1. Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien des Werkvertrags eine Verrechnung der Leistungen der Klägerin nach Stundensätzen und eine Verrechnung der Spesen nach tatsächlichem Aufwand vereinbart wurde. Damit haben die Parteien einen Werklohn nach tatsächlichem Aufwand („Regiepreis“) vereinbart. Dabei werden Lohnkosten und Aufwand nach tatsächlichem Anfall verrechnet und das Unternehmerrisiko in hohem Ausmaß von der Werkunternehmerin auf die Werkbestellerin verlagert. Je länger die Gehilfen der Werkunternehmerin brauchen, um das Werk zu vollbringen, desto höher wird der Werklohn (Krejci in Rummel, ABGB3 §§ 1165, 1166 Rz 105). Eine Verrechnung nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass die Vereinbarung eines Pauschal-, Einheits- oder Festpreises oder eines in einem Kostenvoranschlag festgelegten Preises möglich ist und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann (vgl Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 §§ 1165, 1166 Rz 23). Derartige Regiepreisvereinbarungen sind nach Allgemeinem Vertragsrecht ohne weiteres zulässig und insbesondere auch in einschlägigen Baufachnormen (ÖNORM B 2110, Fassung 1. 1. 2009 Unterabschnitt 6.4) vorgesehen. Es gehört zum Wesen einer Regievereinbarung, dass jeder Produktionsfaktor im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert berechnet wird und das wirtschaftliche Risiko eines beträchtlichen Aufwands an Produktionsfaktoren (hier: Zeitaufwand) beim Besteller liegt, was sich aus der Natur des erteilten Auftrags mangels dessen Abschätzbarkeit ergibt (Rebhahn in Schwimann, ABGB3 § 1165 Rz 61 ff).1. Es hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien des Werkvertrags eine Verrechnung der Leistungen der Klägerin nach Stundensätzen und eine Verrechnung der Spesen nach tatsächlichem Aufwand vereinbart wurde. Damit haben die Parteien einen Werklohn nach tatsächlichem Aufwand („Regiepreis“) vereinbart. Dabei werden Lohnkosten und Aufwand nach tatsächlichem Anfall verrechnet und das Unternehmerrisiko in hohem Ausmaß von der Werkunternehmerin auf die Werkbestellerin verlagert. Je länger die Gehilfen der Werkunternehmerin brauchen, um das Werk zu vollbringen, desto höher wird der Werklohn (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1165, 1166, Rz 105). Eine Verrechnung nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass die Vereinbarung eines Pauschal-, Einheits- oder Festpreises oder eines in einem Kostenvoranschlag festgelegten Preises möglich ist und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann vergleiche Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 Paragraphen 1165, 1166, Rz 23). Derartige Regiepreisvereinbarungen sind nach Allgemeinem Vertragsrecht ohne weiteres zulässig und insbesondere auch in einschlägigen Baufachnormen (ÖNORM B 2110, Fassung 1. 1. 2009 Unterabschnitt 6.4) vorgesehen. Es gehört zum Wesen einer Regievereinbarung, dass jeder Produktionsfaktor im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert berechnet wird und das wirtschaftliche Risiko eines beträchtlichen Aufwands an Produktionsfaktoren (hier: Zeitaufwand) beim Besteller liegt, was sich aus der Natur des erteilten Auftrags mangels dessen Abschätzbarkeit ergibt (Rebhahn in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1165, Rz 61 ff).
2. Im Werkvertragsrecht des ABGB (§§ 1165 ff) ist eine spezielle Warnpflicht des Unternehmers für Mehraufwand nur im Anwendungsfall des § 1170a ABGB, somit nur in Fällen eines bei Vertragsabschluss „unvorhergesehenen“ Mehraufwands, der sich im Zuge der Arbeiten als zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs gegenüber einem vom Unternehmer erstellten Kostenvoranschlag als unvermeidbar erweist (vgl M. Bydlinski in KBB4 § 1170a Rz 1), vorgesehen. Da dem gegenständlichen Werkvertrag ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB nicht zugrunde liegt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Eine derartige Aufklärungspflicht könnte nur aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten abgeleitet werden (vgl 2 Ob 7/11k).2. Im Werkvertragsrecht des ABGB (Paragraphen 1165, ff) ist eine spezielle Warnpflicht des Unternehmers für Mehraufwand nur im Anwendungsfall des Paragraph 1170 a, ABGB, somit nur in Fällen eines bei Vertragsabschluss „unvorhergesehenen“ Mehraufwands, der sich im Zuge der Arbeiten als zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs gegenüber einem vom Unternehmer erstellten Kostenvoranschlag als unvermeidbar erweist vergleiche M. Bydlinski in KBB4 Paragraph 1170 a, Rz 1), vorgesehen. Da dem gegenständlichen Werkvertrag ein Kostenvoranschlag iSd Paragraph 1170 a, ABGB nicht zugrunde liegt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Eine derartige Aufklärungspflicht könnte nur aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten abgeleitet werden vergleiche 2 Ob 7/11k).
2.1 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in ihren Revisionsausführungen auf die Entscheidung 10 Ob 509/95 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar besteht (8 Ob 120/13z; 6 Ob 239/09d mwN). In der Entscheidung 8 Ob 688/89 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, bestehe nicht. In der Entscheidung 10 Ob 509/95 wurde es in einem obiter dictum für vertretbar gehalten, unter Bedachtnahme auf die aus § 25 Abs 1 GebAG hervorgehende Wertung des Gesetzgebers auch einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen. Dem gegenüber kam der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 145/05w unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Entscheidung 10 Ob 509/95 zu dem Ergebnis, es dürfe zwar vor den Parteien nicht verschleiert werden, welche Kosten auf sie zukommen. Einer realistischen wirtschaftlichen Einschätzung der Prozessführungskosten diene im Fall des Anwaltshonorars (dessen Höhe in der Regel wesentlich schwieriger prognostizierbar sei als Sachverständigengebühren) die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung über sein Honorar. Hingegen sei bei Erschöpfung eines erlegten Vorschusses in wertender Betrachtung keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen, die durch analoge Anwendung des § 25 Abs 1 GebAG zu schließen wäre. Ein Rechtsanwalt, der einen Vorschuss gar nicht verlangen müsse, sei also nicht im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen werde. An dieser in der Entscheidung 2 Ob 145/05w dargelegten Grundsätzen wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung festgehalten (vgl 8 Ob 120/13z; 6 Ob 239/09d) und darauf hingewiesen, dass die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich gewesen sei, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO darstelle.2.1 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in ihren Revisionsausführungen auf die Entscheidung 10 Ob 509/95 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar besteht (8 Ob 120/13z; 6 Ob 239/09d mwN). In der Entscheidung 8 Ob 688/89 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, bestehe nicht. In der Entscheidung 10 Ob 509/95 wurde es in einem obiter dictum für vertretbar gehalten, unter Bedachtnahme auf die aus Paragraph 25, Absatz eins, GebAG hervorgehende Wertung des Gesetzgebers auch einem Rechtsanwalt eine entsprechende Warnpflicht aufzuerlegen. Dem gegenüber kam der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 145/05w unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Entscheidung 10 Ob 509/95 zu dem Ergebnis, es dürfe zwar vor den Parteien nicht verschleiert werden, welche Kosten auf sie zukommen. Einer realistischen wirtschaftlichen Einschätzung der Prozessführungskosten diene im Fall des Anwaltshonorars (dessen Höhe in der Regel wesentlich schwieriger prognostizierbar sei als Sachverständigengebühren) die allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung über sein Honorar. Hingegen sei bei Erschöpfung eines erlegten Vorschusses in wertender Betrachtung keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen, die durch analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, GebAG zu schließen wäre. Ein Rechtsanwalt, der einen Vorschuss gar nicht verlangen müsse, sei also nicht im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet, seinen Mandanten zu warnen, dass seine Honorarforderung einen erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen werde. An dieser in der Entscheidung 2 Ob 145/05w dargelegten Grundsätzen wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung festgehalten vergleiche 8 Ob 120/13z; 6 Ob 239/09d) und darauf hingewiesen, dass die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich gewesen sei, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.
2.2 Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin sei keine Verletzung der Warn- bzw Aufklärungspflicht bezüglich der Höhe des Werklohns anzulasten, jedenfalls als vertretbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Auftragserteilung durch eine berufsmäßige Hausverwaltung vertreten war, eine akute Gefahrenlage mit unabschätzbarem Gefahrenpotenzial bestanden hat, zwischen den Parteien eine Stundensatzvereinbarung getroffen wurde, der hiefür zu tätigende Aufwand von vornherein als ungewiss einzuschätzen war und die werkvertraglichen Pflichten der Klägerin laufend konkretisiert und erweitert wurden. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 25 GebAG auf den vorliegenden Werkvertrag würde eine - nicht vorliegende - planwidrige Regelungslücke voraussetzen und würde in die freie privatrechtliche Vertragsgestaltung eingreifen, welche die Vereinbarung von Regiepreisen (Stundensatzvereinbarungen) grundsätzlich zulässt.2.2 Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin sei keine Verletzung der Warn- bzw Aufklärungspflicht bezüglich der Höhe des Werklohns anzulasten, jedenfalls als vertretbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei Auftragserteilung durch eine berufsmäßige Hausverwaltung vertreten war, eine akute Gefahrenlage mit unabschätzbarem Gefahrenpotenzial bestanden hat, zwischen den Parteien eine Stundensatzvereinbarung getroffen wurde, der hiefür zu tätigende Aufwand von vornherein als ungewiss einzuschätzen war und die werkvertraglichen Pflichten der Klägerin laufend konkretisiert und erweitert wurden. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 25, GebAG auf den vorliegenden Werkvertrag würde eine - nicht vorliegende - planwidrige Regelungslücke voraussetzen und würde in die freie privatrechtliche Vertragsgestaltung eingreifen, welche die Vereinbarung von Regiepreisen (Stundensatzvereinbarungen) grundsätzlich zulässt.
2.3 Soweit die Beklagte behauptet, sie habe die Auftragserteilung bis zur Sichtung der erforderlichen Unterlagen begrenzt bzw das Auftragsverhältnis sei mit 20. 11. 2009 zu beenden gewesen, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Auch die von der Beklagten behauptete stillschweigende Vereinbarung der Legung eines Kostenvoranschlags nach Sichtung der Unterlagen lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Von einer objektiv anzunehmenden Erwartung der Beklagten, dass die Honorar- und Kostenforderung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten nicht auf ca 120.000 EUR anwachsen werde, kann im Hinblick darauf, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein jahrhundertealtes denkmal-geschütztes Haus handelt, dessen Baugeschichte die Klägerin mit großer Mühe erheben musste, nicht gesprochen werden, zumal die Klägerin die Beklagte regelmäßig über die geplanten weiteren Erhebungsmaßnahmen informierte und das von der Beklagten anstandslos bezahlte Entgelt für den Monat November 2009 bereits 25.980 EUR netto betragen hat, sodass das Entstehen zusätzlicher Kosten in Höhe des Klagsbetrags für weitere zwei Monate die Beklagte nicht überraschen konnte. Die von der Klägerin vertragsgemäß erbrachten Leistungen waren am 20. 11. 2009 noch nicht abgeschlossen, da die Ergebnisse der von der Klägerin getätigten Erhebungen zur Vorbereitung des Ingenieurbefundes noch schriftlich festgehalten werden mussten und die Einholung eines großen Ingenieurbefundes nach den Feststellungen die Grundlagenerfassung in der gutachterlichen Stellungnahme der Klägerin nicht überflüssig machte.
2.4 Soweit die Beklagte weiters geltend macht, die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien insgesamt nicht notwendig, sinnvoll und dem Auftragszweck dienend gewesen, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Danach steht ebenfalls fest, dass die Klägerin die ihr erteilten (sehr weit gefassten) Aufträge erfüllt hat, sodass auch die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen der Beklagten ins Leere gehen.
3. Zu den von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen ist grundsätzlich zu bemerken, dass zwar eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung für die Frage der Zulässigkeit der Revision (im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstands) unerheblich ist (vgl RIS-Justiz RS0042639 [T5] und andere); dies bedeutet jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass bei einer nach dem Streitwert der Klagsforderung nicht jedenfalls unzulässigen Revision nicht unrichtige rechtliche Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens dieser Gegenforderung geltend gemacht werden kann.3. Zu den von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen ist grundsätzlich zu bemerken, dass zwar eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung für die Frage der Zulässigkeit der Revision (im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstands) unerheblich ist vergleiche RIS-Justiz RS0042639 [T5] und andere); dies bedeutet jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass bei einer nach dem Streitwert der Klagsforderung nicht jedenfalls unzulässigen Revision nicht unrichtige rechtliche Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens dieser Gegenforderung geltend gemacht werden kann.
3.1 Der Hinweis der Beklagten darauf, dass in Deutschland in der Judikatur des BGH (vgl NJW 2009, 2199) auch eine allgemeine Kosteninformationspflicht, die vom Vorliegen eines Kostenvoranschlags unabhängig ist, als vertragliche Nebenpflicht für möglich gehalten wird und sich aus der Vereinbarung eines Zeithonorars eine Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung ergibt, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs 1 BGB begründen soll, ist für den vorliegenden Fall schon deshalb ohne Relevanz, weil sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Betriebsführung der Klägerin ergeben.3.1 Der Hinweis der Beklagten darauf, dass in Deutschland in der Judikatur des BGH vergleiche NJW 2009, 2199) auch eine allgemeine Kosteninformationspflicht, die vom Vorliegen eines Kostenvoranschlags unabhängig ist, als vertragliche Nebenpflicht für möglich gehalten wird und sich aus der Vereinbarung eines Zeithonorars eine Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung ergibt, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Paragraph 280, Absatz eins, BGB begründen soll, ist für den vorliegenden Fall schon deshalb ohne Relevanz, weil sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Betriebsführung der Klägerin ergeben.
3.2 Zu der von der Beklagten aus dem Titel „Kosten der Evakuierung“ eingewendeten weiteren Gegenforderung von 55.610,76 EUR hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen das Umfallen des Stehers im Bereich der Pfeiler-Achse „G/4“ nicht der Grund für die Sperre und Evakuierung des Gebäudes war, weil die Pölzung jederzeit wiederhergestellt und verstärkt werden hätte können, falls sie als zu schwach erschienen wäre. Der Grund für die Sperre und Evakuierung des Gebäudes lag nach den Feststellungen in den Bewegungen im Gebäude infolge von nicht nachvollziehbaren Lastumlagerungen. Es hatten sich Risse in der Wohnung top 7 vergrößert und es waren neue Risse aufgetreten, die nicht im Bereich der Pfeiler-Achse „G/4“ lagen. Danach war das Umfallen des Stehers im Bereich der Pfeiler-Achse „G/4“ nur der Anlass für eine - aus anderen Gründen notwendige - Evakuierung des Gebäudes. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass damit weder die schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen der Kausalität noch des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erfüllt sind, ist nicht korrekturbedürftig.
4. Die von der Beklagten weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Den Ausführungen in der Mängelrüge, das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei ungenügend und unschlüssig geblieben, weshalb die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Statiker erforderlich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen betrifft (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 69 f).4. Die von der Beklagten weiters geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Den Ausführungen in der Mängelrüge, das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei ungenügend und unschlüssig geblieben, weshalb die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Statiker erforderlich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen betrifft vergleiche Klauser/Kodek, ZPO17 Paragraph 503, E 69 f).
Die Revision der Beklagten war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der Beklagten war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.