Die Revision ist unzulässig.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel nach wie vor die Ansicht, die Streitteile hätten im gerichtlichen Vergleich vom 17.September 1990 vereinbart, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin jeweils 21 % der Bemessungsgrundlage betragen soll. Sie übersieht jedoch dabei, daß die Vorinstanzen in Auslegung des Unterhaltsvergleichs zum Ergebnis gelangten, es sei keine feste Relation zwischen dem Unterhaltsanspruch und dessen Bemessungsgrundlage vereinbart worden. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN aus der Rsp). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch jedenfalls nicht vor. Geht man aber von dem durch die Vorinstanzen erzielten Auslegungsergebnis aus, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren von der gesetzlichen Regelung auszugehen ist, wenn es an der Vereinbarung einer festen Relation zwischen der Unterhaltsleistung und deren Bemessungsgrundlage mangelt (1 Ob 529, 530/92; EFSlg 59.519; EFSlg 43.719; EFSlg 37.612 ua).Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel nach wie vor die Ansicht, die Streitteile hätten im gerichtlichen Vergleich vom 17.September 1990 vereinbart, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin jeweils 21 % der Bemessungsgrundlage betragen soll. Sie übersieht jedoch dabei, daß die Vorinstanzen in Auslegung des Unterhaltsvergleichs zum Ergebnis gelangten, es sei keine feste Relation zwischen dem Unterhaltsanspruch und dessen Bemessungsgrundlage vereinbart worden. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN aus der Rsp). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch jedenfalls nicht vor. Geht man aber von dem durch die Vorinstanzen erzielten Auslegungsergebnis aus, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren von der gesetzlichen Regelung auszugehen ist, wenn es an der Vereinbarung einer festen Relation zwischen der Unterhaltsleistung und deren Bemessungsgrundlage mangelt (1 Ob 529, 530/92; EFSlg 59.519; EFSlg 43.719; EFSlg 37.612 ua).
Neben der prozentuellen Unterhaltsbemessungsfrage werden in der Revision keine anderen Themen aufgegriffen. Die für die Zulassung der Revision bzw des Rekurses an den Obersten Gerichtshofs ausschlaggebende Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Bindung des Beklagten an sein widerrufenes prozessuales Anerkenntnis belastet die Rechtssphäre der Klägerin nicht und bedarf demnach auch keiner Erörterung.
Die Revision ist somit zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die Revision ist somit zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, sind ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, sind ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzuerkennen.