[10] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[11] Der Beklagte argumentiert, sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung gegen den Nachlass nicht nur auf einen Darlehensvertrag, sondern auch auf einen Bereicherungsanspruch berufen zu haben. Die aufgenommenen Kreditvaluta seien zur Befriedigung von Forderungen dritter Personen gegen die Erblasserin aufgewendet worden. Dass es dabei an einem „animus obligandi“ gefehlt habe, habe die Klägerin nicht behauptet. Den fehlenden Schenkungscharakter der Leistung habe das Erstgericht ohnehin festgehalten. Es bestehe daher ein Anspruch nach § 1042 ABGB, der den Reinnachlass schmälere. Wenn man das Pflegevermächtnis schon nicht anhand eines Stundensatzes, sondern der Kosten einer 24-Stunden-Betreuung bemesse, sei weder die USt noch der Fahrtkostenanteil oder die Zeiten stationärer Pflege abzuziehen. Die Pflegende habe weder Urlaub noch Freizeit wie eine 24-Stunden-Betreuerin gehabt. Auch während der Zeiten stationärer Pflege habe sie keiner Beschäftigung nachgehen können und daher finanzielle Einbußen erlitten. Die zeitlich vernachlässigbare Pflege der Volkshilfe oder die Tagesbetreuung im A*heim sei nicht abzuziehen, weil währenddessen andere Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien. Überdies entfalle eine Vielzahl an Pflegestunden auf Tätigkeiten, die nur von diplomierten Krankenpflegern wie der Schwester der Klägerin vorgenommen werden könnten. [11] Der Beklagte argumentiert, sich im Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung gegen den Nachlass nicht nur auf einen Darlehensvertrag, sondern auch auf einen Bereicherungsanspruch berufen zu haben. Die aufgenommenen Kreditvaluta seien zur Befriedigung von Forderungen dritter Personen gegen die Erblasserin aufgewendet worden. Dass es dabei an einem „animus obligandi“ gefehlt habe, habe die Klägerin nicht behauptet. Den fehlenden Schenkungscharakter der Leistung habe das Erstgericht ohnehin festgehalten. Es bestehe daher ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB, der den Reinnachlass schmälere. Wenn man das Pflegevermächtnis schon nicht anhand eines Stundensatzes, sondern der Kosten einer 24-Stunden-Betreuung bemesse, sei weder die USt noch der Fahrtkostenanteil oder die Zeiten stationärer Pflege abzuziehen. Die Pflegende habe weder Urlaub noch Freizeit wie eine 24-Stunden-Betreuerin gehabt. Auch während der Zeiten stationärer Pflege habe sie keiner Beschäftigung nachgehen können und daher finanzielle Einbußen erlitten. Die zeitlich vernachlässigbare Pflege der Volkshilfe oder die Tagesbetreuung im A*heim sei nicht abzuziehen, weil währenddessen andere Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien. Überdies entfalle eine Vielzahl an Pflegestunden auf Tätigkeiten, die nur von diplomierten Krankenpflegern wie der Schwester der Klägerin vorgenommen werden könnten.
1. Höhe des Reinnachlasses
[12] 1.1 Auf eine Darlehensforderung gegen die Erlasserin kommt die Revision nicht mehr zurück.
[13] 1.2 Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden (RS0104142). Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst (RS0104142 [T9]). [13] 1.2 Nach Paragraph 1042, ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden (RS0104142). Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst (RS0104142 [T9]).
[14] Das Wesen des Anspruchs nach § 1042 ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte, zu (RS0019908). Die rechtserzeugende Tatsache des „animus obligandi“ bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der in Anspruch genommenen Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen (RS0019948 [T2]). [14] Das Wesen des Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB ist es, dass jemand (ein anderer, der Bereicherte) aus dem Rechtsgut des Eigentümers (des Verkürzten, des Verletzten) ohne Rechtsgrund einen Vorteil zieht; der Vorteil fließt dem Berechtigten aber nicht unmittelbar, sondern durch Abnahme einer Last durch eine Leistung des Verkürzten an eine Mittelsperson (den Berechtigten, Dritten), an die nach dem Gesetz der Bereicherte zu leisten hatte, zu (RS0019908). Die rechtserzeugende Tatsache des „animus obligandi“ bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Der in Anspruch genommenen Partei steht es frei, den Beweis zu erbringen, dass im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen (RS0019948 [T2]).
[15] 1.3 Auf Grundlage dieser Prämissen steht dem Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger der Schwester der Klägerin aufgrund der Zahlung von Verbindlichkeiten der Erblasserin aus den Mitteln des aufgenommenen Kredits ein Anspruch nach § 1042 ABGB gegen deren Verlassenschaft zu. Dass es der leistenden Schwester der Klägerin an einem „animus obligandi“ gefehlt hätte, ist im Zweifel nicht anzunehmen. Derartiges hat die Klägerin auch nicht behauptet. Das Vorbringen des Beklagten zum „animus obligandi“ verstößt auch nicht gegen das Neuerungsverbot, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen lediglich um eine (ergänzende) rechtliche Argumentation (RS0016473). [15] 1.3 Auf Grundlage dieser Prämissen steht dem Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger der Schwester der Klägerin aufgrund der Zahlung von Verbindlichkeiten der Erblasserin aus den Mitteln des aufgenommenen Kredits ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen deren Verlassenschaft zu. Dass es der leistenden Schwester der Klägerin an einem „animus obligandi“ gefehlt hätte, ist im Zweifel nicht anzunehmen. Derartiges hat die Klägerin auch nicht behauptet. Das Vorbringen des Beklagten zum „animus obligandi“ verstößt auch nicht gegen das Neuerungsverbot, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen lediglich um eine (ergänzende) rechtliche Argumentation (RS0016473).
[16] 1.4 Die vom Berufungsgericht angesprochene Frage, ob § 1042 ABGB eine Absicht des Leistenden voraussetze, im Interesse des Leistungsempfängers (nicht aber des Bereicherten) zu handeln, stellt sich lediglich im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu den Regeln über die GoA und der Frage der Anspruchskonkurrenz, wobei im vorliegenden Fall aufgrund des Gleichlaufs der Verjährung beider Ansprüche bei Zahlung einer fremden Forderung keine Notwendigkeit zur Differenzierung besteht (vgl Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1042 Rz 3 mwN). Auch § 1037 ABGB sieht – sofern man von einem Handeln nur im Interesse der Erblasserin ausginge – einen Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen vor. Dass die Zahlung der Verbindlichkeiten im – nicht abgrenzbaren – Eigeninteresse der Leistenden gestanden wäre, sodass ein Anspruch aufgrund von GoA ausscheidet (vgl 2 Ob 152/21y Rz 50 mwN), behauptet die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren. [16] 1.4 Die vom Berufungsgericht angesprochene Frage, ob Paragraph 1042, ABGB eine Absicht des Leistenden voraussetze, im Interesse des Leistungsempfängers (nicht aber des Bereicherten) zu handeln, stellt sich lediglich im Zusammenhang mit der Abgrenzung zu den Regeln über die GoA und der Frage der Anspruchskonkurrenz, wobei im vorliegenden Fall aufgrund des Gleichlaufs der Verjährung beider Ansprüche bei Zahlung einer fremden Forderung keine Notwendigkeit zur Differenzierung besteht vergleiche Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 Paragraph 1042, Rz 3 mwN). Auch Paragraph 1037, ABGB sieht – sofern man von einem Handeln nur im Interesse der Erblasserin ausginge – einen Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen vor. Dass die Zahlung der Verbindlichkeiten im – nicht abgrenzbaren – Eigeninteresse der Leistenden gestanden wäre, sodass ein Anspruch aufgrund von GoA ausscheidet vergleiche 2 Ob 152/21y Rz 50 mwN), behauptet die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren.
[17] Selbst wenn man von einer gemeinsamen Tragung der Verbindlichkeiten der Erblasserin durch die Schwester der Klägerin und ihrem Ehemann als Kreditnehmer ausginge, bestünde der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB als Nachlasspassivum in voller Höhe, wenn auch mit zwei Gläubigern als Anspruchsberechtigten. [17] Selbst wenn man von einer gemeinsamen Tragung der Verbindlichkeiten der Erblasserin durch die Schwester der Klägerin und ihrem Ehemann als Kreditnehmer ausginge, bestünde der Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB als Nachlasspassivum in voller Höhe, wenn auch mit zwei Gläubigern als Anspruchsberechtigten.
1.5 Verjährung
[18] Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt – wie auch bei Begleichung einer Forderung im Rahmen von GoA (RS0019759) – aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs (RS0119861). [18] Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach Paragraph 1042, ABGB folgt – wie auch bei Begleichung einer Forderung im Rahmen von GoA (RS0019759) – aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs (RS0119861).
[19] Die Klägerin stützt ihren Einwand, ein allfälliger Anspruch nach § 1042 ABGB sei verjährt, darauf, dass die von der Schwester der Klägerin getragenen Kreditraten der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen und die Tilgung des Kredits aber bereits 2016 erfolgt sei. Aufgrund der erstmaligen Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter wären – gehe man von einer Forderungsanmeldung bereits mit dem Tod der Erblasserin aus – lediglich acht Raten nicht verjährt. [19] Die Klägerin stützt ihren Einwand, ein allfälliger Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB sei verjährt, darauf, dass die von der Schwester der Klägerin getragenen Kreditraten der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen und die Tilgung des Kredits aber bereits 2016 erfolgt sei. Aufgrund der erstmaligen Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter wären – gehe man von einer Forderungsanmeldung bereits mit dem Tod der Erblasserin aus – lediglich acht Raten nicht verjährt.
[20] Mit dieser Argumentation übersieht die Klägerin, dass es sich beim getilgten Anspruch nicht um die Kreditverbindlichkeit, sondern um die Forderungen der Gläubiger im Zusammenhang mit dem Ableben ihres Ehemanns gehandelt hat. Dass diese nur einer dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen, sodass auch der aus deren Tilgung abgeleitete Anspruch nach § 1042 ABGB verjährt wäre, behauptet die Klägerin aber gar nicht. [20] Mit dieser Argumentation übersieht die Klägerin, dass es sich beim getilgten Anspruch nicht um die Kreditverbindlichkeit, sondern um die Forderungen der Gläubiger im Zusammenhang mit dem Ableben ihres Ehemanns gehandelt hat. Dass diese nur einer dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen, sodass auch der aus deren Tilgung abgeleitete Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB verjährt wäre, behauptet die Klägerin aber gar nicht.
[21] 1.6 Die vom Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit seinem Anspruch nach § 1042 ABGB (Fehlen von Feststellungen zur Tilgung weiterer Forderungen gegen die Erblasserin und zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf Zinsen und Kosten) liegen nicht vor, weil das Erstgericht insoweit ohnehin eine (Negativ-)Feststellung getroffen hat. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). [21] 1.6 Die vom Beklagten gerügten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit seinem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB (Fehlen von Feststellungen zur Tilgung weiterer Forderungen gegen die Erblasserin und zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf Zinsen und Kosten) liegen nicht vor, weil das Erstgericht insoweit ohnehin eine (Negativ-)Feststellung getroffen hat. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
[22] 1.7 Es ist daher im Ergebnis – mit dem Erstgericht – von einem Reinnachlass in Höhe von 82.182,12 EUR auszugehen. Insoweit liegt ein abschließend erledigter Streitpunkt vor (vgl RS0042031). [22] 1.7 Es ist daher im Ergebnis – mit dem Erstgericht – von einem Reinnachlass in Höhe von 82.182,12 EUR auszugehen. Insoweit liegt ein abschließend erledigter Streitpunkt vor vergleiche RS0042031).
2. Einfluss eines Pflegevermächtnisses auf die Pflichtteilsberechnung
[23] 2.1 Das Pflegevermächtnis weist eine janusköpfige Rechtsnatur auf, weil es zwischen dem Vermächtnis – als das es der Gesetzgeber ausdrücklich eingeordnet hat – und dem Pflichtteilsrecht – weil es nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann – angesiedelt ist. Es hat pflichtteilsähnlichen Charakter (2 Ob 63/21k Rz 25 f).
[24] 2.2 Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist nach der – im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogenen und daher nicht näher zu überprüfenden – Rechtsprechung des Fachsenats ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen (RS0133432). [24] 2.2 Das Pflegevermächtnis (Paragraphen 677, f ABGB) ist nach der – im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogenen und daher nicht näher zu überprüfenden – Rechtsprechung des Fachsenats ein Vermächtnis iSd Paragraph 779, Absatz 2, ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (Paragraph 779, Absatz eins, ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen (RS0133432).
[25] 2.3 Gemäß § 678 Abs 2 ABGB gebührt das Pflegevermächtnis neben dem Pflichtteil und ist daher nicht auf diesen anzurechnen (Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 678 Rz 6; Welser, Erbrechts-Kommentar § 678 ABGB Rz 3). Es genießt Vorrang vor anderen Vermächtnissen und muss zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 764 Abs 2 ABGB nicht beitragen (Welser, Erbrechts-Kommentar § 678 ABGB Rz 6). Daraus ist zu folgern, dass eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses gemäß § 692 ABGB zur Deckung der Pflichtteile bei unzureichender Verlassenschaft und bedingtem Erbantritt nicht in Frage kommt. Das Pflegevermächtnis genießt vielmehr aufgrund seines Zwecks wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen. Wenn bei bedingter Erbantrittserklärung ein Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche und das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden daher die Pflichtteile und nicht das Pflegevermächtnis (anteilig) gekürzt (Welser, Erbrechts-Kommentar § 678 ABGB Rz 8; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 678 Rz 10; Christandl in Klang³ §§ 677, 678 ABGB Rz 33; Stefula, Das Pflegevermächtnis nach dem ErbRÄG 2015, EF-Z 2016, 116; aA Kolmasch in Schwimann/Neumayr6 §§ 677, 678 ABGB Rz 9, nach dem der Pflegevermächtnisnehmer den Pflichtteils-berechtigten nachgeht). [25] 2.3 Gemäß Paragraph 678, Absatz 2, ABGB gebührt das Pflegevermächtnis neben dem Pflichtteil und ist daher nicht auf diesen anzurechnen (Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 678, Rz 6; Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 678, ABGB Rz 3). Es genießt Vorrang vor anderen Vermächtnissen und muss zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten gemäß Paragraph 764, Absatz 2, ABGB nicht beitragen (Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 678, ABGB Rz 6). Daraus ist zu folgern, dass eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses gemäß Paragraph 692, ABGB zur Deckung der Pflichtteile bei unzureichender Verlassenschaft und bedingtem Erbantritt nicht in Frage kommt. Das Pflegevermächtnis genießt vielmehr aufgrund seines Zwecks wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen. Wenn bei bedingter Erbantrittserklärung ein Nachlass nicht ausreicht, um die Pflichtteilsansprüche und das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden daher die Pflichtteile und nicht das Pflegevermächtnis (anteilig) gekürzt (Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 678, ABGB Rz 8; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 678, Rz 10; Christandl in Klang³ Paragraphen 677, 678, ABGB Rz 33; Stefula, Das Pflegevermächtnis nach dem ErbRÄG 2015, EF-Z 2016, 116; aA Kolmasch in Schwimann/Neumayr6 Paragraphen 677, 678, ABGB Rz 9, nach dem der Pflegevermächtnisnehmer den Pflichtteils-berechtigten nachgeht).
3. Pflegevermächtnis
[26] 3.1 Auf § 1435 ABGB analog als Anspruchsgrundlage, in Bezug auf drei Jahre vor dem Tod der Erblasserin erbrachte Pflegeleistungen kommt der Beklagte nicht mehr zurück. [26] 3.1 Auf Paragraph 1435, ABGB analog als Anspruchsgrundlage, in Bezug auf drei Jahre vor dem Tod der Erblasserin erbrachte Pflegeleistungen kommt der Beklagte nicht mehr zurück.
[27] 3.2 Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 63/21k folgende, für die Bemessung der Höhe des Pflegevermächtnisses maßgebliche Grundsätze klargestellt:
[28] Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass letztlich nur eine Ausmittlung nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO sachgerechte Ergebnisse ermöglicht (Rz 93). Dabei ist eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Abgeltung von Pflegeleistungen geboten, die in Analogie zu § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung gewährt, weil diese am ehesten die (maßgebliche) Perspektive des Leistenden berücksichtigt. Entscheidend ist damit nicht, wie viel der Gepflegte für die (Erlangung der) Pflegeleistung (auf dem Markt) aufwenden hätte müssen, sondern wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre (Rz 98). Als ungefähre Orientierungsgröße für die Angemessenheit eines Stundensatzes können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte herangezogen werden, in denen Mindestlöhne für unterschiedliche Beschäftigungen enthalten sind (Rz 99 f), wobei bei der Ausmittlung zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Mindestlohntarifen um Brutto-Tarife handelt, sodass bei der Ausmittlung nach § 273 ZPO ein „gewisser Abschlag“ zu berücksichtigen ist, um den dem Pflegenden zufließenden Betrag angemessen einschätzen zu können (Rz 100). In der genannten Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der langjährigen, sehr zeitintensiven, teils in der Nacht erforderlich gewesenen und auch anspruchsvollen Tätigkeiten umfassenden Pflegeleistungen einen Stundensatz von 14 EUR für angemessen. [28] Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass letztlich nur eine Ausmittlung nach richterlichem Ermessen gemäß Paragraph 273, ZPO sachgerechte Ergebnisse ermöglicht (Rz 93). Dabei ist eine Orientierung an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Abgeltung von Pflegeleistungen geboten, die in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB eine angemessene Entlohnung gewährt, weil diese am ehesten die (maßgebliche) Perspektive des Leistenden berücksichtigt. Entscheidend ist damit nicht, wie viel der Gepflegte für die (Erlangung der) Pflegeleistung (auf dem Markt) aufwenden hätte müssen, sondern wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre (Rz 98). Als ungefähre Orientierungsgröße für die Angemessenheit eines Stundensatzes können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte herangezogen werden, in denen Mindestlöhne für unterschiedliche Beschäftigungen enthalten sind (Rz 99 f), wobei bei der Ausmittlung zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Mindestlohntarifen um Brutto-Tarife handelt, sodass bei der Ausmittlung nach Paragraph 273, ZPO ein „gewisser Abschlag“ zu berücksichtigen ist, um den dem Pflegenden zufließenden Betrag angemessen einschätzen zu können (Rz 100). In der genannten Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung der langjährigen, sehr zeitintensiven, teils in der Nacht erforderlich gewesenen und auch anspruchsvollen Tätigkeiten umfassenden Pflegeleistungen einen Stundensatz von 14 EUR für angemessen.
[29] 3.3 Einer Anrechnung des Pflegegelds als Zuwendung iSd § 677 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB (vgl Stefula, Die Abgeltung von Pflegeleistungen, EF-Z 2016, 116; 2 Ob 63/21k Rz 107) steht im vorliegenden Fall die Feststellung entgegen, dass dieses für den Lebensunterhalt der Erblasserin, die Erhaltung des Hauses und die Fremdpflege verwendet wurde. Dass auch die Wohnmöglichkeit mangels kausaler Verknüpfung (vgl RS0133720) mit den Pflegeleistungen nicht als Zuwendung abzuziehen ist, ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht (mehr) strittig. [29] 3.3 Einer Anrechnung des Pflegegelds als Zuwendung iSd Paragraph 677, Absatz eins, letzter Halbsatz ABGB vergleiche Stefula, Die Abgeltung von Pflegeleistungen, EF-Z 2016, 116; 2 Ob 63/21k Rz 107) steht im vorliegenden Fall die Feststellung entgegen, dass dieses für den Lebensunterhalt der Erblasserin, die Erhaltung des Hauses und die Fremdpflege verwendet wurde. Dass auch die Wohnmöglichkeit mangels kausaler Verknüpfung vergleiche RS0133720) mit den Pflegeleistungen nicht als Zuwendung abzuziehen ist, ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht (mehr) strittig.
[30] 3.4 Der von den Vorinstanzen verwendete Ansatz, bei der Bemessung des Pflegevermächtnisses von den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung auszugehen, ist aber schon dem Grunde nach verfehlt, weil er in Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung primär auf den dem Gepflegten verschafften Nutzen iSe Aufwandsersparnis als Ausgangspunkt und nicht darauf abstellt, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden, also der diesem zufließende Betrag, gewesen wäre.
[31] Eine abschließende Ausmittlung (§ 273 ZPO) des Pflegevermächtnisses kommt aber mangels ausreichender Feststellungen zum (zeitlichen) Umfang der von der Schwester der Klägerin erbrachten, objektiv erforderlichen Pflegeleistungen nicht Betracht. [31] Eine abschließende Ausmittlung (Paragraph 273, ZPO) des Pflegevermächtnisses kommt aber mangels ausreichender Feststellungen zum (zeitlichen) Umfang der von der Schwester der Klägerin erbrachten, objektiv erforderlichen Pflegeleistungen nicht Betracht.
[32] Zu berücksichtigen wird aber sein, dass für Zeiten der „Fremdpflege“ ein Anspruch aus einem Pflegevermächtnis nur dann in Betracht kommt, wenn in dieser Zeit sonstige (nicht medizinische) Unterstützungsleistungen zugunsten der Erblasserin verrichtet wurden, an deren alleiniger Ausübung sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit verhindert war (vgl zum Pflegebegriff des § 677 Abs 2 ABGB: RS0133721; Christandl in Klang³ §§ 677, 678 ABGB Rz 61 f). Für Zeiten bloßer „Rufbereitschaft“ kommt ein Anspruch nach § 677 ABGB nur insoweit in Betracht, als sich die Pflegende nicht ohnehin (aus anderen Gründen) in den Räumlichkeiten der Erblasserin aufgehalten hat (vgl 2 Ob 31/21d Rz 20). [32] Zu berücksichtigen wird aber sein, dass für Zeiten der „Fremdpflege“ ein Anspruch aus einem Pflegevermächtnis nur dann in Betracht kommt, wenn in dieser Zeit sonstige (nicht medizinische) Unterstützungsleistungen zugunsten der Erblasserin verrichtet wurden, an deren alleiniger Ausübung sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit verhindert war vergleiche zum Pflegebegriff des Paragraph 677, Absatz 2, ABGB: RS0133721; Christandl in Klang³ Paragraphen 677, 678, ABGB Rz 61 f). Für Zeiten bloßer „Rufbereitschaft“ kommt ein Anspruch nach Paragraph 677, ABGB nur insoweit in Betracht, als sich die Pflegende nicht ohnehin (aus anderen Gründen) in den Räumlichkeiten der Erblasserin aufgehalten hat vergleiche 2 Ob 31/21d Rz 20).
[33] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO. [33] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.