrunde liege, die Leistungsfähigkeit des Vaters durch die laufenden Unterhaltszahlungen aber nicht ausgeschöpft sei und überdies - wie hier - die laufenden Unterhaltszahlungen unterhalb des Regelbedarfs liegen.Auch der Anspruch auf Sonderbedarf ist grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deckungspflichtig (EFSlg 67.838 mwN; SZ 63/121; 2 Ob 2022/96y ua; RIS-Justiz RS0047544; Schwimann aaO 29). Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 23). Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfs hat sich jedoch die Unterhaltsbemessung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten, weil dem Unterhaltspflichtigen ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag zu verbleiben hat (SZ 68/38 = JBl 1995, 784, 808 [Gitschthaler]; SZ 63/121 ua; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 12). Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (SZ 68/38; EFSlg 70.763). Nach der Entscheidung SZ 68/38 ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Deckung des Sonderbedarfs vom Freibetrag nach Paragraph 292 b, EO als absoluter Belastbarkeitsgrenze auszugehen. Diese Grenze wurde hier bei weitem nicht überschritten. Eine Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht geboten: Ob nämlich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsonderbedarf des Kindes mitzufinanzieren, läßt sich nur durch eine in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall nicht hinausreichende Ermessensentscheidung klären (1 Ob 2015/96x; RIS-Justiz RS0102367). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Daß dem Gericht zweiter Instanz bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlaufen wäre oder jenes einen gegebenen Ermessensspielraum eklatant überschritten hätte, ist dem Akteninhalt in keiner Weise zu entnehmen; nur ein solcher Fehler wäre aufgrund eines sonst zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmen. In den Rahmen des Ermessensspielraums fällt auch das von der zweiten Instanz zutreffend verwendete Argument, das Begehren auf Deckung eines solchen Bedarfs werde auch dann berechtigt sein, wenn ihm zwar kein von den „Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität“ geprägter Sonderbedarf im eigentlichen Sinn zugrunde liege, die Leistungsfähigkeit des Vaters durch die laufenden Unterhaltszahlungen aber nicht ausgeschöpft sei und überdies - wie hier - die laufenden Unterhaltszahlungen unterhalb des Regelbedarfs liegen.
Das von der zweiten Instanz zugelassene Rechtsmittel ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Frage der Verspätung des Rechtsmittels ist nicht mehr einzugehen.Das von der zweiten Instanz zugelassene Rechtsmittel ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen. Auf die Frage der Verspätung des Rechtsmittels ist nicht mehr einzugehen.