Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden nur: Kläger) begehrte mit der am 27. 6. 2001 eingebrachten Erstklage, die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden nur: Beklagte) schuldig zu erkennen, die Auflassung des ehelichen Wohnsitzes an einem bestimmten Ort in St. Pölten zu unterlassen. Weiters beantragte der Kläger für die Dauer des zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahrens wegen Ehescheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten aufzutragen sei, für die Kosten der Ehewohnung aufzukommen und alles zu unterlassen, was zur deren Verlust führen könne. Dort hatte der Kläger vorgetragen, seine Ehegattin, die Beklagte, habe sich dahin geäußert, sie wolle mit den beiden Kindern der Streitteile in eine andere Wohnung übersiedeln und ihn von dieser Wohnung aussperren. Er sei derzeit wegen gewerbsmäßiger Betrügereien, die er gemeinsam mit der Beklagten verübt habe, in Strafhaft. Er benötige die Ehewohnung nach der Entlassung aus der Strafhaft - urteilsmäßiges Haftende Jänner 2003, frühester Entlassungszeitpunkt November 2001 -, aber auch schon vorher für bewilligte Ausgänge zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit Beschluss vom 25. 7. 2001 ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs zur Lösung der Frage zu, ob der Sicherungswerber während der Strafhaft ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung haben könne. Der Kläger erhob Revisionsrekurs, zog dieses Rechtsmittel jedoch am 15. 10. 2001 - nach der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof - zurück, weil die Beklagte mittlerweile in eine andere Wohnung in St. Pölten verzogen war. Gleichzeitig beantragte er im anhängigen Ehescheidungsverfahren, der Beklagten als Provisorialmaßnahme aufzutragen, alles zu unterlassen, was ihn "daran hindern würde, die Ehewohnung zu benützen". Die Beklagte habe überdies "vorzukehren, dass die eheliche Wohnung ihrem Ehegatten ... in uneingeschränkter Weise ebenso zur Verfügung" stehe, und müsse ferner "die Pflicht" erfüllen, "ihrem angewiesenen Ehegatten ... einen Schlüssel für die Ehewohnung auszuhändigen". Dazu brachte er vor, er habe sein Benützungsrecht an der ursprünglichen Ehewohnung nur von der Beklagten als Mieterin abgeleitet. Nunmehr sei die neue Wohnung als Ehewohnung anzusehen. Trotz seines (familienrechtlichen) Benützungsrechts habe ihm die Beklagte ausrichten lassen, sie verwehre ihm den Wohnungszutritt. Sie weigere sich daher, ihm einen Schlüssel auszufolgen. Er habe an dieser Wohnung, in der die beiden ehelichen Kinder betreut würden und sich ihm gehörende "Besitzgegenstände" befänden, ein dringendes Wohnbedürfnis. Dem stehe seine Strafhaft nicht entgegen. Einerseits könnte er vorzeitig entlassen werden, andererseits würden ihm laufend Ausgänge gewährt.
Das Erstgericht wies diesen Sicherungsantrag am 16. 10. 2001 ab. Nach dessen Ansicht ist die neue Wohnung der Beklagten nicht als Ehewohnung anzusehen. Der Kläger habe wegen seiner Strafhaft überdies kein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Unterkunft. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit der am 5. 11. 2001 eingebrachten - nach dem Rubrum auf § 97 ABGB gestützten - nunmehrigen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, "ihrem angewiesenen Ehegatten" deren nunmehrige Wohnung "in uneingeschränkter Weise zur Verfügung zu stellen und alles zu unterlassen, was dazu führen könnte, dass er diese verliere". Der Beklagten sei ferner aufzutragen, ihm Schlüssel, mit denen "die Wohnhausanlage, Postkasten und Wohnung" sperrbar seien, auszuhändigen. Mit dieser Klage verband der Kläger einen Sicherungsantrag mit einem identischen Begehren. Er brachte vor, die Beklagte habe mutwillig die Scheidungsklage eingebracht. Sie habe ihn im Oktober 2001 von der beabsichtigten Wohnsitzverlegung informiert. Am 19. 10. 2001 habe sie diese bestätigt und ihm mitgeteilt, sie sei unter Mitnahme der Sachen im gemeinsamen Eigentum umgezogen. Er habe in die Wohnsitzverlegung eingewilligt, weil er überzeugt gewesen sei, die neue Wohnung mitbenützen zu dürfen. Deshalb habe er den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses vom 25. 7. 2001 zurückgezogen. Am 29. 10. 2001 habe ihm die Beklagte jedoch den Zutritt zur Wohnung verweigert. Wegen des aufrechten Ehebandes und seiner Obsorgeverpflichtung für die beiden ehelichen Kinder, ferner deswegen, weil sich die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen in der neuen Wohnung befänden, aber auch infolge einer Zusage der Beklagten sei er zur Wohnungsmitbenützung berechtigt. Er befriedige in dieser Unterkunft sein dringendes Wohnbedürfnis. Er könne jederzeit bedingt aus der Strafhaft entlassen werden. Außerdem konsumiere er laufend Ausgänge - auch über mehrere Tage. Solche Ausgänge würden zukünftig weiterhin bewilligt werden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag mit Beschluss vom 9. 11. 2001 ohne vorherige Anhörung der Beklagten wegen res judicata zurück. Es sei bereits im Scheidungsverfahren ein inhaltsgleiches Begehren am 16. 10. 2001 rechtskräftig abgewiesen worden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dessen Ansicht wurde der Sicherungsantrag auf dem Boden der herrschenden Ansicht über die Zweigliedrigkeit des Streitgegenstands zu Recht zurückgewiesen. Die Anspruchsidentität setze die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts und des Begehrens voraus. Nicht erforderlich sei dagegen die Identität "des gesamten behaupteten Sachverhalts". Rechte des Klägers nach § 97 ABGB als Ehegatte bestünden unabhängig von einer Einwilligung der Beklagten. Dass die Beklagte dem Kläger das Recht auf Mitbenützung der neuen Wohnung zugesagt, diese Zusage später aber wieder zurückgezogen haben solle, sei somit nicht Teil des rechtserzeugenden Sachverhalts. Eine solche Zusage möge das Motiv für die Zurückziehung des Revisionsrekurses gewesen sein. Dieses Motiv sei jedoch für die rechtliche Qualifikation der im Vorverfahren und im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche irrelevant. Nach § 97 ABGB sei zwar - anders als nach § 81 Abs 2 EheG - nicht erforderlich, dass sich der zu sichernde Anspruch auf die Ehewohnung beziehe, jedoch sei der über ein identisches Rechtsschutzbegehren ergangene und ebenso auf den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses gestützte Beschluss vom 16. 10. 2001 in Rechtskraft erwachsen. Für die Lösung der Identitätsfrage sei ferner nicht von Bedeutung, dass der vorangegangene Sicherungsantrag im Scheidungsverfahren, der nunmehrige Antrag dagegen in einem Unterlassungsprozess nach § 97 ABGB gestellt worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung dazu fehle, "ob zwischen zwei inhaltsgleichen Provisorialanträgen der Grundsatz 'ne bis in idem'" gelte. Der Oberste Gerichtshof habe überdies noch nicht die Frage gelöst, ob die Einmaligkeitswirkung einer rechtskräftigen Provisorialentscheidung im Scheidungsverfahren den nunmehrigen Sicherungsantrag in einem Hauptverfahren nach § 97 ABGB ausschließe.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.