Justiz

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Entscheidungstext 13Os39/02

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os39/02

Entscheidungsdatum

29.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Franz R*****, Jochen K*****, Helmut S*****, Walter P*****, Peter E*****, Brigitte St*****, Anja P*****, Marian G*****, Mara S***** und Elke Pl***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. Oktober 2001, GZ 10 römisch fünf r 636/99-515, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Alle Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Marian G***** wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die sonstigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachstehende Angeklagte jeweils mehrerer, teils beim Versuch gebliebener Verbrechen des Menschenhandels - Helmut S***** zudem der Vergehen der Urkundenfälschung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, StGB (III/3) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (III/4) - schuldig erkannt, und zwar

Franz R***** nach Paragraph 217, Absatz 2, (I/1) und Absatz eins, zweiter Fall (I/2) StGB,

Jochen K***** nach Paragraph 217, Absatz 2, (II/1), Absatz eins, zweiter Fall (II/2/a) und Paragraphen 15,, 217 Absatz eins, zweiter Fall StGB (II/2/b),

Helmut S***** nach Paragraph 217, Absatz 2, (III/1), Absatz eins, zweiter Fall (III/2), Walter Pf***** und Peter (Szabolezs) E***** nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB

(römisch IV),

Brigitte St***** nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB als Beitragstäterin nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch fünf),

Eduard Er*****, Anja P***** und Marian G***** nach Paragraphen 15,, 217 Absatz eins, erster Fall StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch VI), Mara S***** nach Paragraph 217, Absatz 2, als Beitragstäterin nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (VII/1) und nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB (VII/2) und Elke Pl***** nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch VIII). Inhaltlich des Schuldspruches haben

römisch eins) Franz R*****

1) in Wien, Rumänien und an anderen Orten im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, indem er die in der Folge genannten rumänischen Frauen in Rumänien als Tänzerinnen anwarb bzw anwerben ließ, ihnen die Formalitäten für die Beschaffung einer Aufenhaltsbewilligung abnahm bzw abnehmen ließ, worauf die Frauen nach Österreich einreisten und die Prostitution ausübten, und zwar

ab Anfang bis Herbst 1999 über die Künstlerargentur des Franz K***** nach Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler

a) Diana Elena Ha***** und Gabriela Za*****, die er nach der Einreise in Österreich in eines der Bordelle des Jochen K***** nach Kärnten verbrachte,

b) Corina Daniela Ne*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in eines der Bordelle des Jochen K***** nach Kärnten verbrachte,

c) Adina Iulia Du*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in weiterer Folge in das Bordell "Am*****" des Marcello und der Hannelore Spe***** nach F***** verbrachte,

d) Anisoara Cu*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in Wien der Prostitution zuführte,

e) Olimpia Nadia Ma*****, die er nach ihrer Einreise in Österreich in weiterer Folge in das Bordell "Am*****" nach F***** verbrachte,

f) Simona Ta*****, Iuliana Ma***** und Nirvana Sibyl Cl*****, die er nach ihrer Einreise in das Bordell "Am*****" nach F***** verbrachte,

g) Izabela Floare Hu***** und Mihaela Man*****, die er nach ihrer Einreise in das Bordell "Am*****" nach F***** verbrachte,

h) Anfang 2000 Narzisa Elena Ba***** nach Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte durch Helmut S***** nach V***** verbracht wurde,

i) Anfang 2000 Ana Maria Mel***** nach Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte durch Helmut S*****, die nach ihrer Einreise in Österreich in die von ihm und seiner Lebensgefährtin Brigitte St***** betriebene Bar "Go-*****" in G***** verbracht wurde und dort nach einigen Monaten die Prostitution ausübte,

j) im Juni 2000 Reli Gh***** und Alina Georgiana Mi*****, die er nach ihrer Anwerbung über Walter P***** und Peter E***** als Tänzerinnen und Verschaffung einer Aufenthaltsbewilligung als Künstler in der Bar "Go-*****" als Prostituierte beschäftigte,

2) Mitte 2000 im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben waren, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar die rumänischen Frauen Anisoara Cu***** und Aurelia Monica Pa*****, indem er ihnen durch Helmut S***** in ein Visum als Prostituierte verschaffte und nach ihrer Einreise in Österreich in ein Bordell des Helmut S***** verbrachte, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

römisch II) Jochen K***** in Vi***** und anderen Orten

1) im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, indem er Franz R***** aufforderte, ihm ausländische Frauen unter dem Vorwand, sie würden als Tänzerinnen eingesetzt werden, zu verschaffen, und zwar Anfang 1999 Diana Elena Ha*****, Gabriele Za***** und Corina Daniela Ne*****, wobei er Franz R***** Gastspielverträge für Tänzerinnen überließ und sie in seinen Bordellen als Prostituierte eingliederte,

2) Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar

a) im Zusammenwirken mit Marcela Cu***** Mitte 1999 Mariana Lu***** dadurch, dass er ihr einen Gastspielvertrag für Tänzerinnen zur Verfügung stellte und nach ihrer Einreise in Österreich in seinen Bordellen beschäftigte,

b) im Zusammenwirken mit anderen Verfolgten Anfang 2000 Mihaela Ar*****, Tamara Floriana As*****, Romana Doina Bu*****, Gina Cl*****, Marcela Mirela Cu*****, Luiza Cristina Di*****, Mariana Laura G*****, Katalina Ioana Lu*****, Alina Elena Manj*****, Mariana Alice Nec*****, Daniela Corina Ne*****, Doina Marion Sa*****, indem er ihnen die Formalitäten für die Beschaffung einer Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte abnahm, dabei Eduard E*****, Anja P***** und Marian G***** aufforderte, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Aufenthaltsbewilligung zu leistende Unterschriften nachzumachen und teils selbst nachmachte und Sparbücher mit einer Einlage von mindestens S 10.000,-- eröffnen ließ, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

römisch III) Helmut S***** in V***** und an anderen Orten

1) im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über diese Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, und zwar rumänische Frauen, die als Tänzerinnen angeworben wurden, nämlich

a) Anfang 2000 Ana Maria Mel***** dadurch, dass er für sie eine Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte organisierte, worauf sie in der Folge in der Bar "Go-*****" des R***** und der St***** die Prostitution ausübte,

b) Anfang 2000 Narcisa Elena Ba*****, indem er für sie eine Aufenthaltsbewilligung für Prostituierte organisierte und nach ihrer Einreise in Österreich in sein Bordell nach V***** verbrachte,

2) im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, und zwar rumänische Frauen, für die er eine Aufenthaltsbewilligung als Prostituierte organisierte, wobei über seine Veranlassung Unterschriften nachgemacht wurden, und nach ihrer Einreise in Österreich in seinen Bordellen in Kärnten als Prostituierte beschäftigte, und zwar

  1. Litera a
    Anfang 2000 Claudia Ce*****,
  2. Litera b
    Anfang 2000 Gabriela N*****,
  3. Litera c
    Mitte 2000 Anisoara Cu***** und Aurelia Monica Pa*****, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging.
                  3)              Anfang 2000 in V***** dadurch, dass er andere Verfolgte aufforderte, die im Zusammenhang mit der Antragstellung für Prostituierte von Ana Maria Mel***** und Narcisa Ba***** zu leistende Unterschriften nachzumachen, diese dazu bestimmt, falsche Urkunden mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Antragstellung verwendet werden,
                  4)              am 5. April 2000 in V***** dadurch, dass er gegenüber Beamten des GPK V***** angab, Narcisa Elena Ba***** habe im Bordell "Las *****" S 6.000,-- gestohlen, einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahles falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war;
    römisch IV) Walter Pf***** und Peter E***** in Wien und an anderen Orten im Zusammenwirken untereinander und mit anderen Verfolgten andere Personen mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, indem sie folgende rumänische Frauen in Rumänien als Tänzerinnen anwarben bzw anwerben ließen, und zwar
                  1)              Mitte 2000 Gabriela Florientina Pas***** und Andrea Liane Man*****, die nach ihrer Einreise in Österreich von E***** zunächst nach Linz und in der Folge in die "Rel*****" nach Sch***** verbracht wurden, wo sie die Prostitution ausübten,
                  2)              Mitte 2000 Reli Gh***** und Alina Georgiana Mi*****, die nach ihrer Einreise in Österreich in die Bar "Go-*****" des Franz R***** und der Brigitte St***** verbracht wurden, wo sie die Prostitution ausübten;
    römisch fünf) Brigitte St***** in G***** und an anderen Orten im Zusammenwirken
mit anderen Verfolgten Personen mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gewerbsmäßige Unzucht treiben, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, und zwar rumänische Frauen, die in Rumänien als Tänzerinnen angeworben wurden, nämlich
              1)              von Anfang bis Herbst 1999 über die Künstleragentur des Franz Kl***** durch Überlassen von Gastspielverträgen für Tänzerinnen Adina Iulia Du*****, Nirvana Sibyl Cl*****, Olimpia Nadia Mar*****, Simona Ta*****, Iuliana Mano*****, Floare Izabela Hu***** und Mihaela Man*****, die nach ihrer Einreise in Österreich im Bordell "Am*****" des Marcello Spe***** und der Hannelore Spe***** in F***** die Prostitution ausübten,
              2)              Mitte 2000 zur Tat von anderen Verfolgten beigetragen, indem sie Ana Maria Mel*****, Reli Gh***** und Alina Georgiana Mi***** in ihrer Bar "Go-*****" in Griffen als Prostituierte beschäftigte;
römisch VI) Eduard E*****, Anja P***** und Marian G***** zu den unter römisch II) 2)
              b)              genannten Tathandlungen des Jochen K***** beigetragen, indem sie im Zusammenwirken den unter römisch II) 2) b) genannten Frauen die Formalitäten für die Beschaffung des Visums abnahmen und damit im Zusammenhang von den Antragstellerinnen zu leistende Unterschriften nachgemacht wurden, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
römisch VII) Mara S***** Anfang 2000 in V***** im Zusammenwirken mit anderen Verfolgten
              1)              dazu beigetragen, dass eine Person mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gewerbsmäßige Unzucht treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet wird, sich in einen anderen Staat zu begeben, nämlich Narzisa Elena Ba*****, indem sie diese in dem Bordell des Helmut S***** in V***** als Prostituierte beschäftigte,
              2)              Personen, von denen sie annahm, dass sie bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, dieser Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, indem sie den in der Folge genannten rumänischen Frauen die Formalitäten für die Beschaffung des Visums abnahm und damit im Zusammenhang zu leistende Unterschriften nachgemacht wurden, und zwar Ana Maria Me*****, Anisoara Cu*****, Aurelia Monica Pa*****, Gabriela N***** und Claudia Ce*****, wobei sie die Tat gewerbsmäßig beging;
römisch VIII) Elke P***** Anfang 2000 in V***** im Zusammenwirken mit anderen verfolgten Personen, von denen sie annahm, dass sie bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, dieser Unzucht in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zugeführt, indem sie den in der Folge genannten rumänischen Frauen die Formalitäten für die Beschaffung des Visums abnahm und damit im Zusammenhang zu leistende Unterschriften nachgemacht wurden, und zwar Narcisa Elena Ba*****, Ana Maria Mel*****, Anisoara Cu*****, Aurelia Monica Pa*****, Gabriela N***** und Claudia Ce*****.

Rechtliche Beurteilung

Die von sämtlichen Angeklagten mit Ausnahme von Eduard Er***** aus nachstehenden Nichtigkeitsgründen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jochen K*****:

Aus Ziffer 3, wird nicht gesagt, weshalb es der namentlichen Bezeichnung sonstiger Beteiligter zur Individualisierung zwecks Abgrenzung von anderen Taten bedurft hätte. Zur Lösung der den Beschwerdeführer betreffenden Schuld- und Subsumtionsfrage könnten sie ebensowenig beitragen. Eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt das Gesetz keineswegs. Vielmehr kommt dem von Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung - ohne dass dies vorliegend allerdings erforderlich wäre - zur Verdeutlichung herangezogen werden (Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 281, Rz 267, 271, 282 ff).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) stellt nur nach Art einer Schuldberufung Überlegungen zum Beweiswert einzelner Zeugenaussagen an, ohne damit erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Sie übersieht zudem, dass Paragraph 258, Absatz 2, StPO keine Beweisregel kennt, wonach nur Tatsachen festgestellt werden dürften, die von einem oder mehreren Zeugen unmittelbar wahrgenommen wurden. Zwang zur Ausübung der Prostitution angewandt zu haben, wurde der Angeklagte schließlich nicht schuldig erkannt. Die nach einzelnen Tatopfern differenzierenden Erwägungen des Schöffengerichtes in Hinsicht auf deren Vorstellungen über ihre Tätigkeit in Österreich sprechen schließlich für, nicht gegen deren Überzeugungskraft. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zielt unzulässig auf den Ersatz getroffener Feststellungen durch dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigere ab. Soweit sie sich - der Sache nach nur den Schuldspruch zu II/2 betreffend - auf die tatsächlichen Annahmen der Entscheidungsgründe bezieht, nimmt sie nicht an deren Gesamtheit Maß (Anlegung von Sparbüchern mit einem Einlagestand von zumindest 10.000 S für jede Frau [II/2/b; US 22] sowie Anwerbung und Verbringung der Mariana L***** nach V***** durch Marcela C***** im Auftrag des Angeklagten [US 20]) und verfehlt schon deshalb die erforderliche Orientierung am Verfahrensrecht.

Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde von Franz R***** und Brigitte St*****:

Warum die genauen Tatorte und die namentliche Bezeichnung anderer an den Taten (römisch eins und römisch fünf) Beteiligter zur Individualisierung erforderlich sein sollten, lässt die Verfahrensrüge (Ziffer 3, [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) nicht erkennen.

Die nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) auch gegen die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussagen der Zeuginnen Mel*****, Pa*****, Ba*****, Cu***** und Hu*****, vielmehr gegen die Verweigerung deren erneuter Befragung gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht deshalb fehl, weil der ihr zugrunde liegende Antrag nicht erkennen ließ, welche bei der kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) unterlassenen, erheblichen Fragen dadurch hätten geklärt werden sollen, sodass er auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief. Dem aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK grundrechtlich garantierten Fragerecht wurde übrigens durch die den Angeklagten eingeräumte Möglichkeit, sich im Vorverfahren an der Vernehmung der Zeuginnen zu beteiligen, ohnehin Rechnung getragen. Überdies billigt Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO, wie das erkennende Gericht zutreffend erkannt hat, Personen, die durch die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt sein könnten, in einem solchen Fall ein Entschlagungsrecht zu. Da Paragraph 217, StGB der Ausbeutung der Geschlechtssphäre des Opfers entgegenwirken soll, können Zuwiderhandlungen diese auch verletzen vergleiche Philipp in WK2 Paragraph 217, Rz 4, 11).

Das von den Angeklagten mit der Einschaltung der Agentur des Franz Kl***** verfolgte Ziel, "Rumäninnen nach Österreich zu verbringen, weil sie davon erfahren hatten, dass in Österreich Prostituierte gesucht werden", ist den Entscheidungsgründen deutlich zu entnehmen (US 17). Gleichermaßen deutlich bringen die Urteilsgründe die Täuschung angeworbener Frauen zum Ausdruck. In Hinsicht auf N***** und Ce***** wurden die Beschwerdeführer gar nicht schuldig erkannt, sodass ihnen insoweit kein Anfechtungsrecht zukommt (Paragraph 282, Absatz eins, StPO). Dass nach Österreich gelangte Frauen mancherorts nur als Tänzerinnen eingesetzt waren, wurde von den Tatrichtern gar wohl erwogen. Auch die Aussage der Angeklagten wurde - wenngleich dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - berücksichtigt.

Dass als Tänzerinnen nach Österreich gelockte Frauen später als Prostituierte tätig werden, ist nach Maßgabe von Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht widersprüchlich. Lu***** betreffend wurden die Beschwerdeführer gar nicht schuldig erkannt. Täuschung darüber, dass sie auch Prostitution ausüben sollten und der Umstand, dass Gewerbsunzucht nicht die einzige Tätigkeit der solcherart zur Einreise veranlassten Frauen war, sind miteinander unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 5, dritter Fall durchaus vereinbar. Welchen Widerspruch das Rechtsmittel mit dem Vorbringen: "Einerseits, dass die Mädchen genau wussten, dass sie auch als Prostituierte arbeiten können und andererseits wird festgestellt (US 17), dass sie über den wahren Zweck ihrer Einreise nach Österreich getäuscht wurden" ansprechen will, bleibt unklar.

Da die als aktenwidrig kritisierte Urteilspassage nicht den Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder einer bei den Akten erliegenden Urkunde referiert, liegt auch Nichtigkeit aus Ziffer 5, letzter Fall nicht vor.

Warum das Einverständnis mit der Tätigkeit als Prostituierte (Cu*****, Pa*****) einen Schuldspruch wegen Paragraph 217, Absatz eins, StGB hindern sollte (I/2), sagt die Rechtsrüge nicht (Ziffer 9, Litera a, ;, vergleiche im Übrigen SSt 49/29, JBl 1998, 328 mit Anmerkung von Presslauer). Mit der Anregung, Paragraph 217, StGB als nicht mehr zeitgemäß "zu überprüfen", wird ein Nichtigkeitsgrund ebensowenig geltend gemacht wie mit allgemein gehaltenen rechtlichen Überlegungen ohne konkreten Sachverhaltsbezug.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Helmut S*****:

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gar nicht behauptet, dass ein Einverständnis mit der Prostitutionsausübung (hins Gabriele N***** und Claudia C*****) einem Zuführen nach Paragraph 217, Absatz eins, zwingend entgegensteht (die Darlegung einer hinreichenden Bedingung für ein "Zuführen" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB bedeutet noch nicht, dass diese [mangelndes Einverständnis] auch dafür notwendig ist) und sich im Übrigen in rechtlichen Ausführungen ohne konkreten Sachverhaltsbezug erschöpft, gelangt sie nicht zu prozessförmiger Darstellung (III/2).

Zu III/1/a legt die Beschwerde nicht dar, weshalb es auch in Hinsicht auf Paragraph 217, Absatz 2, StGB auf die für ein "Zuführen" nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle verlangte qualifizierte Vermittlertätigkeit (die erneute Einreise der Ana Maria Mel***** vor erstmaliger Aufnahme der Prostituiertentätigkeit betreffend) ankommen sollte, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass es für eine Subsumtion der Tat unter Paragraph 217, Absatz 2, StGB erforderlich wäre, dass sich der überschießende Vorsatz unmittelbar nach dem Grenzübertritt realisiert. In Bezug auf eben diesen überschießenden Vorsatz aber übergeht er die dazu getroffenen Feststellungen (US 26 f), nicht anders als zu III/1/b.

Die aus Ziffer 8, kritisierte abweichende rechtliche Beurteilung gegenüber der unter Pkt IV/1/b angeklagten Tat ist zu III/1/a ohnehin nicht erfolgt und wäre zudem aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden vergleiche Paragraph 267, StPO).

Die auch von S***** nur aus Ziffer 4, gerügte Verweigerung unmittelbarer Einvernahme von Mel*****, Pa*****, Ba***** und C*****, weil diesen Frauen nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO kein Entschlagungsrecht zugekommen sei, zieht Nichtigkeit aus den bereits dargelegten Gründen nicht nach sich (ON 497 [Seite 9] in Verbindung mit ON 492).

Auch das Vorbringen aus Ziffer 3, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kann auf das eingangs Gesagte verwiesen werden.

Indem die Mängelrüge mangelnde Übereinstimmung zwischen einer gerichtlichen Aussage und deren Wiedergabe in den Entscheidungsgründen gar nicht behauptet, geht der Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) ins Leere, soweit sie die Konstatierungen über das Zusammenwirken mit R***** und dessen Mittelsmännern als unzureichend begründet ansieht, übergeht sie die dazu angestellten Erwägungen (US 66 ff). Die Aussage R*****s wurde keineswegs übergangen, brauchte aber angesichts des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nicht in allen Einzelheiten referiert zu werden. Warum arbeitsteiliges Zusammenwirken nur aufgrund "wortwörtlicher" Anweisungen möglich sein soll, wird aus Ziffer 5, zweiter Fall (die Kritik an mangelnder Erörterung einer entsprechenden Aussage in ON 394 [Seiten 93 und 97] betreffend) nicht dargelegt (III/3). Auch betreffend die Abnahme von Reisepässen wird ein unrichtiges Referat einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde nicht behauptet. Zudem wird nicht dargelegt, inwieweit dieser Umstand den Ausspruch des Gerichtes über eine entscheidende Tatsache betreffen sollte. Welchen Standpunkt der Ankläger dazu eingenommen hat, ist unerheblich. Weil der Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht bloß darauf ruht, zwischen formeller Vollendung und Realisierung des überschießenden Vorsatzes einen sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zum Menschenhandel nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB geleistet zu haben, gilt dies auch für eine Aktivität (hier: Passabnahme), durch Täuschung über ihre Tätigkeit zur Einreise veranlasste Frauen nunmehr zur Gewerbsunzucht zu veranlassen. Indem sich die kritisierte Feststellung in US 30 (erster Absatz) über die Abnahme von Reisepapieren ausdrücklich nicht auf die in III/2 genannten Frauen bezieht, geht die Mängelrüge auch insoweit fehl. Das "Abarbeiten" von Außenständen ist nicht Tatbildmerkmal und kann aus Ziffer 5, gleichfalls dahinstehen. Zudem wird es nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung beweiswürdigend in Frage gestellt. Welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Beschwerde (insoweit inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) vermisst, legt sie prozessordnungswidrig nicht dar. Soweit der Vorwurf unzureichender Begründung zur Gewerbsmäßigkeit des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt, gilt Gleiches. Zudem bedingt Gewerbsmäßigkeit keineswegs zwingend wiederholtes Handeln, was sich aus Paragraph 70, StGB (".. wer eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung ...") zwanglos ergibt.

Fehlende rechtliche Erwägungen stellen, der Tatsachenrüge zuwider, keinen Nichtigkeitsgrund dar (ders, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Rz 413 f). Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch III/4 zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen werden mit dem Hinweis auf die Aussage der Ingrid Klem***** angesichts der - vom Rechtsmittel übergangenen - eingehenden Erwägungen der Entscheidungsgründe (US 75 f) nicht geweckt.

Mit pauschalen Unschuldsbeteuerungen, ebensolchen Vorwürfen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und breit angelegten Erwägungen zu unerheblichen Tatumständen gelangt die Tatsachenrüge im Übrigen (zu römisch III) nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter Pf*****:

Der Beschwerdeführer hat trotz Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde auf das Zweifache des vom Gesetz hiefür vorgesehenen Zeitraumes nicht jene Aktenteile bezeichnet, auf welche sich sein Vorbringen bezieht.

Vor der Gendarmerie abgelegte Aussagen (Pas*****, Man*****) unterliegen keiner gesetzlichen Nichtigkeitsdrohung und sind daher aus Ziffer 2, unbeachtlich (eingehend ders, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 281, Rz 183 ff). Dazu kommt, dass selbst der Untersuchungsrichter die Aussagen vernommener Zeugen in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen hat (Paragraph 104, Absatz 3, zweiter Satz StPO), sodass gleichlautende Protokollierung mehrerer Aussagen keineswegs bedeutet, dass die Vernommenen wortgleich ausgesagt haben.

In Hinsicht auf die Protokolle über die Vernehmung von Alina Mi*****, Gabriela Florentina Pas*****, Andrea Liane Man***** und Reli Gh***** lagen die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO für deren Vorkommen in der Hauptverhandlung vor (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO). Pas***** hatte sich noch vor deren Schluss mit Berufung auf Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO entschlagen vergleiche US 46), während die anderen Zeuginnen, wie im Urteil genannt - vom Beschwerdeführer ebensowenig in Abrede gestellt - trotz besonderer polizeilicher Bemühungen bereits zum Hauptverhandlungstermin vom 26. Juni 2001 nicht stellig gemacht hatten werden können (US 44, 46, 87; ON 407, Seite 4 f), sodass angesichts des in ON 459a erliegenden, überdies Anfang September 2001 beim rumänischen Justizministerium betriebenen (ON 502) Rechtshilfeersuchens deren Erscheinen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Welche konkreten sinnlichen Wahrnehmungen, die allein Gegenstand einer Zeugenaussage sein können, Misu Floa***** dazu hätte berichten können, "dass Gabriela Pas***** sich die Einreise nach Österreich mit einem Tänzerinnenvisum erschlichen hat, um auch hier der Prostitution nachzugehen" (gemeint wohl: dass P***** gar nicht durch Täuschung über das Vorhaben des Angeklagten im Sinne des Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall StGB verleitet wurde), war dem in der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2001 (ON 473, Seite 98) gestellten Antrag nicht zu entnehmen. Weshalb der Inhalt der "Gastspielverträge" (welche ohnehin, den nicht bestrittenen Urteilsfeststellungen zufolge, als auszuübende Tätigkeit diejenige einer Tänzerin auswiesen [US 34]) einer derart täuschungsbedingten Reise von Alina Mi*****, Gabriela Florentina Pas*****, Andrea Liane Man***** und Reli Gh***** nach Österreich hätten entgegenstehen sollen, ging aus dem Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin und eines Angehörigen der österreichischen Botschaft in Bukarest (N. Mül*****) nicht hervor; ebensowenig, welche konkreten Wahrnehmungen diese Zeugen zur Bekanntgabe des Inhaltes der Verträge hätten berichten sollen und können (ON 473, Seite 98; vergleiche hiezu auch US 45).

Warum Alina Mi*****, Gabriela Florentina Pas*****, Andrea Liane Man***** und Reli Gh***** bei der begehrten neuerlichen Vernehmung von ihren bisherigen Angaben abweichen würden, erwähnt der darauf abzielende Antrag gleichermaßen nicht. Das daneben geltend gemachte Beweisthema betraf nur angebliches Handeln des Angeklagten nach Deliktsvollendung und war solcherart unerheblich (aaO, Seite 99). Der Antrag auf Vernehmung der Roxana Se***** "zum Beweise dafür, dass die Angaben der Zeugin Florentina Gabriela Pas*****, dass sie gesagt hätte, sie würde in einem Bordell festgehalten und dass dieser Umstand im Zusammenhang mit der Agentur des Walter Pf***** oder der Agentur "Show*****" unrichtig ist, vielmehr hat die Zeugin das Gegenteil gesagt, dies insbesondere auch im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesministerium für Inneres klargestellt hat und sich dieses Protokoll nicht nach der vom Verteidiger vorgenommenen Akteneinsicht im Gerichtsakt befindet", ist sprachlich nicht verständlich vergleiche das - nicht gerügte [s auch Paragraph 270, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, StPO] - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2001, ON 473, Seite 99). Ob S*****, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer keiner Straftat schuldig erkannt wurde, "in einem Bordell festgehalten" wurde, ist unerheblich, Rückschlüsse auf die - vom Erstgericht als Beweisthema vermutete - Glaubwürdigkeit Pas***** ließen sich, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat (US 46), aus einer das Festhalten in einem Bordell in Abrede stellenden Aussage Se***** ohnehin nicht gewinnen.

Bloß Erkundungscharakter trug auch das Begehren auf "Beischaffung des Aktes betreffend die Agentur 'Show*****' beim Bundesministerium für Inneres, Abteilung römisch III (aaO, Seite 100 f), weil er, die Täuschung der Tatopfer betreffend, keinen Hinweis auf dessen Inhalt enthielt, während die Erfüllung allfälliger Formalitäten nach Deliktsvollendung ebenso unerheblich ist wie ergänzendes Rechtsmittelvorbringen. Zur mangelnden Erheblichkeit einer "weißen Liste" über seitens der Sicherheitsbehörden nicht beanstandete Lokale (ON 509, Seite 25) kann auf US 47 verwiesen werden. Warum der Informationsstand der Sicherheitsbehörden deckungsgleich mit jenem der Angeklagten sein hätte sollen, wurde nicht dargelegt. Ob der Angeklagte über die im Schuldspruch genannten Opfer hinaus hinsichtlich weiterer Frauen Menschenhandel zu verantworten hat (ON 473, Seite 100), wurde gleichfalls zu Recht als unerheblich abgetan vergleiche US 45). Die eingehende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (US 35 ff) wird aus Ziffer 5, nur unzulässig nach Art einer Schuldberufung in Frage gestellt. Übergangen wurde die Aussage der Angeklagten E*****, R***** und des Beschwerdeführers keineswegs, diesen aber aus umfänglich dargelegten Gründen der Glauben versagt, sodass nicht jede Einzelheit erörterungsbedürftig war. Was sein - unbestrittenes vergleiche Seite 7 des Rechtsmittels: "Ich war lediglich Prokurist") Naheverhältnis zur Agentur "Show*****" anlangt, kann dessen genaue rechtliche Bezeichnung als unerheblich dahinstehen. Einzelne beweiswürdigende Erwägungen können aus Ziffer 5, (vierter Fall) nicht erfolgversprechend kritisiert werden. Nicht weiter erörterungsbedürftig waren schließlich die von den Tatrichtern übrigens ohnehin zugestandenen, aber als Deckungshandlungen betrachteten (US 40 f) Behördenkontakte des Beschwerdeführers, mit der dieser die subjektive Tatseite in Abrede zu stellen sucht.

Mit einer Wiederholung der aus Ziffer 2, vorgetragenen Argumente und einer Betonung der erwähnten Behördenkontakte samt weitwendigen Erwägungen zum Wert einzelner Beweismittel und Unschuldsbeteuerungen werden erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt (Ziffer 5 a,).

Mit ihrer Kritik an getroffenen Feststellungen zum Täuschungswillen verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzeskonforme Darstellung. Indem sie ungeachtet Paragraph 12, dritter Fall StGB zum Tatbeitrag nicht sagt, warum nur eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung strafbar sein soll, entzieht sie sich gleichermaßen einer sachbezogenen Erörterung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Peter E*****:

Das mit jenem des Angeklagten P***** nahezu wortidente Vorbringen ist auf dessen Erledigung zu verweisen. Erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen sind, wie ergänzend angeführt sei, aus der kontradiktorischen Vernehmung der Florentina Gabriele Pas***** (Bd römisch zehn, Seite 395 ff [402]), die den Beschwerdeführer vielmehr massiv belastet, nicht abzuleiten. Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde von Mara S***** und Elke Gabriele Pl*****:

Die Kritik am Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und an den auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gegründeten Verlesungsvoraussetzungen hinsichtlich der Aussagen von B*****, Cu***** und Hu***** ist auf das oben Gesagte zu verweisen.

Soweit sich die Beschwerde auf einen Schriftsatz der Mag. Pr***** bezieht, den diese am 3. September 2001 (ON 497, S 9) wiederholt hat, haben sie sich diesem nicht angeschlossen. Jener Antrag der Mag. Pr***** aber, welchem sich die Beschwerdeführer angeschlossen haben (ON 473, Seiten 38 f), richt sich gegen das Vorkommen im Vorverfahren abgelegter Aussagen der Zeuginnen Mel*****, Pa*****, Ba***** und Cu*****. Dass diesem Begehren nicht entsprochen worden wäre und demnach das Protokoll über die gerichtliche Vernehmung einer dieser Zeuginnen entgegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO in der gegen Mara S***** und Elke Gabriele Pl***** geführten Hauptverhandlung vorgekommen sei, behauptet die Beschwerde nicht; ob „die Namen der angeführten Zeuginnen auch Eingang in die Anträge des Staatsanwaltes anlässlich der Erstellung der Anklageschrift" gefunden haben, aber ist unbeachtlich vergleiche auch US 72, 74, 80, wonach die Aussagen in Hinsicht auf die Beschwerdeführer im Urteil nicht in Rechnung gestellt wurden).

Mit der Abnahme von Pässen und dem "Abarbeiten" erheblicher Geldbeträge durch die der Gewerbsunzucht zugeführten bzw zur Einreise nach Österreich durch Täuschung veranlassten Frauen spricht die Beschwerde (aus Ziffer 5 und 5a), wie bereits erwähnt, keine entscheidende Tatsache, vielmehr nur eine von mehreren zum Schuldspruch führenden Erwägungen an und bekämpft damit nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung gewerbsmäßigen Handelns der Mara S***** (VII/2) nimmt nicht an der Gesamtheit der hiezu angestellten Überlegungen Maß und geht damit ins Leere vergleiche US 81, statt bloß US 85 erster Satz). Tatmehrheit, ist - wie bereits erwähnt - hiefür nicht erforderlich.

Soweit die Rechtsrüge zu VII/2 und römisch VIII das Vorliegen der von JBl 1998, 328 verlangten "qualifizierten Vermittlertätigkeit" in Abrede stellt, unterlässt sie den erforderlichen Bezug zu den getroffenen Urteilsannahmen (die Strafbarkeit von Verwaltungsbeamten ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils). Dass es notwendigerweise eines Überredens des Tatopfers zur Prostitution, also eines Einflusses auf deren Willen zur Ausübung der Gewerbsunzucht in einem fremden Land bedürfte vergleiche aber Paragraph 217, Absatz 2, StGB und den aus dieser Bestimmung abgeleiteten Hinweis in SSt 49/29), ist den zitierten Entscheidungen (JBl 1998, 328 [liest man sie als Ganzes und nicht nur den isoliert betrachteten und in diesem Fall missverständlichen Hinweis, wonach es einer Einflussnahme "auf das Schutzobjekt" bedürfe], SSt 53/47, SSt 49/29), auf die sich die These der Beschwerdeführerin (demnach aber zu Unrecht) ohne eigene Argumentation stützt, keineswegs zu entnehmen (ebenso wenig Kienapfel/Schmoller BT römisch III Paragraph 217, Rz 56). Warum die "Reise" (also nicht bloß der Transport) angesichts der festgestellten Hilfestellung nicht maßgeblich organisiert worden sein soll, sagt die Beschwerde nicht.

Die Behauptung der zu VII/1 erhobenen Rechtsrüge, wonach ein Fördern von Menschenhandel nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB nur bis zur Einreise und nicht darüber hinaus bis zum Erreichen des dort angeführten Ziels, also der Aufnahme einer Prostituiertentätigkeit durch das getäuschte Opfer, möglich ist, wird schlicht behauptet, aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche US 30 letzter Absatz).

Unverständlich ist der auf US 89 f gemünzte Hinweis, wonach "bei Entfall eines Verstoßes nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB auch kein Vergehen nach Paragraph 223, StGB gegeben ist", wurden die Beschwerdeführerinnen doch eines solchen Vergehens ohnehin nicht schuldig erkannt. Nicht weniger unklar ist die pauschale Bemerkung, dass "die hier zum Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9a getätigten Ausführungen auch zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz 5, (gemeint wohl: Absatz eins, Ziffer 5,) releviert" würden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Anja Carina P*****:

Weil der der Beschwerdeführerin angelastete Beitrag zum Menschenhandel (römisch VI) darin bestand, im Zusammenwirken mit Eduard E***** und Marian G***** den zu II/2/b genannten Frauen die Formalitäten für die Beschaffung der Visa abgenommen, nicht aber nur Unterschriften gefälscht zu haben, betraf ihr Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen der Graphologie keinen erheblichen Tatumstand. Zudem beruft sich die Beschwerde nur auf eine Eingabe, aber keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag und geht schon deshalb fehl. Indem die Rechtsrüge urteilsfremd unterstellt, P***** habe bloß administrative Tätigkeiten zur Aufnahme und Eingliederung von Frauen in ein Bordell entfaltet, orientiert sie sich nicht an den getroffenen Feststellungen. Im Übrigen leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb für sich allein betrachtet, sonst sozialadäquate Tätigkeiten ungeachtet fehlender Vertypung in Straftatbeständen als sonstiger Tatbeitrag entgegen Paragraph 12, dritter Fall StGB nicht in Betracht kommen sollten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Marian G*****:

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist auf die Erledigung des inhaltsgleichen

Vorbringens von P***** zu verweisen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich auf die Frage, warum der geleistete Tatbeitrag strafbar sein soll und verfehlt damit eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden - und der nach Paragraph 283, Absatz eins, StPO unzulässigen Berufung des Marian G***** gegen den Ausspruch über die Schuld - bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Dass das Erstgericht hinsichtlich Mara S***** die durch Paragraph 36, dritter Satz StGB bewirkte Änderung des Strafrahmens nicht in Rechnung gestellt hat, kann das Berufungsgericht seit Änderung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO durch BGBl 1989/242 ohne Aufhebung des diese betreffenden Strafausspruches Rechnung tragen (EvBl 1998/163).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66182 13Os39.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3231 = Jus-Extra OGH-St 3232 = Jus-Extra OGH-St 3234 = Jus-Extra OGH-St 3235 = RZ 2002,280 = SSt 64/24 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00039.02.0529.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20020529_OGH0002_0130OS00039_0200000_000