1.1. Gemäß § 37 Abs 1 KartG idF Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012) BGBl I 13/2013 hat das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen unter anderem über die Verhängung einer Geldbuße durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen.1.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, KartG in der Fassung Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012) Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2013, hat das Kartellgericht rechtskräftige Entscheidungen unter anderem über die Verhängung einer Geldbuße durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen.
1.2. Die Materialien (1804 BlgNR 24. GP 10) enthalten zu dieser Bestimmung ua folgende Ausführungen:1.2. Die Materialien (1804 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, ) enthalten zu dieser Bestimmung ua folgende Ausführungen:
„Der Entwurf geht davon aus, dass mit einer Überarbeitung dieser Veröffentlichungs-
bestimmungen der gewünschten Transparenz der Entscheidungen des Kartellgerichts am besten entsprochen werden kann, geht es doch hier um die Information über eine konkrete Rechtsverletzung und nicht - wie dies bei der Veröffentlichung in der Entscheidungsdokumentation Justiz der Fall ist - um die Information über die Auslegung des geltenden Rechts. [...] Hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung orientiert sich der Vorschlag an Art 30 der Verordnung (EG) Nr 1/2003 über die Veröffentlichung der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission. Wie bisher soll der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts sein, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat. Um dem im Begutachtungsverfahren geforderten Rechtsanspruch auf die Bedachtnahme auf Geschäftsgeheimnisse entgegenzukommen, sieht § 37 Abs 2 nunmehr auch ein Verfahren über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung vor. Das Kartellgericht hat den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, die Passagen der Entscheidung zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach Geschäftsgeheimnisse wiedergeben. Daraufhin entscheidet das Kartellgericht mit Beschluss des Senatsvorsitzenden über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung, wobei es eine Interessensabwägung zwischen den Informationsinteressen der Öffentlichkeit und den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen hat.“„Der Entwurf geht davon aus, dass mit einer Überarbeitung dieser Veröffentlichungs-, bestimmungen der gewünschten Transparenz der Entscheidungen des Kartellgerichts am besten entsprochen werden kann, geht es doch hier um die Information über eine konkrete Rechtsverletzung und nicht - wie dies bei der Veröffentlichung in der Entscheidungsdokumentation Justiz der Fall ist - um die Information über die Auslegung des geltenden Rechts. [...] Hinsichtlich des Umfangs der Entscheidungsveröffentlichung orientiert sich der Vorschlag an Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2003, über die Veröffentlichung der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission. Wie bisher soll der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung aber eine Ermessensentscheidung des Gerichts sein, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat. Um dem im Begutachtungsverfahren geforderten Rechtsanspruch auf die Bedachtnahme auf Geschäftsgeheimnisse entgegenzukommen, sieht Paragraph 37, Absatz 2, nunmehr auch ein Verfahren über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung vor. Das Kartellgericht hat den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, die Passagen der Entscheidung zu bezeichnen, die ihrer Meinung nach Geschäftsgeheimnisse wiedergeben. Daraufhin entscheidet das Kartellgericht mit Beschluss des Senatsvorsitzenden über die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung, wobei es eine Interessensabwägung zwischen den Informationsinteressen der Öffentlichkeit und den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen hat.“
2.1. Zur Parallelbestimmung des Art 30 VO I/2003 führt Ritter (in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht VO [EG] 1/2003 Art 30 Rz 1) zutreffend aus, dass die Veröffentlichung der Unterrichtung Dritter dient, die möglicherweise erst durch die Veröffentlichung von wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen erfahren, die ihre Interessen berühren, sei es, dass sie gegen diese Maßnahmen gerichtliche Schritte vor dem Europäischen Gerichtshof erwägen oder dass sie als Folge einer von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung zivilrechtliche Ansprüche vor den nationalen Gerichten geltend machen wollen.2.1. Zur Parallelbestimmung des Artikel 30, VO I/2003 führt Ritter (in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht VO [EG] 1 aus 2003, Artikel 30, Rz 1) zutreffend aus, dass die Veröffentlichung der Unterrichtung Dritter dient, die möglicherweise erst durch die Veröffentlichung von wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen erfahren, die ihre Interessen berühren, sei es, dass sie gegen diese Maßnahmen gerichtliche Schritte vor dem Europäischen Gerichtshof erwägen oder dass sie als Folge einer von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung zivilrechtliche Ansprüche vor den nationalen Gerichten geltend machen wollen.
2.2. Nach Miersch (in Grabitz/Hilf, Das Recht der europäischen Union40 Art 30 VO 1/2003 Rz 2; ebenso Weiß in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht² VO 1/2003/EG Art 30 Rz 6) muss die Veröffentlichung die Beteiligten, also die Adressaten, angeben und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen enthalten.2.2. Nach Miersch (in Grabitz/Hilf, Das Recht der europäischen Union40 Artikel 30, VO 1 aus 2003, Rz 2; ebenso Weiß in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht² VO 1/2003/EG Artikel 30, Rz 6) muss die Veröffentlichung die Beteiligten, also die Adressaten, angeben und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen enthalten.
2.3. Das Geheimhaltungsinteresse des Bußgeldadressaten hat zurückzutreten, wenn andere Interessen im Einzelfall überwiegen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass die festgestellte Zuwiderhandlung mindestens im verfügenden Teil der Entscheidung genannt ist und die Entscheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist. Denn in diesem Fall steht dem Betroffenen der Weg einer Nichtigkeitsklage offen (Sura in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht11 VO 1/2003 Art 30 Rz 10; EuG 12. 10. 2007, T-474/04 - Pergan Rz 73).2.3. Das Geheimhaltungsinteresse des Bußgeldadressaten hat zurückzutreten, wenn andere Interessen im Einzelfall überwiegen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass die festgestellte Zuwiderhandlung mindestens im verfügenden Teil der Entscheidung genannt ist und die Entscheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist. Denn in diesem Fall steht dem Betroffenen der Weg einer Nichtigkeitsklage offen (Sura in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht11 VO 1 aus 2003, Artikel 30, Rz 10; EuG 12. 10. 2007, T-474/04 - Pergan Rz 73).
2.3. Nach herrschender Auffassung zum Unionsrecht dürfen auch andere, nicht in Art 30 VO 1/2003 genannte Entscheidungen der Kommission veröffentlicht werden, solange dadurch keine Geschäftsgeheimnisse verbreitet werden und solange durch die Publizität die Einhaltung der Wettbewerbsregeln gewährleistet wird. Die Offenlegung von Vergehen und Rechtsverstößen unter voller Namensnennung wird nicht als vernachlässigbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sondern als Nebensanktion für die Verletzung des Kartellrechts angesehen (Weiß in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht² VO 1/2003/EG Art 30 Rz 4). Der Durchsetzung des Kartellrechts, der Transparenz und der Information der Öffentlichkeit kann nach Auffassung dieses Autors auch durch eine anonymisierte Veröffentlichung gedient werden (Weiß aaO). Letzterem kann für das österreichische Recht nicht zugestimmt werden.2.3. Nach herrschender Auffassung zum Unionsrecht dürfen auch andere, nicht in Artikel 30, VO 1 aus 2003, genannte Entscheidungen der Kommission veröffentlicht werden, solange dadurch keine Geschäftsgeheimnisse verbreitet werden und solange durch die Publizität die Einhaltung der Wettbewerbsregeln gewährleistet wird. Die Offenlegung von Vergehen und Rechtsverstößen unter voller Namensnennung wird nicht als vernachlässigbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sondern als Nebensanktion für die Verletzung des Kartellrechts angesehen (Weiß in Loewenheim/Meesen/Riesenkampff, Kartellrecht² VO 1/2003/EG Artikel 30, Rz 4). Der Durchsetzung des Kartellrechts, der Transparenz und der Information der Öffentlichkeit kann nach Auffassung dieses Autors auch durch eine anonymisierte Veröffentlichung gedient werden (Weiß aaO). Letzterem kann für das österreichische Recht nicht zugestimmt werden.
2.4. Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern (Kühnert, Kartellrechts-Novelle stärkt Bundeswettbewerbsbehörde, ZFO Aktuell 2013, 101, 103; Polster/Hammerschmid, Aktenzugang im österreichischen Kartellverfahren nach der Entscheidung Donau-Chemie, ÖZK 2013, 140, 142; Wollmann/Urlesberger, Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012, ecolex 2013, 252, 253).2.4. Zweck des neu gefassten Paragraph 37, KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern (Kühnert, Kartellrechts-Novelle stärkt Bundeswettbewerbsbehörde, ZFO Aktuell 2013, 101, 103; Polster/Hammerschmid, Aktenzugang im österreichischen Kartellverfahren nach der Entscheidung Donau-Chemie, ÖZK 2013, 140, 142; Wollmann/Urlesberger, Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012, ecolex 2013, 252, 253).
3.1. Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Wettbewerbsverstoß niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln kann. Auch nicht näher konkretisierte - von der Antragsgegnerin befürchtete - Repressalien sind kein Grund, von einer Veröffentlichung der Entscheidung Abstand zu nehmen oder diese einzuschränken. Im Übrigen wären derartige Repressalien ihrerseits kartellrechtswidrig (vgl auch § 6 KartG).3.1. Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Wettbewerbsverstoß niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln kann. Auch nicht näher konkretisierte - von der Antragsgegnerin befürchtete - Repressalien sind kein Grund, von einer Veröffentlichung der Entscheidung Abstand zu nehmen oder diese einzuschränken. Im Übrigen wären derartige Repressalien ihrerseits kartellrechtswidrig vergleiche auch Paragraph 6, KartG).
3.2. Das Interesse, das ein Unternehmen, dem die Kommission eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt hat, daran hat, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, verdient keinen besonderen Schutz angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesem Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (EuG 12. 10. 2007, T-474/04 - Pergan Rz 72). Dieser Beurteilung ist auch für das österreichische Recht beizutreten.
3.3. Das Unterbleiben der (ausreichenden) Veröffentlichung der Entscheidung würde für Geschädigte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art 6 EMRK und Art 47 Grundrechtscharta garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht bedeuten, wenn - wie nach dem Wortlaut des § 39 Abs 2 KartG - nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahrens zusteht (vgl dazu die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren Donau-Chemie AG, C-536/11 Rz 65).3.3. Das Unterbleiben der (ausreichenden) Veröffentlichung der Entscheidung würde für Geschädigte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Grundrechtscharta garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht bedeuten, wenn - wie nach dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, KartG - nur mit Zustimmung der Parteien Akteneinsicht in die Akten des Kartellverfahrens zusteht vergleiche dazu die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren Donau-Chemie AG, C-536/11 Rz 65).
3.4. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 37 KartG Schadenersatzklagen von Privaten erleichtern wollte. Nach § 37a Abs 2 KartG kann ein Rechtsstreit über einen Schadenersatzanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes bis zur Erledigung eines Verfahrens des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union und einer Wettbewerbsbehörde unterbrochen werden. Nach § 37a Abs 3 KartG ist ein Zivilgericht an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden.3.4. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des Paragraph 37, KartG Schadenersatzklagen von Privaten erleichtern wollte. Nach Paragraph 37 a, Absatz 2, KartG kann ein Rechtsstreit über einen Schadenersatzanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes bis zur Erledigung eines Verfahrens des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union und einer Wettbewerbsbehörde unterbrochen werden. Nach Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG ist ein Zivilgericht an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden.
3.5. Diese Bestimmungen liefen aber weitgehend leer, falls eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über derartige bindende Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Wenngleich das Geldbußenverfahren nicht primär den Zweck verfolgt, die Grundlagen für die Führung von Schadenersatzprozessen zu schaffen, ist bei Auslegung des § 37 KartG doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen erleichtern wollte. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl auch „näheren Umstände des Verstoßes“ in § 36 Abs 1a KartG) möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 37a Abs 3 KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig.3.5. Diese Bestimmungen liefen aber weitgehend leer, falls eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über derartige bindende Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Wenngleich das Geldbußenverfahren nicht primär den Zweck verfolgt, die Grundlagen für die Führung von Schadenersatzprozessen zu schaffen, ist bei Auslegung des Paragraph 37, KartG doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Verfolgung privater Schadenersatzansprüche wegen Kartellverstößen erleichtern wollte. Dies erfordert, den zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleiche auch „näheren Umstände des Verstoßes“ in Paragraph 36, Absatz eins a, KartG) möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung von am Kartell beteiligten Unternehmen im Sinne einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig.
4.1. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Art 6 EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.4.1. Bedingung einer Veröffentlichung des Namens anderer Beteiligter an dem Kartellverstoß ist allerdings im Lichte des Artikel 6, EMRK, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die betreffenden Vorwürfe zu verteidigen.
In diesem Sinne hat das EuG ausgesprochen, dass die Veröffentlichung eines Kartellverstoßes nur zulässig ist, wenn die festgestellte Zuwiderhandlung mindestens im verfügenden Teil der Entscheidung genannt wird und die Entscheidung an das betroffene Unternehmen gerichtet ist, damit es gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgehen kann (EuG 12. 10. 2007, T-474/04 - Pergan Rz 73).
Die Unschuldsvermutung verbietet jede ausdrückliche Feststellung und jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (EuG 12. 10. 2007, T-474/04 - Pergan Rz 73; EuG 6. 10. 2005, T-22/02 - Sumitomo Chemical Rz 106).
4.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in der Veröffentlichung eine Bezugnahme auf S***** zu unterbleiben hat, weil das gegen dieses Unternehmen geführte Verfahren bisher zu keiner gerichtlichen Feststellung einer Zuwiderhandlung geführt hat. Hingegen wurde REWE International Lager- und Transport GmbH bereits in einem gesondert geführten Verfahren wegen Preisabstimmungen (Kartellgericht 25 Kt 29/13) unter anderem wegen Grundnahrungsmitteln verurteilt und über das Unternehmen eine Geldbuße von einer Mio EUR verhängt. Wenn auch die Antragsgegnerin in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich als Lieferantin angeführt wurde, deckt diese Verurteilung doch die Nennung von REWE im vorliegenden Zusammenhang. Hier ist daran zu erinnern, dass im genannten Verfahren gegen REWE die BWB unter den „sonstigen Produktgruppen“ ausdrücklich auch den Bereich „Mehlprodukte“ anführte (Rz 90 des Antrags) und aus dem e-mail einer Mühle zitierte, wonach eine bestimmte Preiserhöhung von allen anderen Mitbewerbern akzeptiert werde. Bei dieser Sachlage greift die Nennung von REWE im zu veröffentlichenden Beschluss nicht in deren Rechte nach Art 6 MRK ein.4.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in der Veröffentlichung eine Bezugnahme auf S***** zu unterbleiben hat, weil das gegen dieses Unternehmen geführte Verfahren bisher zu keiner gerichtlichen Feststellung einer Zuwiderhandlung geführt hat. Hingegen wurde REWE International Lager- und Transport GmbH bereits in einem gesondert geführten Verfahren wegen Preisabstimmungen (Kartellgericht 25 Kt 29/13) unter anderem wegen Grundnahrungsmitteln verurteilt und über das Unternehmen eine Geldbuße von einer Mio EUR verhängt. Wenn auch die Antragsgegnerin in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich als Lieferantin angeführt wurde, deckt diese Verurteilung doch die Nennung von REWE im vorliegenden Zusammenhang. Hier ist daran zu erinnern, dass im genannten Verfahren gegen REWE die BWB unter den „sonstigen Produktgruppen“ ausdrücklich auch den Bereich „Mehlprodukte“ anführte (Rz 90 des Antrags) und aus dem e-mail einer Mühle zitierte, wonach eine bestimmte Preiserhöhung von allen anderen Mitbewerbern akzeptiert werde. Bei dieser Sachlage greift die Nennung von REWE im zu veröffentlichenden Beschluss nicht in deren Rechte nach Artikel 6, MRK ein.
5.1. Eine umfassende Veröffentlichung in Ansehung sämtlicher wesentlicher Umstände der festgestellten Zuwiderhandlung (also hier: unter Einschluss des Umstands der Ausübung von Druck auf die Antragsgegnerin) ist auch deshalb geboten, weil erst dadurch - im Sinne der vom Gesetzgeber des KaWeRÄG 2012 verfolgten Transparenz - die Höhe der von der BWB beantragten Geldbuße nachvollziehbar wird.
5.2. Das Kartellgericht ist gemäß § 36 Abs 2 Satz 2 KartG an die Höhe der beantragten Geldbuße insoweit gebunden, als es keine höhere Geldbuße verhängen darf. § 36 KartG enthält allerdings keine Verpflichtung, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße eine bestimmte Strafhöhe zu fordern (16 Ok 8/07 - Josef Manner). Daran hat auch das KaWeRÄG 2012 nichts geändert (ErläutRV 1804 BlgNR 24. GP 9). Wenn die BWB eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, hat sie dies nach § 36 Abs 1a letzter Satz KartG zu begründen. Weil die Anträge der BWB selbst ja nicht veröffentlicht werden, kann hier die Transparenz nur durch die Begründung der Geldbußenentscheidung, die auf die Erwägungen der BWB Bezug nimmt, sichergestellt werden.5.2. Das Kartellgericht ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Satz 2 KartG an die Höhe der beantragten Geldbuße insoweit gebunden, als es keine höhere Geldbuße verhängen darf. Paragraph 36, KartG enthält allerdings keine Verpflichtung, in einem Antrag auf Verhängung einer Geldbuße eine bestimmte Strafhöhe zu fordern (16 Ok 8/07 - Josef Manner). Daran hat auch das KaWeRÄG 2012 nichts geändert (ErläutRV 1804 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ). Wenn die BWB eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, hat sie dies nach Paragraph 36, Absatz eins a, letzter Satz KartG zu begründen. Weil die Anträge der BWB selbst ja nicht veröffentlicht werden, kann hier die Transparenz nur durch die Begründung der Geldbußenentscheidung, die auf die Erwägungen der BWB Bezug nimmt, sichergestellt werden.
5.3. Im vorliegenden Fall war in Anbetracht eines Gesamtumsatzes von jährlich cirka 17,5 Mio EUR, wovon cirka 7,6 Mio EUR auf den Mühlenbetrieb entfallen, und eines mehrjährigen Begehungszeitraums für die Bemessung der Geldbuße offenbar der Umstand von entscheidender Bedeutung, dass die Antragsgegnerin nur in untergeordneter Form am Kartell beteiligt war und der Lebensmitteleinzelhandel massiv auf Preisabsprachen gedrängt hat. Diese Information kann daher der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden, weil andernfalls die beantragte Geldbuße von (nur) 58.500 EUR ebensowenig nachvollziehbar wäre wie die ohne jede nähere Begründung erfolgte pauschale Zugrundelegung eines tatbezogenen Umsatzes von bloß 60.000 EUR.
6. Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht aufzugreifen. Wird ein europäischer Rechtsakt - hier: die VO 1/2003 - bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht (4 Ob 68/11w).6. Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht aufzugreifen. Wird ein europäischer Rechtsakt - hier: die VO 1 aus 2003, - bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht (4 Ob 68/11w).
7. Dem Rekurs ist im aufgezeigten Umfang Folge zu geben und - abgesehen von der Bezugnahme auf S***** - die wörtliche Veröffentlichung der Geldbußenentscheidung anzuordnen.