Die dagegen aus Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die für den Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund des sogenannten übergesetzlichen Notstands (hiezu Leukauf/Steininger Komm³ § 3 RN 49 ff, Lewisch in WK² StGB Nachbem zu § 3 Rz 16 ff, E. Steininger in SbgK Nachbem § 3 Rz 1 ff), hilfsweise den Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstands (§ 10 Abs 1 StGB) reklamiert, entzieht sich einer meritorischen Erledigung:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die für den Beschwerdeführer den Rechtfertigungsgrund des sogenannten übergesetzlichen Notstands (hiezu Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 3, RN 49 ff, Lewisch in WK² StGB Nachbem zu Paragraph 3, Rz 16 ff, E. Steininger in SbgK Nachbem Paragraph 3, Rz 1 ff), hilfsweise den Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstands (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) reklamiert, entzieht sich einer meritorischen Erledigung:
Grundvoraussetzung für die prozess-ordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit ist die methodisch vertretbare Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).
Behauptet die Beschwerde Rechtsfehler in der Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts, muss sie ihre Argumentation aus der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen entwickeln (RIS-Justiz RS0099810).
Macht sie einen Feststellungsmangel geltend, hat sie - unter Herstellung des entsprechenden Aktenbezugs (vgl RIS-Justiz RS0124172) - in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die Konstatierungen indizieren, welche geeignet sind, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu tragen (13 Os 91/02, SSt 64/46, RIS-Justiz RS0116735).Macht sie einen Feststellungsmangel geltend, hat sie - unter Herstellung des entsprechenden Aktenbezugs vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die Konstatierungen indizieren, welche geeignet sind, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu tragen (13 Os 91/02, SSt 64/46, RIS-Justiz RS0116735).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb der im Urteil festgestellte Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Spielsucht auch bei unseriösen Kreditvermittlern Schulden anhäufte, „so dass er erhebliche finanzielle Probleme hatte und auch von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde“ (US 10), rechtlich eine Notstandssituation, mit anderen Worten einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Individualrechtsgut, bedeuten sollte (vgl SSt 47/75; Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 Z 14 Rz 5 und 29 sowie Z 20 Rz 7 und 12).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb der im Urteil festgestellte Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Spielsucht auch bei unseriösen Kreditvermittlern Schulden anhäufte, „so dass er erhebliche finanzielle Probleme hatte und auch von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt wurde“ (US 10), rechtlich eine Notstandssituation, mit anderen Worten einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein Individualrechtsgut, bedeuten sollte vergleiche SSt 47/75; Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 Ziffer 14, Rz 5 und 29 sowie Ziffer 20, Rz 7 und 12).
Gleiches gilt, soweit ohne Rücksicht auf die erforderliche Unmittelbarkeit des Nachteils ein Feststellungsmangel in Bezug auf Begleitumstände des Gläubigerverhaltens eingewendet wird (vgl RIS-Justiz RS0098944).Gleiches gilt, soweit ohne Rücksicht auf die erforderliche Unmittelbarkeit des Nachteils ein Feststellungsmangel in Bezug auf Begleitumstände des Gläubigerverhaltens eingewendet wird vergleiche RIS-Justiz RS0098944).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB (hier) um mehr als das Zehnfache übersteigenden Schadens nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB (Z 11 zweiter Fall), weil nach der genannten Qualifikationsnorm bereits das Überschreiten des Betrags von 50.000 Euro strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB straferhöhend wirkt (RIS-Justiz RS0099961 [insbesondere T11], Ebner in WK² StGB § 32 Rz 64).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) verstößt die aggravierende Wertung des die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB (hier) um mehr als das Zehnfache übersteigenden Schadens nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB (Ziffer 11, zweiter Fall), weil nach der genannten Qualifikationsnorm bereits das Überschreiten des Betrags von 50.000 Euro strafsatzbestimmend ist und jede größere Schädigung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB straferhöhend wirkt (RIS-Justiz RS0099961 [insbesondere T11], Ebner in WK² StGB Paragraph 32, Rz 64).
Ebenso wenig wird das Doppelverwertungsverbot durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) bei gleichzeitiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung (hier § 148 StGB) verletzt, weil diese jene nicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0091183 und RS0091375; Ebner in WK² StGB § 33 Rz 5; Fabrizy, StGB11 § 33 Rz 3).Ebenso wenig wird das Doppelverwertungsverbot durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) bei gleichzeitiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung (hier Paragraph 148, StGB) verletzt, weil diese jene nicht voraussetzt (RIS-Justiz RS0091183 und RS0091375; Ebner in WK² StGB Paragraph 33, Rz 5; Fabrizy, StGB11 Paragraph 33, Rz 3).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.