Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
1.1 Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist Naturalunterhalt zu leisten, der nach § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt wird (RIS1.1 Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist Naturalunterhalt zu leisten, der nach Paragraph 231, Absatz 2, Satz 1 ABGB vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt wird (RIS-Justiz RS0116443 [T6]).
1.2 Leben das Kind und der Unterhaltsschuldner nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, wandelt sich der Naturalunterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch. Auf diesen Geldunterhaltsanspruch ergeben sich keine Auswirkungen, solange der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nur im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt betreut und versorgt. Als üblich gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, insgesamt somit etwa von 80 Tagen pro Jahr (10 Ob 17/15w mwN; vgl 1.2 Leben das Kind und der Unterhaltsschuldner nicht mehr im gemeinsamen Haushalt, wandelt sich der Naturalunterhaltsanspruch in einen Geldunterhaltsanspruch. Auf diesen Geldunterhaltsanspruch ergeben sich keine Auswirkungen, solange der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nur im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt betreut und versorgt. Als üblich gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, insgesamt somit etwa von 80 Tagen pro Jahr (10 Ob 17/15w mwN; vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 109). Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen (vgl 1 Ob 209/08d – ein zusätzlicher halber Tag pro Woche ist vernachlässigbar). 109). Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen vergleiche 1 Ob 209/08d – ein zusätzlicher halber Tag pro Woche ist vernachlässigbar).
1.3 Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das ganz klar über den Rahmen der üblichen Kontakte des geldunterhaltspflichtigen Teils hinausgeht und leistet dieser während der verlängerten Kontakte Naturalunterhalt, ist nach der jüngeren ständigen Rechtsprechung der Geldunterhalt zu reduzieren (RIS-Justiz RS0047452). Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird in der Regel ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Demnach ist ein Kontaktrechtstag pro Woche unterhaltsneutral, für jeden weiteren ist eine Minderung von 10 % angemessen (10 Ob 17/15w mwN). Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur und tendenziell eher die Untergrenze (RIS-Justiz RS0128043). Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten; vgl RISJustiz RS0128043). Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten; vergleiche RIS-Justiz RS0047452 [T9] ua). Es ist also nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteils auszugehen (RIS-Justiz RS0047452 [T1]).
1.4 Demnach finden bei Errechnung der Anzahl der Kontakttage einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (5 Ob 2/12y). Reduziert sich ein neben dem üblichen, 14tägigen Wochenendbesuchsrecht eingeräumter weiterer „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (3 Ob 96/12g).
1.5 Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass bzw in welcher Weise sich die Mutter nennenswerte finanzielle Aufwendungen dadurch erspart, dass der Revisionsrekurswerber nach Ausübung seines Kontaktrechts am Montag morgen das Kind zur Schule bringt. Auch im Revisionsrekurs wird dazu kein Vorbringen erstattet. Vielmehr verweist der Revisionsrekurswerber nur auf seine eigenen Aufwendungen, indem er geltend macht, er müsse das Kind am Morgen für den Schultag vorbereiten und richtig ausrüsten; darüber hinaus zahle er das monatliche Schulgeld von 166 EUR. Wenn die Vorinstanzen mangels einer nach diesen Umständen erkennbaren Ersparnis der Mutter den Montag nicht als „vollen“ weiteren Betreuungstag des Revisionsrekurswerbers gezählt haben, findet diese Entscheidung in der bisherigen Rechtsprechung Deckung.
2. Die nach Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgte Neuregelung des Umfangs des Kontaktrechts (nach dem Vorbringen an jeden zweiten Wochenende von Mittwoch bis Montag) stellt eine neue Tatsache dar, die nur nach Maßgabe des § 49 Abs 3 AußStrG vom Rekursgericht zu berücksichtigen war. Eine die Grundlagen der Unterhaltsbemessung betreffende neue Tatsache bietet infolge der Möglichkeit eines Erhöhungs2. Die nach Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgte Neuregelung des Umfangs des Kontaktrechts (nach dem Vorbringen an jeden zweiten Wochenende von Mittwoch bis Montag) stellt eine neue Tatsache dar, die nur nach Maßgabe des Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG vom Rekursgericht zu berücksichtigen war. Eine die Grundlagen der Unterhaltsbemessung betreffende neue Tatsache bietet infolge der Möglichkeit eines Erhöhungs- oder Herabsetzungsantrags in der Regel keinen Neuerungsgrund (8 Ob 59/07w). Dafür, dass eine Berücksichtigung der Auswirkungen der neuen Kontaktregelung auf das laufende Verfahren ausnahmsweise doch erforderlich gewesen wäre, weil die Einbringung eines neuen Antrags für den Antragsteller einen wesentlichen Nachteil begründet (RIS-Justiz RS0006893 [T11]), ergeben sich keine Anhaltspunkte aufgrund der Aktenlage.
3.1 Eine Unterhaltsverletzung ist nicht nur gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige (gar) keinen Unterhalt leistet, sondern auch dann, wenn der Wert der dem Unterhalts-berechtigten zugekommenen Naturalunterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können (1 Ob 10/03g). Ausgehend davon, dass die Haushaltsgemeinschaft der Eltern „zumindest“ seit Juli 2015 aufgelöst ist, hat das Erstgericht Feststellungen zum im Jahr 2015 vom Revisionsrekurswerber naturaliter geleisteten Unterhalt getroffen. Es hat einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum von April bis Dezember 2015 in Höhe von 1.414,50 EUR ermittelt, um den der Wert der vom Revisionsrekurswerber tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag unterschritten hat. Auch mit dem Vorbringen, es sei ein rechtlicher Feststellungsmangel zu der schon vor der Haushaltstrennung erfolgten Unterhaltsverletzung gegeben, wird somit keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufgezeigt.
3.2 Die Vorinstanzen sind dem Grundgedanken, den zu leistenden Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet, nachgekommen, indem sie einen Abschlag von 20 % für das Jahr 2015 auf den nach der „Prozentmethode“ errechneten Geldunterhaltsanspruch tätigten. Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen (3 Ob 222/02x; 1 Ob 158/15i; 10 Ob 17/15w). Die Ansicht, dass Zahlungen des Revisionsrekurswerbers für Taschengeld, Kleidung und Bücher nicht – ein zweites Mal – als unterhaltsmindernd zu qualifizieren sind, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Zahlungen zur regelmäßigen längerfristigen Bedürfnisbefriedigung (für Wohnung, Schule, Hort etc) wurden von den Vorinstanzen ohnedies als teilweise Erfüllung der Unterhaltspflicht berücksichtigt.
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs demnach als unzulässig zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs demnach als unzulässig zurückzuweisen.