Entscheidungsgründe:
Am 4. 5. 2003 wurde Tamara W***** als erstes Kind des Klägers und seiner Gattin Bettina W***** geboren. Die Gattin des Klägers war im Anschluss an die Schutzfrist bis 31. 1. 2004 in Karenz und hat ab 1. 2. 2004 ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen.
Über Antrag des Klägers, der sich vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 in Karenz befunden hat, wurde ihm von der beklagten Partei für die Zeit vom 1. 1. 2004 bis 3. 5. 2006 Kinderbetreuungsgeld zuerkannt. Seit 1. 1. 2005 ist der Kläger ohne Arbeitsverhältnis.
Am 26. 2. 2005 wurde die gemeinsame Tochter Anika geboren. Für dieses Kind bezieht die Gattin des Klägers seit dem Ende der Schutzfrist (24. 4. 2005) Kinderbetreuungsgeld.
Mit Bescheid vom 16. 3. 2005 hat die beklagte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld für Tamara W***** mit 25. 2. 2005 ende, weil am 26. 2. 2005 die jüngere Tochter Anika geboren worden sei und gemäß § 5 Abs 5 KBGG der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind ende.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld (für die am 4. 5. 2003 geborene Tamara) für den Zeitraum vom 26. 2. 2005 bis 3. 5. 2006 im gesetzlichen Ausmaß.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Gemäß § 5 Abs 5 KBGG ende der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Für die vom Kläger vertretene teleologische Reduktion dieser Bestimmung dahin, dass sie nur in jenen Fällen zur Anwendung gelangen solle, in welchen ein und dieselbe Person die Kinderbetreuung vornehme bzw das Kinderbetreuungsgeld beanspruche, bestehe kein Anlass. Auch die Bestimmung des § 3a KBGG vermöge den Rechtsstandpunkt des Klägers nicht zu stützen, da diese eine genau umgrenzte und ausschließlich an das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt anknüpfende Sonderregelung darstelle, welche nicht analogiefähig sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies in seiner ausführlichen rechtlichen Begründung insbesondere auf § 5 Abs 5 Satz 1 KBGG, wonach für den Fall der Geburt eines weiteren Kindes der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind ende. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR XXI. GP 60) ende bei nachfolgenden Geburten während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugzeitraumes der Anspruch für das zuerst geborene Kind mit dem Tag, der der Geburt des nachfolgenden Kindes vorangehe. Ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes beginne ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind. Damit sei klargestellt, dass der Gesetzgeber eine Anspruchskumulation für den Fall einer weiteren Geburt unterbinden wolle. Für die Intention des Gesetzgebers, dass immer nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen solle und nicht beide gleichzeitig für je ein Kind, spreche insbesondere auch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile fördern wolle (Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 5 Abs 2 KBGG über 30 Monate hinaus auf maximal 36 Monate, wenn auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme). Dies zeige, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld um einen von der Betreuung eines Kindes im gemeinsamen Haushalt abhängigen, einheitlichen Anspruch handle, den die Eltern wahlweise ausüben könnten, und nicht um getrennte Ansprüche des Vaters und der Mutter. Da der Wortlaut des § 5 Abs 5 KBGG nicht unterscheide, ob ein Elternteil für beide Kinder Kinderbetreuungsgeld beanspruche oder je ein Elternteil für jeweils ein Kind, und auch eine „ratio legis" in dem Sinne, dass § 5 Abs 5 KBGG nur jene Fälle betreffen solle, in denen ein und derselbe Antragsteller Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind beanspruche, nicht ersichtlich sei, sei auch der gegenständliche Fall unter § 5 Abs 5 KBGG zu subsumieren. Gegen diese Bestimmung bestünden ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken wie gegen die Bestimmung des § 6 Abs 1 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2002/20, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nur während Wochengeldansprüchen vor der Geburt eines weiteren Kindes nicht ruhe. Die beklagte Partei sei gemäß § 30 Abs 2 KBGG, der den Widerruf und eine rückwirkende Berichtigung von Amts wegen zulasse, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Kinderbetreuungsgeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle, zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides berechtigt gewesen. Ein unzulässiger Eingriff in einen rechtskräftigen Bescheid liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des gleichzeitigen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile für je ein Kind fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Antrag, das Berufungsurteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.