Die – nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof beantwortete – Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Freistellung der Revisionsbeantwortung und die Revision wurden der Klägerin am 28. 12. 2017 zugestellt. § 222 ZPO (Hemmung von Rechtsmittelfristen während der verhandlungsfreien Zeit) ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung (§ 507a Abs 1 ZPO) ist am 25. 1. 2018 abgelaufen. Die am 5. 2. 2018 im ERV eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist als verspätet zurückzuweisen.1. Die Freistellung der Revisionsbeantwortung und die Revision wurden der Klägerin am 28. 12. 2017 zugestellt. Paragraph 222, ZPO (Hemmung von Rechtsmittelfristen während der verhandlungsfreien Zeit) ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden (Paragraph 39, Absatz 4, ASGG). Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung (Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO) ist am 25. 1. 2018 abgelaufen. Die am 5. 2. 2018 im ERV eingelangte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist als verspätet zurückzuweisen.
2.1 Die unionsrechtlichen Antikumulierungs-bestimmungen sind nur bei einem Zusammentreffen von vergleichbaren (gleichartigen) Leistungen aus zwei Staaten anzuwenden. Vergleichbarkeit wird angenommen, wenn die Leistungen einander in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (10 ObS 109/07p; 10 ObS 146/16t je mwN; RIS-Justiz RS0122907).
2.2 Die Ruhensbestimmung des § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2016/53, die nicht mehr auf die Gleichartigkeit ausländischer Familienleistungen abstellt, ist erst am 1. 3. 2017 in Kraft getreten (§ 50 Abs 15 KBGG) und auf den hier zu beurteilenden, vor diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalt nicht anzuwenden. Überlegungen zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit Unionsrecht sind deshalb nicht erforderlich.2.2 Die Ruhensbestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/53, die nicht mehr auf die Gleichartigkeit ausländischer Familienleistungen abstellt, ist erst am 1. 3. 2017 in Kraft getreten (Paragraph 50, Absatz 15, KBGG) und auf den hier zu beurteilenden, vor diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalt nicht anzuwenden. Überlegungen zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit Unionsrecht sind deshalb nicht erforderlich.
2.3 Nach Meinung der Revisionswerberin ist eine exakte Übereinstimmung der zu vergleichenden Leistungen in sämtlichen Aspekten nicht zu fordern, weil ansonsten die unionsrechtlichen Antikumulierungsregelungen ad absurdum geführt würden. Das Berufungsgericht habe in diesem Fall aufgrund eines einzigen Ausgestaltungsdetails der deutschen Familienleistung, nämlich der in § 4 Abs 1 Z 2 BEEG statuierten Anspruchsvoraussetzung (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach § 24 Abs 2 iVm §§ 22–23 SGB VIII) die Vergleichbarkeit des Betreuungsgeldes mit dem Kinderbetreuungsgeld abgelehnt, obwohl das österreichische einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld indirekt mit § 24 Abs 1 Z 3 KBGG ebenfalls auf die Eigenbetreuung des Kindes durch den Elternteil abstelle. Während des Leistungsbezugs dürften grundsätzlich keine Erwerbseinkünfte erzielt werden, womit der Elternteil das Kind betreuen solle und damit staatliche Kinderbetreuungseinrichtungen entlastet werden. Die Verwaltungspraxis in Deutschland rechne bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands das österreichische Kinderbetreuungsgeld auf das deutsche Betreuungsgeld an.2.3 Nach Meinung der Revisionswerberin ist eine exakte Übereinstimmung der zu vergleichenden Leistungen in sämtlichen Aspekten nicht zu fordern, weil ansonsten die unionsrechtlichen Antikumulierungsregelungen ad absurdum geführt würden. Das Berufungsgericht habe in diesem Fall aufgrund eines einzigen Ausgestaltungsdetails der deutschen Familienleistung, nämlich der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BEEG statuierten Anspruchsvoraussetzung (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 22 –, 23, SGB römisch VIII) die Vergleichbarkeit des Betreuungsgeldes mit dem Kinderbetreuungsgeld abgelehnt, obwohl das österreichische einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld indirekt mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG ebenfalls auf die Eigenbetreuung des Kindes durch den Elternteil abstelle. Während des Leistungsbezugs dürften grundsätzlich keine Erwerbseinkünfte erzielt werden, womit der Elternteil das Kind betreuen solle und damit staatliche Kinderbetreuungseinrichtungen entlastet werden. Die Verwaltungspraxis in Deutschland rechne bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands das österreichische Kinderbetreuungsgeld auf das deutsche Betreuungsgeld an.
2.4 Der erkennende Senat hält diese Argumentation für nicht stichhältig, die Beurteilung des Berufungsgerichts zur fehlenden Gleichartigkeit hingegen für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).2.4 Der erkennende Senat hält diese Argumentation für nicht stichhältig, die Beurteilung des Berufungsgerichts zur fehlenden Gleichartigkeit hingegen für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2.5 Dem Einwand, dass kaum jemals Familienleistungen zweier Mitgliedstaaten einander entsprechen werden, hat der EuGH in der – auch in der Revision zitierten – Entscheidung C-347/12, Wiering (Rz 54), Rechnung getragen, indem er gerade keine völlige Gleichartigkeit fordert. Es genügt für die Gleichartigkeit, wenn die Leistungen unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Merkmalen (Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und Voraussetzung für die Gewährung sowie die Leistungsberechtigten) übereinstimmen.
2.6 Das österreichische Kinderbetreuungsgeld soll zwar Eltern, die sich in den ersten 30, höchstens 36 Lebensmonaten gezielt der Kindererziehung widmen, nicht nur die Erziehung vergüten, sondern auch andere Betreuungs- und Erziehungskosten ausgleichen. Es hat aber zusätzlich auch den Zweck, finanzielle Nachteile, die der Verzicht auf ein (Voll-)Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern (10 ObS 109/07p). Diese Einkommensersatzfunktion zeigt sich am stärksten bei dem – von der Klägerin hier bezogenen – einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Dieses bezweckt als (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens, jenen Eltern, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt habe, die Möglichkeit zu geben, trotz des kurzzeitigen Rückzugs aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard zu erhalten (RIS-Justiz RS0127744).
2.7 Nach den bereits vom Berufungsgericht dargestellten Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz), Bundesgesetzblatt I Seite 254, gebührte allen Eltern unabhängig von einer vorangegangenen oder während des Bezugszeitraums ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Höhe ihrer (vorangegangenen) Einkünfte ein pauschales Betreuungsgeld für jedes Kind in Höhe von 150 EUR pro Monat, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie für das betreute Kind keine dauerhaft durch öffentliche Sach und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz), Bundesgesetzblatt römisch eins Seite 254, gebührte allen Eltern unabhängig von einer vorangegangenen oder während des Bezugszeitraums ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Höhe ihrer (vorangegangenen) Einkünfte ein pauschales Betreuungsgeld für jedes Kind in Höhe von 150 EUR pro Monat, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie für das betreute Kind keine dauerhaft durch öffentliche Sach- und Personalkostenzuschüsse geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Eltern, die eine derartige Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, profitieren im Gegensatz zu jenen Eltern, die dies nicht tun und alternative Betreuungsmodelle wählen, (indirekt) von einer nicht unbeträchtlichen öffentlichen Förderung, was der deutsche Gesetzgeber durch das Betreuungsgeld zu Gunsten der anderen Elterngruppe ausgleichen wollte (vgl BVerfG 21. 7. 2015, 1 BvF 2/13 [Rn 7]; vgl die Gesetzesmaterialien BTDrucks 17/9917, 1 und 7). und Personalkostenzuschüsse geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Eltern, die eine derartige Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, profitieren im Gegensatz zu jenen Eltern, die dies nicht tun und alternative Betreuungsmodelle wählen, (indirekt) von einer nicht unbeträchtlichen öffentlichen Förderung, was der deutsche Gesetzgeber durch das Betreuungsgeld zu Gunsten der anderen Elterngruppe ausgleichen wollte vergleiche BVerfG 21. 7. 2015, 1 BvF 2/13 [Rn 7]; vergleiche die Gesetzesmaterialien BTDrucks 17/9917, 1 und 7).
2.9 Das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das deutsche Betreuungsgeld unterscheiden sich deutlich in den Anspruchsvoraussetzungen sowie in der Zielrichtung voneinander. Die deutsche Familienleistung hängt im Gegensatz zur österreichischen von der Nichtinanspruchnahme öffentlich geförderter Betreuungseinrichtungen ab. Ein Erwerbseinkommen ist für sie irrelevant, während eine wesentliche Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld darin besteht, dass bestimmte Einkommensgrenzen (§ 2 Abs 1 Z 3, § 24 Abs 1 Z 3 KBGG) nicht überschritten werden. Einen Ausgleich für den Verzicht auf ein Erwerbseinkommen kann es im Gegensatz zum deutschen Elterngeld aufgrund seiner geringen Höhe nicht leisten (vgl BVerfG 21. 7. 2015, 1 BvF 2/13 [Rn 55]). Das österreichische Kinderbetreuungsgeld, das selbst in der niedrigsten Pauschalvariante (30+6) wesentlich höher als das Betreuungsgeld ist, soll in seiner (teilweisen) Einkommensersatzfunktion Eltern ermöglichen, sich unter Verzicht auf eine (Voll2.9 Das österreichische Kinderbetreuungsgeld und das deutsche Betreuungsgeld unterscheiden sich deutlich in den Anspruchsvoraussetzungen sowie in der Zielrichtung voneinander. Die deutsche Familienleistung hängt im Gegensatz zur österreichischen von der Nichtinanspruchnahme öffentlich geförderter Betreuungseinrichtungen ab. Ein Erwerbseinkommen ist für sie irrelevant, während eine wesentliche Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld darin besteht, dass bestimmte Einkommensgrenzen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) nicht überschritten werden. Einen Ausgleich für den Verzicht auf ein Erwerbseinkommen kann es im Gegensatz zum deutschen Elterngeld aufgrund seiner geringen Höhe nicht leisten vergleiche BVerfG 21. 7. 2015, 1 BvF 2/13 [Rn 55]). Das österreichische Kinderbetreuungsgeld, das selbst in der niedrigsten Pauschalvariante (30+6) wesentlich höher als das Betreuungsgeld ist, soll in seiner (teilweisen) Einkommensersatzfunktion Eltern ermöglichen, sich unter Verzicht auf eine (Voll-)Erwerbstätigkeit der Betreuung ihres Kleinkindes zu widmen.
2.10 Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Gleichartigkeit von österreichischem (einkommensabhängigem) Kinderbetreuungsgeld und deutschem Betreuungsgeld verneint.
Die Frage der Überschneidung des Anrechnungszeitraums ist bei diesem Ergebnis nicht zu klären.