Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 54 Abs 1 Z 2 NVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der 7. Novelle zum NVG - BGBl 1994/24) hat ua der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf WitwenNach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach der 7. Novelle zum NVG - BGBl 1994/24) hat ua der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension davon ab, ob ihr als hinterbliebener geschiedener Ehegattin auf Grund eines der drei im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden formellen Tatbestände (Urteil, Vergleich oder vertragliche Verpflichtung vor Eheauflösung) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand (vgl SSV)pension, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension davon ab, ob ihr als hinterbliebener geschiedener Ehegattin auf Grund eines der drei im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden formellen Tatbestände (Urteil, Vergleich oder vertragliche Verpflichtung vor Eheauflösung) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand vergleiche SSV-NF 12/105; 5/127 ua). Da im vorliegenden Fall ein über den Unterhaltsanspruch der Klägerin absprechendes Urteil nicht existiert und in einem gerichtlichen Vergleich für die Zeit nach der Scheidung wechselseitig sogar ausdrücklich auf jegliche Unterhaltsleistung verzichtet wurde, ist zu prüfen, ob sich die Klägerin auf einen vor der Scheidung geschlossenen Unterhaltsvertrag berufen kann. Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SSV-NF 4/75 und 4/115 bereits ausgesprochen hat, steht dabei selbst ein gerichtlich protokollierter Unterhaltsverzicht bei übereinstimmender gegenteiliger Absicht der Parteien einer vom schriftlichen Text abweichenden Unterhaltsvereinbarung nicht unbedingt entgegen, weil auch gerichtliche Vergleiche nach der Absicht der Parteien auszulegen sind und der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannte, vorgeht. Dies muss umso mehr gelten, wenn bei beiden Parteien Übereinstimmung über einen vom schriftlichen Text abweichenden Inhalt einer Vereinbarung besteht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluss ausreichend (vgl 10 ObS 252/02k; SSVNach ständiger Rechtsprechung ist die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß Paragraph 883, ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluss ausreichend vergleiche 10 ObS 252/02k; SSV-NF 5/127; 4/161 ua; RIS-Justiz RS0085227). Es stellt daher auch eine solche mündliche Unterhaltsverpflichtung einen "formellen Titel" im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 NVG dar, sodass eine daraus zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehende Unterhaltsverpflichtung für die Entstehung des Anspruches auf Witwenpension genügt.Justiz RS0085227). Es stellt daher auch eine solche mündliche Unterhaltsverpflichtung einen "formellen Titel" im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG dar, sodass eine daraus zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehende Unterhaltsverpflichtung für die Entstehung des Anspruches auf Witwenpension genügt.
Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen trafen die Ehegatten vor der Scheidung eine mündliche Vereinbarung über die Verpflichtung des Verstorbenen zur Unterhaltsleistung in der Form, dass er weiterhin das bisherige Gehalt an die Klägerin (ohne deren Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung) und auch die Prämien für die Zusatzkrankenversicherung der Klägerin bezahle. Durch diese Zahlungen sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten der Lebensunterhalt der Klägerin bis zu einer neuen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft gesichert werden. So wie nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken (vgl SSVNach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen trafen die Ehegatten vor der Scheidung eine mündliche Vereinbarung über die Verpflichtung des Verstorbenen zur Unterhaltsleistung in der Form, dass er weiterhin das bisherige Gehalt an die Klägerin (ohne deren Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung) und auch die Prämien für die Zusatzkrankenversicherung der Klägerin bezahle. Durch diese Zahlungen sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten der Lebensunterhalt der Klägerin bis zu einer neuen Eheschließung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft gesichert werden. So wie nach der Rechtsprechung grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit den Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken vergleiche SSV-NF 4/75 ua; RIS-Justiz RS0085323), besteht auch kein Bedenken dagegen, dass es sich bei den hier vereinbarten Zahlungen um eine vom geschiedenen Ehemann zu erbringende Unterhaltsleistung handelte, da diesen Rentenzahlungen nach dem maßgebenden Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Gegenleistung gegenüberstehen sollte, und diese Vereinbarung daher als Unterhaltsvereinbarung im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 dritter Tatbestand NVG zu werten ist. Diese vertragliche Unterhaltsvereinbarung wird auch der weiteren Voraussetzung gerecht, dass es sich dabei um eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe handelt (SSVJustiz RS0085323), besteht auch kein Bedenken dagegen, dass es sich bei den hier vereinbarten Zahlungen um eine vom geschiedenen Ehemann zu erbringende Unterhaltsleistung handelte, da diesen Rentenzahlungen nach dem maßgebenden Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung keine Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung einer Gegenleistung gegenüberstehen sollte, und diese Vereinbarung daher als Unterhaltsvereinbarung im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Tatbestand NVG zu werten ist. Diese vertragliche Unterhaltsvereinbarung wird auch der weiteren Voraussetzung gerecht, dass es sich dabei um eine Unterhaltsleistung bestimmter oder bestimmbarer Höhe handelt (SSV-NF 4/75 ua).
Soweit die beklagte Partei damit argumentiert, eine mündliche Unterhaltsvereinbarung sei durch die nachfolgende Scheidungsvereinbarung, die einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht beinhalte, aufgehoben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen insoweit ein von beiden Teilen nicht gewolltes und daher nichtiges Scheingeschäft vorliegt. Ein Scheingeschäft im Sinn des § 916 Abs 1 ABGB liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (RISSoweit die beklagte Partei damit argumentiert, eine mündliche Unterhaltsvereinbarung sei durch die nachfolgende Scheidungsvereinbarung, die einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht beinhalte, aufgehoben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen insoweit ein von beiden Teilen nicht gewolltes und daher nichtiges Scheingeschäft vorliegt. Ein Scheingeschäft im Sinn des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen wollten. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Der Zweck eines solchen Scheingeschäftes wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein (RIS-Justiz RS0018149; RS0018107 mwN ua). Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist und keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen; es ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht. Ob im Einzelfall ein Scheinvertrag vorliegt, die Willenserklärungen der Vertragspartner also im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben worden sind, oder ob die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellung tatsächlicher Art, die im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (1 Ob 58/02i; RZ 1991/7; 4 Ob 503/91 mwN ua; RIS-Justiz RS0043610).
Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen war von der Klägerin und ihrem damaligen Ehegatten allein eine Unterhaltsleistung an die Klägerin in dem bereits oben beschriebenen Umfang gewollt. Der vom Ehegatten der Klägerin aus steuerlichen Gründen vorgeschlagene und in der Folge auch eingehaltene Weg - nach außen hin, zum Schein - einen gerichtlichen Vergleich über eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in ihrem Angestelltendienstverhältnis und einen Unterhaltsverzicht der Klägerin zu schließen und damit die tatsächlich vereinbarten Unterhaltsleistungen durch Vortäuschung eines Beschäftigungsverhältnisses zu verdecken, entsprach daher nicht dem tatsächlichen Parteiwillen. Der in der Scheidungsvereinbarung enthaltene Unterhaltsverzicht der Klägerin ist somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen ein von beiden Teilen nicht gewollter Scheinvertrag.
Soweit die beklagte Partei schließlich noch geltend macht, die Auswirkungen dieses Scheingeschäftes könnten nur die Vertragsparteien, nicht jedoch die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger treffen, da die beklagte Partei auf die Wirksamkeit des in der Scheidungsvereinbarung enthaltenen Unterhaltsverzichtes der Klägerin habe vertrauen können, ist zunächst grundsätzlich auf die Bestimmung des § 916 Abs 2 ABGB zu verweisen, wonach einem Dritten, der im Vertrauen auf die nur zum Schein abgegebenen Erklärungen Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden kann. "Dritter" ist jede nicht als Partei involvierte Person, deren Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (RZ 1995/60; SZ 63/94 mwN ua). Dieser kann sich auf das verdeckte Geschäft, bei Redlichkeit aber auch auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen (Soweit die beklagte Partei schließlich noch geltend macht, die Auswirkungen dieses Scheingeschäftes könnten nur die Vertragsparteien, nicht jedoch die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger treffen, da die beklagte Partei auf die Wirksamkeit des in der Scheidungsvereinbarung enthaltenen Unterhaltsverzichtes der Klägerin habe vertrauen können, ist zunächst grundsätzlich auf die Bestimmung des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB zu verweisen, wonach einem Dritten, der im Vertrauen auf die nur zum Schein abgegebenen Erklärungen Rechte erworben hat, die Einrede des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden kann. "Dritter" ist jede nicht als Partei involvierte Person, deren Rechtssphäre durch das Scheingeschäft berührt wird (RZ 1995/60; SZ 63/94 mwN ua). Dieser kann sich auf das verdeckte Geschäft, bei Redlichkeit aber auch auf den gesetzten Scheingeschäftstatbestand berufen (Binder in Schwimann, ABGB2 § 916 Rz 15 mwN). Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist jedoch in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Demnach sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellungen des Sachverhaltes nach dem ASVG ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend (§ 539a Abs 4 ASVG). Dieser analog auch im Anwendungsbereich des NVG anwendbare Grundsatz entspricht der für das Abgabenrecht maßgebenden Bestimmung des § 23 Abs 1 BAO, wonach Scheingeschäfte auch für die Abgabenerhebung ohne Bedeutung sind. Dies wird man aber nur dahin verstehen können, dass sich - so wie der Fiskus im Abgabenrecht (vgl Paragraph 916, Rz 15 mwN). Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist jedoch in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Demnach sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellungen des Sachverhaltes nach dem ASVG ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend (Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG). Dieser analog auch im Anwendungsbereich des NVG anwendbare Grundsatz entspricht der für das Abgabenrecht maßgebenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, BAO, wonach Scheingeschäfte auch für die Abgabenerhebung ohne Bedeutung sind. Dies wird man aber nur dahin verstehen können, dass sich - so wie der Fiskus im Abgabenrecht vergleiche Binder aaO Rz 61 mwN; Arnold in AnwBl 1990/3481, 514 f) - auch der Sozialversicherungsträger nicht in der Position eines gutgläubigen Dritten im Sinn des § 916 Abs 2 ABGB befindet, sondern auch im Sozialversicherungsrecht das verdeckte Geschäft maßgebend ist. Da, wie bereits ausgeführt, die verdeckt getroffene Unterhaltsvereinbarung einen tauglichen Unterhaltstitel im Sinn des § 54 Abs 1 Z 2 NVG darstellt, haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension zutreffend bejaht. in AnwBl 1990/3481, 514 f) - auch der Sozialversicherungsträger nicht in der Position eines gutgläubigen Dritten im Sinn des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB befindet, sondern auch im Sozialversicherungsrecht das verdeckte Geschäft maßgebend ist. Da, wie bereits ausgeführt, die verdeckt getroffene Unterhaltsvereinbarung einen tauglichen Unterhaltstitel im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NVG darstellt, haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin auf Witwenpension zutreffend bejaht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.