Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ing. Ingo T*****. Die Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs II/2 keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält. Darüber hinaus überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Erstgericht in Bezug auf die subjektive Tatseite generell keine Konstatierungen traf, womit die Schuldsprüche beider Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben waren (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde das bekämpfte Urteil auch in weiteren Punkten mit Recht kritisiert:Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ing. Ingo T*****. Die Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Schuldspruchs II/2 keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite enthält. Darüber hinaus überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Erstgericht in Bezug auf die subjektive Tatseite generell keine Konstatierungen traf, womit die Schuldsprüche beider Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben waren (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde das bekämpfte Urteil auch in weiteren Punkten mit Recht kritisiert:
Die Mängelrüge weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht bezüglich der im Rahmen des Bauvorhabens Mag. P***** bewirkten Verkürzungen an Umsatz- und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1999 (II/1) die Aussage des Zeugen Anton As***** unerörtert ließ (Z 5 zweiter Fall). Mit Blick auf die Urteilsannahme, Baumaterialien mit einer Bruttorechnungssumme von 403.273,54 S (ds 29.307,03 Euro) seien zwar nach der Buchhaltung der A***** GmbH (im Folgenden: A*****), nicht jedoch tatsächlich für dieses Bauvorhaben verwendet worden (US 17 f), bedarf es aber beweiswürdigender Überlegungen zur Aussage des Zeugen As*****, er habe als zuständiger Bauleiter die Baumaterialien bestellt, die Lieferscheine überprüft und dafür gesorgt, dass alle bestellten Materialien bei diesem Bauvorhaben verarbeitet werden (ON 150 S 317 f).Die Mängelrüge weist zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht bezüglich der im Rahmen des Bauvorhabens Mag. P***** bewirkten Verkürzungen an Umsatz- und Kapitalertragsteuer für das Jahr 1999 (II/1) die Aussage des Zeugen Anton As***** unerörtert ließ (Ziffer 5, zweiter Fall). Mit Blick auf die Urteilsannahme, Baumaterialien mit einer Bruttorechnungssumme von 403.273,54 S (ds 29.307,03 Euro) seien zwar nach der Buchhaltung der A***** GmbH (im Folgenden: A*****), nicht jedoch tatsächlich für dieses Bauvorhaben verwendet worden (US 17 f), bedarf es aber beweiswürdigender Überlegungen zur Aussage des Zeugen As*****, er habe als zuständiger Bauleiter die Baumaterialien bestellt, die Lieferscheine überprüft und dafür gesorgt, dass alle bestellten Materialien bei diesem Bauvorhaben verarbeitet werden (ON 150 S 317 f).
Auch der Einwand, dass die angefochtene Entscheidung zum Schuldspruch II/2 keine Begründung enthält (Z 5 vierter Fall), trifft zu. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zeigt in Bezug auf das Bauvorhaben H***** (US 23) einen - im Übrigen den gesamten Schuldspruch wegen Verkürzung der Umsatz- und der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 betreffenden - Begründungsmangel hinsichtlich der Abgabenerklärungen der A***** auf. Mit Blick auf die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei (nur) bis zum 1. März 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A***** gewesen (US 9, 32), lässt die Entscheidung nämlich Erwägungen dahin vermissen, aus welchem Grund sie davon ausgeht, dass diesem die Verantwortung für die hier bis zum 31. März 2001 (§ 134 Abs 1 BAO idF BGBl 1972/224) einzureichenden Abgabenerklärungen zugekommen ist.Auch der Einwand, dass die angefochtene Entscheidung zum Schuldspruch II/2 keine Begründung enthält (Ziffer 5, vierter Fall), trifft zu. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zeigt in Bezug auf das Bauvorhaben H***** (US 23) einen - im Übrigen den gesamten Schuldspruch wegen Verkürzung der Umsatz- und der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 betreffenden - Begründungsmangel hinsichtlich der Abgabenerklärungen der A***** auf. Mit Blick auf die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei (nur) bis zum 1. März 2001 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A***** gewesen (US 9, 32), lässt die Entscheidung nämlich Erwägungen dahin vermissen, aus welchem Grund sie davon ausgeht, dass diesem die Verantwortung für die hier bis zum 31. März 2001 (Paragraph 134, Absatz eins, BAO in der Fassung BGBl 1972/224) einzureichenden Abgabenerklärungen zugekommen ist.
Hinsichtlich der Abgabenschuld für das Jahr 1999 bleibt festzuhalten, dass die Urteilsfeststellungen zum Bauvorhaben Mag. P***** die angenommene Menge der nicht buchhaltungskonform verwendeten Baumaterialien und solcherart die insoweit dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhaltsbasis nicht zweifelsfrei erkennen lassen (US 17 f).
Im zweiten Rechtsgang werden zunächst exakte Feststellungen zur abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit zu treffen sein. Mit Blick auf § 33 Abs 3 lit a FinStrG wird überdies zu klären sein, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt, Abgabenerklärungen erstattet worden sind.Im zweiten Rechtsgang werden zunächst exakte Feststellungen zur abgabenrechtlichen Verantwortlichkeit zu treffen sein. Mit Blick auf Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG wird überdies zu klären sein, ob, gegebenenfalls in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt, Abgabenerklärungen erstattet worden sind.
In Bezug auf die hier gänzlich unterlassenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wird auf die unterschiedlichen Vorsatzerfordernisse des § 33 Abs 1 FinStrG und des § 33 Abs 2 lit a FinStrG hingewiesen.In Bezug auf die hier gänzlich unterlassenen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wird auf die unterschiedlichen Vorsatzerfordernisse des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG und des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG hingewiesen.
Anders als in der angefochtenen Entscheidung, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Anklageschrift (ON 121) erschöpft, werden die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite in einer § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechenden Weise zu begründen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass zwar einem Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven finanzstrafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen zukommt (RIS-Justiz RS0087030), dies das erkennende Gericht aber nicht von der Verpflichtung entbindet, sämtliche Beweismittel gewissenhaft auf ihre Beweiskraft zu prüfen (§ 258 Abs 2 erster Satz StPO). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit bedeutet dies zunächst, dass der bloß pauschale Hinweis auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens nicht hinreicht, sondern vielmehr die nachvollziehbare Bezugnahme auf - konkret zu bezeichnende - Aktenteile erforderlich ist. Fallbezogen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die abgabenbehördlichen Akten dem Gerichtsakt nur rudimentär (in Fotokopie) angeschlossen sind und das Urteil - wohl deswegen - kaum konkrete beweiswürdigende Verweise auf die Ergebnisse des abgabenrechtlichen Verfahrens enthält. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass Beweisergebnisse, die den erstrichterlichen Annahmen entgegenstehen - wie im ersten Rechtsgang die Aussage des Zeugen As***** - auch dann einer § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechenden Erörterung bedürfen, wenn die in Rede stehenden Urteilsfeststellungen den Annahmen der Abgabenbehörde folgen. Mit seiner Berufung war Ing. Ingo T***** auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.Anders als in der angefochtenen Entscheidung, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Anklageschrift (ON 121) erschöpft, werden die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite in einer Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden Weise zu begründen sein. Dabei wird zu beachten sein, dass zwar einem Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven finanzstrafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen zukommt (RIS-Justiz RS0087030), dies das erkennende Gericht aber nicht von der Verpflichtung entbindet, sämtliche Beweismittel gewissenhaft auf ihre Beweiskraft zu prüfen (Paragraph 258, Absatz 2, erster Satz StPO). Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit bedeutet dies zunächst, dass der bloß pauschale Hinweis auf die Ergebnisse des Abgabenverfahrens nicht hinreicht, sondern vielmehr die nachvollziehbare Bezugnahme auf - konkret zu bezeichnende - Aktenteile erforderlich ist. Fallbezogen fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die abgabenbehördlichen Akten dem Gerichtsakt nur rudimentär (in Fotokopie) angeschlossen sind und das Urteil - wohl deswegen - kaum konkrete beweiswürdigende Verweise auf die Ergebnisse des abgabenrechtlichen Verfahrens enthält. Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass Beweisergebnisse, die den erstrichterlichen Annahmen entgegenstehen - wie im ersten Rechtsgang die Aussage des Zeugen As***** - auch dann einer Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechenden Erörterung bedürfen, wenn die in Rede stehenden Urteilsfeststellungen den Annahmen der Abgabenbehörde folgen. Mit seiner Berufung war Ing. Ingo T***** auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.