Begründung:
Die Erstgefährdete war Inhaberin des am 10. Juni 1985 unter Inanspruchnahme der Priorität 16. Juni 1984 angemeldeten Europäischen Patents EP 0166287 B1 (mit dem österreichischen Anteil E 45737), dessen Schutzdauer mit Ablauf des 10. Juni 2005 endete; am 25. November 1999 wurde ihr das korrespondierende Schutzzertifikat SZ 22/95 erteilt, dessen Wirksamkeit sich vom 11. Juni 2005 bis Ablauf des 6. Mai 2009 erstreckt. Die Zweit- und Drittgefährdeten sind Lizenznehmerinnen der Erstgefährdeten.
Die dem Europäischen Patent zugrunde liegenden Prioritätsanmeldungen vom 16. Juni 1984, CH 2899/84 und CH 2901/84, enthalten auch die folgende Offenbarung:
„Die Arzneimittel werden nach an sich bekannten, dem Fachmann geläufigen Verfahren hergestellt. Als Arzneimittel werden die erfindungsgemäßen pharmakologisch wirksamen Verbindungen (= Wirkstoffe) entweder als solche, oder vorzugsweise in Kombination mit geeigneten pharmazeutischen Wirkstoffen in Form von Tabletten, Dragees, Kapseln, Suppositorien, Pflastern (zB als TTS), Emulsionen, Suspensionen oder Lösungen eingesetzt, wobei der Wirkstoffgehalt vorteilhafterweise zwischen 0,1 und 95 % beträgt."
Das Schutzzertifikat umfasst (in Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Patent) insgesamt 10 Ansprüche. Die Ansprüche 1 bis 7, 9 und 10 betreffen Verfahren zur Herstellung von Dialkoxipyridinen, die als Pantoprazol bezeichnet werden. Anspruch 8 hatte ursprünglich folgenden Wortlaut: „Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Verbindung der allgemeinen Formel I nach Anspruch 1 oder ein pharmakologisch verträgliches Salz davon mit einem pharmazeutischen Hilfs- und/oder Trägerstoff vermischt." Im Beschreibungsteil des Patents sind die Indikationen „Behandlung und/oder Prophylaxe von Krankheiten des Magens und Darms und solche Krankheiten, die auf einer überhöhten Magensäuresekretion beruhen" angeführt. Weiters enthält diese Beschreibung die folgende Passage: „Ebenso erfasst die Erfindung die Verwendung der erfindungsgemäßen Verbindungen zur Herstellung von Arzneimitteln, die zur Behandlung und/oder Prophylaxe der vorstehend genannten Krankheiten eingesetzt werden." Am 15. September 2006 gab die Rechtsvorgängerin der Erstgefährdeten gegenüber dem Österreichischen Patentamt hinsichtlich des Anspruchs 8 eine als „Teilverzicht" bezeichnete Erklärung ab und formulierte diesen Anspruch folgendermaßen: „Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln, gekennzeichnet durch die Verwendung einer Verbindung der allgemeinen Formel I nach Anspruch 1 oder eines pharmakologisch verträglichen Salzes davon und Mischen mit einem pharmazeutischen Hilfs- und/oder Trägerstoff zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung und/oder Prophylaxe von Krankheiten des Magens und Darms und solcher Krankheiten, die auf einer überhöhten Magensäuresekretion beruhen." Das Österreichische Patentamt nahm diesen „Teilverzicht" mit Beschluss vom 17. November 2006 genehmigend zur Kenntnis. Die Gegnerin der Gefährdeten beabsichtigt, die die Verbindung Pantoprazol enthaltenden Medikamente „Pantoprazol Sandoz 20 mg - magensaftresistente Tabletten" und „Pantoprazol Sandoz 40 mg - magensaftresistente Tabletten" in Österreich zu vertreiben. Das dazu benötigte Pantoprazol soll nach dem „Amino Chemical Verfahren", einem Syntheseverfahren, hergestellt werden.Das Schutzzertifikat umfasst (in Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Patent) insgesamt 10 Ansprüche. Die Ansprüche 1 bis 7, 9 und 10 betreffen Verfahren zur Herstellung von Dialkoxipyridinen, die als Pantoprazol bezeichnet werden. Anspruch 8 hatte ursprünglich folgenden Wortlaut: „Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln, dadurch gekennzeichnet, dass man eine Verbindung der allgemeinen Formel römisch eins nach Anspruch 1 oder ein pharmakologisch verträgliches Salz davon mit einem pharmazeutischen Hilfs- und/oder Trägerstoff vermischt." Im Beschreibungsteil des Patents sind die Indikationen „Behandlung und/oder Prophylaxe von Krankheiten des Magens und Darms und solche Krankheiten, die auf einer überhöhten Magensäuresekretion beruhen" angeführt. Weiters enthält diese Beschreibung die folgende Passage: „Ebenso erfasst die Erfindung die Verwendung der erfindungsgemäßen Verbindungen zur Herstellung von Arzneimitteln, die zur Behandlung und/oder Prophylaxe der vorstehend genannten Krankheiten eingesetzt werden." Am 15. September 2006 gab die Rechtsvorgängerin der Erstgefährdeten gegenüber dem Österreichischen Patentamt hinsichtlich des Anspruchs 8 eine als „Teilverzicht" bezeichnete Erklärung ab und formulierte diesen Anspruch folgendermaßen: „Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln, gekennzeichnet durch die Verwendung einer Verbindung der allgemeinen Formel römisch eins nach Anspruch 1 oder eines pharmakologisch verträglichen Salzes davon und Mischen mit einem pharmazeutischen Hilfs- und/oder Trägerstoff zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung und/oder Prophylaxe von Krankheiten des Magens und Darms und solcher Krankheiten, die auf einer überhöhten Magensäuresekretion beruhen." Das Österreichische Patentamt nahm diesen „Teilverzicht" mit Beschluss vom 17. November 2006 genehmigend zur Kenntnis. Die Gegnerin der Gefährdeten beabsichtigt, die die Verbindung Pantoprazol enthaltenden Medikamente „Pantoprazol Sandoz 20 mg - magensaftresistente Tabletten" und „Pantoprazol Sandoz 40 mg - magensaftresistente Tabletten" in Österreich zu vertreiben. Das dazu benötigte Pantoprazol soll nach dem „Amino Chemical Verfahren", einem Syntheseverfahren, hergestellt werden.
Die Gefährdeten beantragen, eine einstweilige Verfügung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Unterlassung des Eingriffs der Gegnerin der Gefährdeten in Anspruch 1 und Anspruch 8 des Schutzzertifikats SZ 22/95 durch Verwendung von im Sicherungsantrag näher beschriebenen Verfahren zu erlassen. Das in den Medikamenten der Gegnerin enthaltene Pantoprazol solle in einem Verfahren hergestellt werden, das mit den zugunsten der Erstgefährdeten geschützten Verfahren identisch sei; jedenfalls sei dieses Verfahren äquivalent zu den Verfahrensvarianten a) und b) des Anspruchs 1 des Schutzzertifikats SZ 22/95. Die Gegnerin der Gefährdeten drohe durch den beabsichtigten Vertrieb der Medikamente die Ansprüche 1 und 8 dieses Schutzzertifikats zu verletzen.
Die Gegnerin der Gefährdeten beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Das von ihr verwendete Verfahren sei im Verhältnis zu den von Anspruch 1 umfassten Verfahren weder identisch noch äquivalent. Anspruch 8 sei in seiner ursprünglich erteilten Fassung nicht rechtsbeständig: Zum einen beschreibe er ein gegen das Stoffschutzverbot verstoßendes Mischverfahren, zum anderen genieße er nicht die Priorität 16. Juni 1984, weil das Mischverfahren in den beiden Prioritätsanmeldungen nicht beschrieben worden sei. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Europäischen Patents (10. Juni 1985) sei dieser Anspruch nicht mehr erfinderisch gewesen. Da der von der Rechtsvorgängerin der Erstgefährdeten erklärte „Teilverzicht" unwirksam sei, sei Anspruch 8 auch in seiner geänderten Form keine taugliche Anspruchsgrundlage.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag in Ansehung von Anspruch 1 statt und wies den Antrag hinsichtlich Anspruch 8 ab. Es stellte unter anderem fest, dass das „Amino Chemical Verfahren", das die Gegnerin der Gefährdeten anzuwenden beabsichtigt, in seinen ersten beiden Verfahrensschritten mit dem geschützten Verfahren vollständig übereinstimme; im letzten Verfahrensschritt werde sodann ein Halogen (Methoxygruppe) an jene Stelle in die Verbindung eingeführt, an der sich beim geschützten Verfahren ein Chloratom befindet. Für einen Fachmann sei es offensichtlich, dass mittels dieses letzten Verfahrensschritts äquivalente Ergebnisse zum geschützten Verfahren erzielt werden können. Das Erstgericht schloss daraus in rechtlicher Hinsicht, dass das von der Gegnerin der Gefährdeten verwendete Verfahren dem von Anspruch 1 des Schutzzertifikats umfassten Verfahren äquivalent sei. Hingegen sei Anspruch 8, der ein reines Mischverfahren betreffe, nicht rechtsbeständig.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag in Ansehung von Anspruch 8 stattgab und ihn hinsichtlich Anspruch 1 abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in Ansehung jedes der beiden Unterlassungsansprüche 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 17 Ob 26/08k klargestellt, dass Anspruch 8 des Schutzzertifikats SZ 22/95 durch die Erklärung vom 15. September 2006 wirksam eingeschränkt worden sei und in seiner nunmehrigen Formulierung nicht dem Stoffschutzverbot zuwiderlaufe, sondern als Swiss Claim (und damit als zweckgebundener Verfahrensanspruch) - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - rechtsbeständig sei. Das in Anspruch 8 enthaltene Mischverfahren sei von den beiden Prioritätsanmeldungen vom 16. Juni 1984 umfasst gewesen, weil in beiden Offenbarungen betont werde, dass die erfindungsgemäßen Wirkstoffe entweder isoliert oder „in Kombination mit geeigneten pharmazeutischen Hilfsstoffen" Verwendung finden. Diese Formulierung umschreibe unzweifelhaft ein Mischverfahren wie jenes in Anspruch 8. Dieser Anspruch genieße daher Priorität vom 16. Juni 1984; dass er unter dieser Annahme erfinderisch sei, ziehe die Gegnerin der Gefährdeten nicht in Zweifel. Die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs 8 sei daher zu bejahen.
Zu Anspruch 1 sei davon auszugehen, dass die Gegnerin der Gefährdeten zwar nicht beabsichtige, die von Anspruch 1 des Schutzzertifikats SZ 22/95 umfassten geschützten Verfahren zu verwenden, sondern bestrebt sei, Pantoprazol im „Amino Chemical Verfahren" zu erzeugen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei dem von der Gegnerin der Gefährdeten gewählten Verfahren um ein zum Verfahren der Gefährdeten äquivalentes Lösungsmittel handelt, treffe die Gefährdeten. Eine äquivalente Benützung der patentierten Erfindung liege vor, wenn der mit dem allgemeinen Fachwissen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ausgerüstete Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne erfinderisches Bemühen die ausgetauschten Merkmale den Patentansprüchen als funktionsgleiche Lösungsmittel entnehme. Hier fehlten Feststellungen des Erstgerichts zum Verständnis eines Fachmanns im Prioritätszeitpunkt (16. Juni 1984). Das Rekursgericht treffe daher die ergänzende (negative) Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob ein Chemiker mit einigen Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der organischen Synthese, der die geschützten Verfahren am 16. Juni 1984 kannte, damals im Verfahren der Gegnerin der Gefährdeten ohne erfinderisches Bemühen eine naheliegende und gleichwertige Alternative zum Verfahren der Gefährdeten erblickt habe. Aus den von den Streitteilen vorgelegten Bescheinigungsmitteln seien nämlich keine Feststellungen zum Wissensstand eines Fachmanns im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt ableitbar. Die Privatgutachten bezögen sich ausschließlich auf das Fachwissen in der Gegenwart, nicht auf den Prioritätszeitpunkt. Auf der Grundlage dieser ergänzenden Feststellung sei es den Gefährdeten nicht gelungen, eine Äquivalenz zwischen den Verfahren der Streitteile glaubhaft zu machen. Der Sicherungsantrag sei deshalb, soweit er sich auf Anspruch 1 des Schutzzertifikats SZ 22/95 stütze, abzuweisen.