Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützten die Tatrichter ihre Annahmen, die hochtechnisierte Stahldrähte aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion importierende Dr. Karl J. P***** GesmbH sei in einem sensiblen Wirtschaftsbereich tätig, logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Zeugen Karl P***** in der Hauptverhandlung (S 171, richtig: 272), jene über die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz aber auf die expliziten Angaben des Beschwerdeführers selbst (S 55) und des Zeugen Thomas F***** in der Hauptverhandlung (S 253 ff).Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und b sowie 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützten die Tatrichter ihre Annahmen, die hochtechnisierte Stahldrähte aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion importierende Dr. Karl J. P***** GesmbH sei in einem sensiblen Wirtschaftsbereich tätig, logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Zeugen Karl P***** in der Hauptverhandlung (S 171, richtig: 272), jene über die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz aber auf die expliziten Angaben des Beschwerdeführers selbst (S 55) und des Zeugen Thomas F***** in der Hauptverhandlung (S 253 ff).
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine (geschweige denn) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Beschwerdeführer bekämpft vielmehr unter Hervorhebung einiger Passagen der Aussagen des Zeugen Thomas F***** sowie seiner eigenen Verantwortung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Erstrichter. Ob die vom Angeklagten vorgelegten Frachtpapiere in Ordnung waren oder nicht, ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie die nun aufgestellte Behauptung unprofessioneller Vorgangsweise. Die Variante eigener Erpressung des Beschwerdeführers haben die Tatrichter aber mit ausführlicher Begründung verworfen (US 7 f).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine (geschweige denn) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Der Beschwerdeführer bekämpft vielmehr unter Hervorhebung einiger Passagen der Aussagen des Zeugen Thomas F***** sowie seiner eigenen Verantwortung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Erstrichter. Ob die vom Angeklagten vorgelegten Frachtpapiere in Ordnung waren oder nicht, ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie die nun aufgestellte Behauptung unprofessioneller Vorgangsweise. Die Variante eigener Erpressung des Beschwerdeführers haben die Tatrichter aber mit ausführlicher Begründung verworfen (US 7 f).
Die eine mangelnde Eignung der Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, behauptende Rechtsrüge (Z 9a) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Einerseits haben die Tatrichter gar nicht festgestellt, dass die vorgelegten Frachtpapiere in Ordnung waren (US 6); andererseits übergeht die Rüge die Urteilsannahmen, dass die osteuropäischen Geschäftspartner (auch) im Fall ungerechtfertigter Zollrevisionen bzw anderer behördlicher Überprüfungen auf ihre Zusammenarbeit mit der Firma Dr. Karl J. P***** GesmbH verzichten könnten (US 4). Die bloße Behauptung eines absolut untauglichen Versuchs verabsäumt eine methodische Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Weshalb die Verwirklichung des Delikts auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich sein sollte, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden konnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.Die eine mangelnde Eignung der Drohung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9 a,) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Einerseits haben die Tatrichter gar nicht festgestellt, dass die vorgelegten Frachtpapiere in Ordnung waren (US 6); andererseits übergeht die Rüge die Urteilsannahmen, dass die osteuropäischen Geschäftspartner (auch) im Fall ungerechtfertigter Zollrevisionen bzw anderer behördlicher Überprüfungen auf ihre Zusammenarbeit mit der Firma Dr. Karl J. P***** GesmbH verzichten könnten (US 4). Die bloße Behauptung eines absolut untauglichen Versuchs verabsäumt eine methodische Ableitung aus dem Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Weshalb die Verwirklichung des Delikts auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich sein sollte, somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden konnte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die zur vermeintlichen Notstandssituation (§ 10 Abs 1 StGB) erstatteten Rechtsmittelausführungen (Z 9 lit b), übergehen prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen des Erstgerichtes, das die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Tat unter dem Druck gegen ihn selbst vorgehender Erpesser begangen, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen hat (S 7 f).Die zur vermeintlichen Notstandssituation (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) erstatteten Rechtsmittelausführungen (Ziffer 9, Litera b,), übergehen prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsannahmen des Erstgerichtes, das die Verantwortung des Angeklagten, er habe die Tat unter dem Druck gegen ihn selbst vorgehender Erpesser begangen, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen hat (S 7 f).
Die sich gegen die Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB wendende Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine gesetzmäßige Darstellung, indem sie neuerlich die Konstatierungen über die möglichen Folgen einer (auch ungerechtfertigten) Zollrevision bzw behördlichen Überprüfung (US 4) ebenso ignoriert, wie die Urteilsfeststellungen über den auf Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, der der Meinung war, deshalb würden die Bedrohten sicher bezahlen (US 6).Die sich gegen die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wendende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine gesetzmäßige Darstellung, indem sie neuerlich die Konstatierungen über die möglichen Folgen einer (auch ungerechtfertigten) Zollrevision bzw behördlichen Überprüfung (US 4) ebenso ignoriert, wie die Urteilsfeststellungen über den auf Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, der der Meinung war, deshalb würden die Bedrohten sicher bezahlen (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie auch die unzulässige (§ 283 Abs 1 StPO), nur angemeldete Berufung wegen Schuld - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - wie auch die unzulässige (Paragraph 283, Absatz eins, StPO), nur angemeldete Berufung wegen Schuld - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.