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Entscheidungstext 10ObS100/11w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS100/11w

Entscheidungsdatum

04.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch AVIA Law-Group Wolczik Knotek Winalek Wutte-Lang, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, Postfach 500, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2011, GZ 9 Rs 93/11d-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Klägers auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs dahin, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO) gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist. Der Abänderungsantrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt ordentlicher Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049; RS0123405; 10 ObS 210/09v).

Im Zulassungsantrag macht die außerordentliche Revision allein geltend, das Berufungsgericht sei auf den in der Berufung gerügten Stoffsammlungsmangel (die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens) „nicht im erforderlichen Maße“ eingegangen. Der Rechtsmittelwerber wiederholt also lediglich einen bereits in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht bereits verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz.

Dem Revisionsgericht ist die damit angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nach ständiger Rechtsprechung verwehrt:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens) können nämlich nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963 [T31]; 10 ObS 49/11w; 10 ObS 59/11s jeweils mwN). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; 10 ObS 59/11s mwN). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166; 10 ObS 59/11s mwN) und wird vom Rechtsmittelwerber zu Recht nicht einmal behauptet.

Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört im Übrigen zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge sind die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404; 10 ObS 146/08f; 10 ObS 164/10f). Einen Verstoß dieser Art zeigt der Revisionswerber aber gar nicht auf:

Auch die hier allein angesprochene Frage, ob den eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres eingeholt werden soll, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; 10 ObS 37/08a; 10 ObS 138/08d). Von den Tatsacheninstanzen wurde diese Frage - unanfechtbar - dahin beantwortet, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen sei, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der eingeholten Gutachten (welche auch das Berufungsgericht als „schlüssig und überzeugend“ angesehen hat) zu erwecken.

Beim Kläger liegt demnach kein internistisches Krankheitsbild vor, und seine Beschwerden sind auch nicht im Sinn einer nachweisbaren Überempfindlichkeit gegen Chemikalien oder anderer Vergiftungen zu erklären. (Die gegenteiligen, vom Rechtsmittelwerber begehrten Feststellungen haben die Tatsacheninstanzen nicht getroffen.) Tatsächlich liegt vielmehr ein psychiatrisches Krankheitsbild vor (wie es bei somatoformen Störungen typisch ist), welches durch Psychopharmaka und psychotherapeutische Aufarbeitung zu behandeln wäre.

Demgemäß steht auch fest, dass eine Behandlung „in diesem Sinne“ durch die gegenständlichen (von den Kostenerstattungsbegehren umfassten) stationären Aufenthalte des Klägers in der „Spezialklinik Neukirchen“ (in Deutschland) samt Medikamentenverabreichung gar nicht erfolgte und die von ihm empfundene Besserung durch den Placebo-Effekt zu erklären ist.

Da sich die außerordentliche Revision somit allein gegen diese, bereits in der Berufung erfolglos bekämpfte Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung wendet, ist sie mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E98726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00100.11W.1004.000

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111004_OGH0002_010OBS00100_11W0000_000

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