Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen zu haben. Insoweit bindet das Strafurteil das Zivilgericht (SZ 68/195), seine Mittätereigenschaft kann daher nicht in Zweifel gezogen werden.
Soweit der Revisionswerber meint, er sei "in völlig untergeordneter Bedeutung nur im Auto sitzen geblieben", er habe den Kläger nicht verletzt, und er habe "keinesfalls davon ausgehen können, ob und welche Handlungen die übrigen Mittäter gegen den Kläger setzten", ist ihm primär der von den Vorinstanzen - und auch im Strafurteil - festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach der Raubüberfall von allen Beteiligten detailliert geplant worden sei und dass sich auch der Beklagte an der Anfertigung der von seinen Mittätern verwendeten Strumpfmasken beteiligt habe. Auch das Bereithalten eines Fluchtautos ist bei der Verübung eines Raubüberfalls gewiss nicht von "völlig untergeordneter Bedeutung". Da der Beklagte vorsätzlich gemeinsam mit den drei anderen am Überfall beteiligten Personen ein unerlaubtes Ziel (= Raubüberfall) verfolgte, haftet er nach §§ 1301, 1302 ABGB auch für einen hiebei von den anderen Mittätern unmittelbar verursachten Schaden solidarisch mit diesen. "Gemeinschaftlich" im Sinne des § 1301 ABGB ist die Schadenszufügung auch dann, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung die vom Beklagten allenfalls nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte. Der Vorsatz im Sinne des § 1302 Satz 2 ABGB braucht sich nicht auf den vollen Schadenserfolg zu erstrecken, sondern muss nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein, um die Haftung auch für weitere, daraus entspringende Schäden zu begründen. Die Grenze der Folgenzurechnung liegt bei den adäquaten Wirkungen der in der Verfolgung des gemeinsamen Ziels gesetzten Handlungen. Dass es bei einem Raubüberfall sowohl zu körperlichen wie auch zu psychischen Beeinträchtigungen des Opfers kommen kann, ist geradezu deliktstypisch und stellt keineswegs eine atypische Wirkung der in Verfolgung des gemeinsamen Zieles von den Tätern gesetzten Handlung dar (SZ 72/156; SZ 71/22). Anders als in dem zu SZ 59/7 entschiedenen Fall hat auch der Beklagte einen Beitrag zum Eintritt des Schadens geleistet und war seine Beteiligung am Raubüberfall für den Schaden ursächlich. Sein Verhalten ist daher unter den Begriff des "gemeinschaftlichen Handelns" zu subsumieren, wie es die §§ 1301 und 1302 ABGB für eine Solidarhaftung sämtlicher Beteiligter voraussetzen (siehe auch Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1301 und Rz 2 zu § 1302).
Dass dem Kläger für das Erleiden der - nach Ansicht des Beklagten freilich nur geringfügigen - körperlichen Schmerzen Schmerzengeld gebührt, wird in der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Strittig ist lediglich, ob die aufgrund des Raubüberfalls beim Kläger aufgetretenen psychischen Schäden den Zuspruch von Schmerzengeld rechtfertigen. Dies ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu bejahen:
Nach den Feststellungen leidet der Kläger aufgrund des an ihm begangenen Raubüberfalls an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert. Gemäß § 1325 ABGB hat der Geschädigte im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Anspruch auf angemessenes Schmerzengeld und psychische Schmerzen, die nicht auf einer körperlichen Verletzung beruhen, sind nach § 1325 ABGB dann auszugleichen, wenn die psychische Beeinträchtigung eine Gesundheitsschädigung darstellt. Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist dabei, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist (vgl 2 Ob 111/03t; JBl 2003, 118; 2 Ob 120/02i; JBl 2001, 659; 1 Ob 282/00b; vgl SZ 72/91). Die beim Kläger aufgetretenen psychischen Störungen stellen eine massive Einwirkung auf seine psychische Sphäre dar, die weit über bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgeht. Sie fällt daher unter den Begriff der Körperverletzung (vgl SZ 72/165) und ist nach den Feststellungen auch auf die Tathandlung des Beklagten zurückzuführen.
Demnach hat der Kläger gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf angemessenes Schmerzengeld sowohl für seine physischen wie auch die von ihm erlittenen psychischen Beeinträchtigungen. Bei der Ausmessung des Schadensbetrags stehen Dauer und Intensität des ausgestandenen Ungemachs im Vordergrund. Die für die Höhe des Schmerzengeldes bestimmenden Faktoren sind die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche (SZ 73/103). Eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch einen Raubüberfall bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten sei, kann nicht getroffen werden, vielmehr sind die Bemessungskriterien als "bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (ZVR 2000/103; SZ 72/165). Das Zugrundelegen von Schmerzperioden - als Berechnungshilfe - begegnet auch bei der Abgeltung psychischer Schäden keinen Bedenken. Dass die vom Kläger erlittenen psychischen Schäden seine physischen Nachteile klar überwiegen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass das Schmerzengeld nicht auf der Basis der oben angeführten Kriterien ausgemittelt werden könnte bzw gar geringer ausgemessen werden müsste. Es ist keine Relation zwischen physischer und psychischer Beeinträchtigung herzustellen, vielmehr gebührt sowohl für die physische wie auch für die psychische Beeinträchtigung entsprechender Ersatz. Die Höhe des von den Vorinstanzen bemessenen Zuspruchs ist unbedenklich; eine Überschreitung des richterlichen Ermessens ist nicht erkennbar.
Zumal die psychische Beeinträchtigung des Klägers bis heute nicht abgeklungen ist und Spätfolgen nicht auszuschließen sind, ist auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Revisionsstreitwert rechtfertigt allerdings nur den Zuspruch eines Einheitssatzes von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).