Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, sie habe die geforderte mindestens sechs Monate andauernde Erwerbstätigkeit vor Geburt ihres Sohnes E***** am 4. 11. 2012 erreicht, weil sie vom 11. 3. 2009 bis 25. 8. 2009 (Beginn des ersten vorzeitigen Mutterschutzes) und ab dem 27. 12. 2011 bis zum 12. 4. 2012 (Beginn des letzten vorzeitigen Mutterschutzes), somit zumindest neun Monate (zuzüglich anrechenbarer Karenzzeiten), in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Darüber hinaus seien Zeiten eines Krankenstands, welche über den Zeitraum eines Entgeltfortzahlungsanspruchs der Dienstnehmerin gegenüber ihrem Dienstgeber hinausgehen, als Zeiten gleichartiger und vorübergehender Unterbrechung der zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit anzusehen und daher für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld unschädlich. Eine Nichteinbeziehung von Zeiten eines Krankenstands in die Berechnung der Beschäftigungsdauer bzw eine Unterbrechung der Beschäftigungsdauer durch Zeiten eines Krankenstandes würde dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und dem Unionsrecht widersprechen. Schließlich habe die Klägerin jedenfalls Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld. Die beklagte Partei sei insoweit mit der Bescheiderlassung säumig geworden, weshalb eine zulässige Säumnisklage vorliege. Das Arbeits- und Sozialgericht habe den Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld selbständig zu prüfen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Nach § 24 Abs 1 KBGG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I 2011/139 hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt („Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens“) für sein Kind, sofern1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, KBGG in der hier maßgebenden Fassung BGBl römisch eins 2011/139 hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt („Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens“) für sein Kind, sofern
„1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind,„1. die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 erfüllt sind,
2. dieser Elternteil in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und2. dieser Elternteil in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Absatz 2, war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und
3. ...“
1.1 Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist legal definiert (§ 24 Abs 2 KBGG idF BGBl I 2011/139):1.1 Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist legal definiert (Paragraph 24, Absatz 2, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/139):
„Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) BGBl. Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter„Unter Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften, sowie Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens sechs Monate andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.“Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen anderen österreichischen Rechtsvorschriften bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.“
2. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 16) zur KBGG-Novelle BGBl I 2009/116, mit der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eingeführt wurde, soll dadurch jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit gegeben werden, trotz kurzzeitigem Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht daher nur vor der Geburt tatsächlich erwerbstätigen Eltern offen. Die Erwerbstätigkeit muss durchgehend in den letzten sechs Monaten vor Geburt tatsächlich ausgeübt werden, wobei sehr geringfügige Unterbrechungen (das sind solche bis zu 14 Tagen) zulässig sind. Keine Unterbrechung der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit stellen Zeiten des Erholungsurlaubs oder der Krankheit dar (unter der Voraussetzung, dass die Sozialversicherungspflicht aus der Erwerbstätigkeit aufrecht bleibt, wie es etwa bei arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlung der Fall ist).Novelle BGBl römisch eins 2009/116, mit der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eingeführt wurde, soll dadurch jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit gegeben werden, trotz kurzzeitigem Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht daher nur vor der Geburt tatsächlich erwerbstätigen Eltern offen. Die Erwerbstätigkeit muss durchgehend in den letzten sechs Monaten vor Geburt tatsächlich ausgeübt werden, wobei sehr geringfügige Unterbrechungen (das sind solche bis zu 14 Tagen) zulässig sind. Keine Unterbrechung der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit stellen Zeiten des Erholungsurlaubs oder der Krankheit dar (unter der Voraussetzung, dass die Sozialversicherungspflicht aus der Erwerbstätigkeit aufrecht bleibt, wie es etwa bei arbeitsrechtlicher Entgeltfortzahlung der Fall ist).
Zeiten des Beschäftigungsverbots nach MSchG (Mutterschutz) werden Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ... Weiters gelten Zeiträume, in denen die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde, um sich der Kindererziehung zu widmen, als der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt, sofern es sich um Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG oder VKG handelt (aufrechtes, ruhendes Dienstverhältnis). ... Die gesetzliche Karenz nach MSchG/VKG beginnt frühestens im Anschluss an das absolute Beschäftigungsverbot nach der Geburt und kann maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden (endet daher spätestens am Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes), diese zeitliche Maximaldauer soll auch hier Anwendung finden. ... Mit dieser Gleichstellungsregelung soll insbesondere erreicht werden, dass jene Eltern, die bereits ein älteres Kind haben, und jene Eltern, die das Kinderbetreuungsgeld für ihr erstgeborenes Kind beziehen, denselben Zugang zu dieser Leistung haben.
2.1 Mit der KBGG-Novelle BGBl I 2011/139 wurde klargestellt, dass (nur) Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung einer zuvor mindestens sechs Monate andauernden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit unter anderem während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleich-gestellte Zeiten gelten. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1522 BlgNR 24. GP 4) sollte durch diese Ergänzung, dass die Gleichstellungsbestimmung nur durch die mindestens sechsmonatige durchgehend andauernde tatsächliche Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ausgelöst werden kann, eine Missbrauchsbekämpfung durch Verhinderung von (kurzfristiger) Scheinerwerbstätigkeit in Österreich erfolgen.Novelle BGBl römisch eins 2011/139 wurde klargestellt, dass (nur) Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung einer zuvor mindestens sechs Monate andauernden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit unter anderem während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleich-gestellte Zeiten gelten. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1522 BlgNR 24. GP 4) sollte durch diese Ergänzung, dass die Gleichstellungsbestimmung nur durch die mindestens sechsmonatige durchgehend andauernde tatsächliche Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ausgelöst werden kann, eine Missbrauchsbekämpfung durch Verhinderung von (kurzfristiger) Scheinerwerbstätigkeit in Österreich erfolgen.
3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung für ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in der zitierten Fassung BGBl I 2011/139 erfüllt, also in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der am 4. 11. 2012 erfolgten Geburt ihres Sohnes E*****, für den Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß § 24 Abs 2 KBGG war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchschädigend auswirken.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung für ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in der zitierten Fassung BGBl römisch eins 2011/139 erfüllt, also in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der am 4. 11. 2012 erfolgten Geburt ihres Sohnes E*****, für den Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Paragraph 24, Absatz 2, KBGG war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchschädigend auswirken.
3.1 Die Klägerin bezog aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots im Sinn des § 3 Abs 3 MSchG ab 12. 4. 2012 Wochengeld. Sie befand sich daher im maßgebenden Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Geburt (4. 5. 2012 bis 4. 11. 2012) durchgehend im Mutterschutz und hat daher in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt.3.1 Die Klägerin bezog aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG ab 12. 4. 2012 Wochengeld. Sie befand sich daher im maßgebenden Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Geburt (4. 5. 2012 bis 4. 11. 2012) durchgehend im Mutterschutz und hat daher in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt.
3.2 Nach der bereits dargelegten Bestimmung des § 24 Abs 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 ist eine Gleichstellung der Zeiten des Mutterschutzes oder der gesetzlichen Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn zuvor eine mindestens sechs Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Klägerin hat auch in den sechs Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt des Sohnes E*****, also in der Zeit vom 12. 10. 2011 bis 12. 4. 2012, keine durchgehende sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, weil sie in diesem Zeitraum bis 13. 12. 2011 Karenzzeit, vom 14. 12. 2011 bis 26. 12. 2011 Mutterschutz und vom 27. 12. 2011 bis 11. 4. 2012 Entgeltfortzahlung bzw Krankengeld konsumiert bzw bezogen hat. Die Klägerin hat daher auch für diesen Zeitraum vom 12. 10. 2011 bis 12. 4. 2012 das Erwerbstätigkeitserfordernis des § 24 KBGG mangels entsprechender Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.3.2 Nach der bereits dargelegten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 2011/139 ist eine Gleichstellung der Zeiten des Mutterschutzes oder der gesetzlichen Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn zuvor eine mindestens sechs Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Klägerin hat auch in den sechs Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt des Sohnes E*****, also in der Zeit vom 12. 10. 2011 bis 12. 4. 2012, keine durchgehende sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, weil sie in diesem Zeitraum bis 13. 12. 2011 Karenzzeit, vom 14. 12. 2011 bis 26. 12. 2011 Mutterschutz und vom 27. 12. 2011 bis 11. 4. 2012 Entgeltfortzahlung bzw Krankengeld konsumiert bzw bezogen hat. Die Klägerin hat daher auch für diesen Zeitraum vom 12. 10. 2011 bis 12. 4. 2012 das Erwerbstätigkeitserfordernis des Paragraph 24, KBGG mangels entsprechender Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt.
3.3 Selbst wenn man entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass dieses Erwerbstätigkeitserfordernis im konkreten Fall auch durch eine tatsächliche Erwerbstätigkeit der Klägerin vor Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes vor der Geburt des ersten Kindes erfüllt werden könnte, wäre für den Prozessstandpunkt der Klägerin nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis nichts gewonnen, weil sie für diesen Zeitraum vom 24. 2. 2009 bis 24. 8. 2009 unbestritten nur fünfeinhalb Monate (vom 10. 3. 2009 bis 24. 8. 2009) und nicht die erforderlichen sechs Monate der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufweist.
3.4 Dem Argument der Klägerin, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzung für ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach § 24 KBGG schon deshalb, weil sie vom 11. 3. 2009 bis 25. 8. 2009 (Beginn des ersten vorzeitigen Mutterschutzes) und vom 27. 12. 2011 bis 12. 4. 2012 (Beginn des letzten vorzeitigen Mutterschutzes), insgesamt somit über einen Zeitraum von neun Monaten „in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Gesetzes gestanden sei und jedenfalls über die geforderte Beschäftigungszeit zum Antragszeitpunkt verfüge“, ist entgegenzuhalten, dass das Kinderbetreuungsgeld eine solche Anrechnungsbestimmung nicht vorsieht. Aus § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ergibt sich vielmehr, dass nur sehr geringfügige Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit in einer Dauer von bis zu 14 Tagen ohne anspruchschädliche Wirkung sein sollen.3.4 Dem Argument der Klägerin, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzung für ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 24, KBGG schon deshalb, weil sie vom 11. 3. 2009 bis 25. 8. 2009 (Beginn des ersten vorzeitigen Mutterschutzes) und vom 27. 12. 2011 bis 12. 4. 2012 (Beginn des letzten vorzeitigen Mutterschutzes), insgesamt somit über einen Zeitraum von neun Monaten „in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Gesetzes gestanden sei und jedenfalls über die geforderte Beschäftigungszeit zum Antragszeitpunkt verfüge“, ist entgegenzuhalten, dass das Kinderbetreuungsgeld eine solche Anrechnungsbestimmung nicht vorsieht. Aus Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ergibt sich vielmehr, dass nur sehr geringfügige Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit in einer Dauer von bis zu 14 Tagen ohne anspruchschädliche Wirkung sein sollen.
3.5 Die Klägerin erfüllt somit nach den dargelegten Ausführungen nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis des § 24 KBGG, weshalb ihr nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zusteht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Revision der Klägerin weiters relevierte Frage, ob ihr ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld auch deshalb nicht zusteht, weil die Zeit ihres vollen Krankengeldbezugs vom 7. 3. 2012 bis 11. 4. 2012 zu einer anspruchschädlichen Unterbrechung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinn des § 24 KBGG geführt hat.3.5 Die Klägerin erfüllt somit nach den dargelegten Ausführungen nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis des Paragraph 24, KBGG, weshalb ihr nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zusteht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Revision der Klägerin weiters relevierte Frage, ob ihr ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld auch deshalb nicht zusteht, weil die Zeit ihres vollen Krankengeldbezugs vom 7. 3. 2012 bis 11. 4. 2012 zu einer anspruchschädlichen Unterbrechung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 24, KBGG geführt hat.
4. Zur Frage des von der Klägerin als Eventualbegehren geltend gemachten Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Versicherten eine Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nur zusteht, wenn der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet war (vgl 4. Zur Frage des von der Klägerin als Eventualbegehren geltend gemachten Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Versicherten eine Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nur zusteht, wenn der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet war vergleiche Neumayr in ZellKomm² § 67 ASGG Rz 12 mwN). Gemäß § 25a KBGG sind in Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und B in ZellKomm² Paragraph 67, ASGG Rz 12 mwN). Gemäß Paragraph 25 a, KBGG sind in Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG anzuwenden. § 27 KBGG regelt die Entscheidung über Ansprüche nach dem KBGG, wobei zwei Erledigungsarten (formlose Mitteilung und Bescheid) erwähnt sind. Ein Bescheid ist gemäß § 27 Abs 3 Z 1 KBGG auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird, dem Antrag des Anspruchswerbers somit nicht vollinhaltlich entsprochen wurde.KUVG anzuwenden. Paragraph 27, KBGG regelt die Entscheidung über Ansprüche nach dem KBGG, wobei zwei Erledigungsarten (formlose Mitteilung und Bescheid) erwähnt sind. Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, KBGG auszustellen, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird, dem Antrag des Anspruchswerbers somit nicht vollinhaltlich entsprochen wurde.
4.1 Die Klägerin begehrte mit Schriftsatz vom 19. 12. 2012 bei der beklagten Partei neben der Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als Hauptbegehren die Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Variante 12+2) als „Nebenbegehren“ (= Eventualbegehren). Im Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind gemäß § 357 ASVG unter anderem die §§ 13 bis 17a AVG anzuwenden. Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durchaus zulässig (vgl VwGH 89/01/0114 mwN). Das Wesen eines solchen Antrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Erledigung des Eventualantrags ist daher erst zulässig (und damit auch 4.1 Die Klägerin begehrte mit Schriftsatz vom 19. 12. 2012 bei der beklagten Partei neben der Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als Hauptbegehren die Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Variante 12+2) als „Nebenbegehren“ (= Eventualbegehren). Im Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind gemäß Paragraph 357, ASVG unter anderem die Paragraphen 13 bis 17a AVG anzuwenden. Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durchaus zulässig vergleiche VwGH 89/01/0114 mwN). Das Wesen eines solchen Antrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Erledigung des Eventualantrags ist daher erst zulässig (und damit auch - im Hinblick auf § 73 Abs 1 AVG im Hinblick auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG - geboten), wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist (vgl geboten), wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 4 mwN). Die beklagte Partei hatte daher im vorliegenden Fall zunächst über den Primärantrag der Klägerin abzusprechen und erst im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung über den Eventualantrag der Klägerin zu erkennen. Vor der rechtskräftigen Erledigung des auf die Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gerichteten Hauptbegehrens traf daher die beklagte Partei keine Verpflichtung über das auf die Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gerichtete Eventualbegehren der Klägerin abzusprechen. Es lag somit kein Säumnisfall vor, weshalb das Eventualbegehren vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 73 ASGG zurückgewiesen wurde., AVG Paragraph 13, Rz 4 mwN). Die beklagte Partei hatte daher im vorliegenden Fall zunächst über den Primärantrag der Klägerin abzusprechen und erst im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung über den Eventualantrag der Klägerin zu erkennen. Vor der rechtskräftigen Erledigung des auf die Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gerichteten Hauptbegehrens traf daher die beklagte Partei keine Verpflichtung über das auf die Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gerichtete Eventualbegehren der Klägerin abzusprechen. Es lag somit kein Säumnisfall vor, weshalb das Eventualbegehren vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 73, ASGG zurückgewiesen wurde.
4.2 Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Bestimmung des § 24d Abs 2 KBGG erst mit 1. 1. 2014 in Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist, wird auch von der Klägerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.4.2 Die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Bestimmung des Paragraph 24 d, Absatz 2, KBGG erst mit 1. 1. 2014 in Kraft getreten und daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist, wird auch von der Klägerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision der Klägerin musste daher insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit b ASGG. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Revisionsverfahrens sowie die bereits vom Berufungsgericht dargestellten angespannten finanziellen Verhältnisse der Klägerin rechtfertigen es, der Klägerin auch die Hälfte ihrer nach dem RAT bemessenen Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Der Ansatz nach TP 3C beträgt bei einem bei wiederkehrenden Leistungen zugrunde liegenden Streitwert von 3.600 EUR (§ 77 Abs 2 ASGG) 193,50 EUR. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Litera b, ASGG. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Revisionsverfahrens sowie die bereits vom Berufungsgericht dargestellten angespannten finanziellen Verhältnisse der Klägerin rechtfertigen es, der Klägerin auch die Hälfte ihrer nach dem RAT bemessenen Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Der Ansatz nach TP 3C beträgt bei einem bei wiederkehrenden Leistungen zugrunde liegenden Streitwert von 3.600 EUR (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG) 193,50 EUR. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen.