Gründe:
In der Nr.24 des periodischen Druckwerkes N***** vom 14.Juni 1995 fand sich auf den Seiten 8 f unter dem Titel "Opfer des Terrors" ein Bild des zudem mit vollem Namen genannten Franz R***** sen., über dessen gegen die Medieninhaberin N***** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG gerichteten Antrag das Landesgericht St.Pölten diese unter anderem aus § 7 a MedienG zur Zahlung einer Entschädigung für die erlittene Kränkung in der Höhe von 80.000 S verurteilte (GZ 31 E Vr 555/95-17).
Dem gegen die Höhe des Entschädigungsbetrages gerichteten Argument der Berufung der Antragsgegnerin, sie sei bereits auf Grund der selben Veröffentlichung rechtskräftig mit Urteil des Handelsgerichtes Wien (GZ 38 Cg 119/95a-10) zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt worden, welche anzurechnen sei, setzte das Oberlandesgericht das Fehlen einer die Anrechnung ermöglichenden gesetzlichen Vorschrift entgegen, worin der Generalprokurator eine Verletzung des § 7 a Abs 1 MedienG mit folgender Begründung erblickt:
Die vorliegend zur Anwendung gelangten Bestimmungen der §§ 6 und 7 a Abs 1 MedienG statuieren einen besonderen, dem Medieninhaber (Verleger) gegenüber bestehenden zivilrechtlichen Anspruch des Betroffenen auf Ersatz eines immateriellen (im Gesetz als erlittene Kränkung umschriebenen) Schadens bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinn des § 111 StGB (oder anderer im Gesetz genannter strafbarer Handlungen) hergestellt bzw wenn die Identität eines einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen (oder eines Tatopfers) unter Verletzung dessen schutzwürdiger Interessen geoffenbart wird. Soweit dieser Ersatzanspruch (auch) auf die vom Schutzumfang des § 7 a (Abs 1) MedienG ausdrücklich erfaßte Veröffentlichung eines Bildes gestützt wird, besteht eine Konkurrenz zu dem im § 87 Abs 2 UrhG festgelegten Anspruch auf Ersatz des in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteils im Fall der Verletzung des im § 78 UrhG normierten Rechts am eigenen Bild.
Dem von der Lehre teilweise vertretenen Standpunkt, daß das Mediengesetz als jüngere und speziellere Vorschrift das Urheberrechtsgesetz verdränge und dessen Anwendungsbereich demzufolge auf die Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile bzw für die mediengesetzliche Obergrenze übersteigende immaterielle Schäden begrenze (so Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 23 f), kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen der §§ 6 ff MedienG dienen der Abgeltung der mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Ehre und der Privatsphäre, insbesondere der Verletzung des Identitätsschutzes verbundenen Kränkung jeglicher Art, der auf § 87 Abs 2 UrhG gestützte Anspruch hingegen beruht auf einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei Bedingung ist, daß diese Interessensbeeinträchtigung das mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundene Ausmaß an Kränkung erheblich übersteigt (Dittrich, UrhG2 ENr 12 ff zu § 87). Ansprüche nach dem Mediengesetz stehen, anders als nach dem Urheberrechtsgesetz, nur gegen den Medieninhaber (Verleger) zu und setzen Eingriffshandlungen in einem Medium voraus; der Zuspruch einer derartigen Entschädigung bedarf weder eines Verschuldensnachweises noch einer betragsmäßigen Konkretisierung seitens des Antragstellers. Ein Ersatz nach dem Urheberrechtsgesetz kommt nur bei einer schuldhaften Schädigung in Betracht und setzt ein ziffernmäßig bestimmtes, beweismäßig substantiiertes Begehren voraus. Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz sind nach den für das Schadenersatzrecht maßgeblichen Kriterien zu prüfen, während für das medienrechtliche Entschädigungsverfahren, abgesehen von einzelnen Ausnahmeregelungen, die Bestimmungen der StPO sinngemäß heranzuziehen sind. Die Bestimmungen des Mediengesetzes sind demzufolge nicht als Ersatz, sondern nur als Ergänzung der im Urheberrechtsgesetz (oder in anderen Rechtsvorschriften) vorgesehenen Rechtseinrichtungen zum Schutz der Person gedacht.
Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht Wien ausdrücklich festgehalten, daß das in der Ausgabe Nr. 24 der Zeitschrift N***** veröffentlichte, für sich allein keinen selbständigen Informationswert aufweisende Bild des Franz R***** sen. nur der bildhaften Untermauerung der im Text ausgesprochenen Verdächtigungen diente (siehe insbesondere US 10). Die für sich allein noch unverfängliche Bildberichterstattung hat sohin erst durch den damit verbundenen Begleittext den für den Entschädigungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz bedeutsamen Störwert erreicht. Umgekehrt war aber auch diese Bildveröffentlichung und die hiedurch verstärkt bewirkte Preisgabe der Identität zusammen mit der die Privatsphäre verletzenden Wortberichterstattung (zum Teil) Grundlage des medienrechtlichen Entschädigungszuspruches. Die nach dem Mediengesetz und dem Urheberrechtsgesetz unter Heranziehung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien jeweils nach freiem richterlichen Ermessen zuerkannte Entschädigung für den durch die in Rede stehende Veröffentlichung in der Ausgabe Nr 24 erlittenen immateriellen Schaden beruhte demnach, sofern der medienrechtliche Zuspruch auf § 7 a Abs 1 MedienG gestützt wurde, auf der identen sachlichen Anspruchsgrundlage; diese Fallkonstellation bedingt, ohne daß es einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung bedarf, zwangsläufig, daß das später entscheidende Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auf den bereits vorangegangenen, auf identer Anspruchsgrundlage beruhenden Zuspruch Rücksicht zu nehmen hat (siehe auch Foregger/Litzka MedienG3 Erl V zu § 7 a).
Das Oberlandesgericht Wien hätte demzufolge bei seiner Berufungsentscheidung prüfen müssen, ob bzw in welchem Ausmaß die bereits nach dem Urheberrechtsgesetz erfolgte Schadloshaltung auf die auch unter Heranziehung des § 7 a Abs 1 MedienG zu gewährende Entschädigung Einfluß zu nehmen vermag.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen: