[8] Der von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[9] 1. Der österreichische Gesetzgeber hat 2019 mit der Bestimmung des § 26b UWG die Definition der Know-How-RL (= Richtlinie [EU] 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen [Geschäftsgeheimnisse] vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung) mit leichten sprachlichen Veränderungen übernommen. Demnach wird ein Geschäftsgeheimnis als eine Information definiert, die 1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist, 2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und 3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. Die Person, die die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt, wird als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bezeichnet. [9] 1. Der österreichische Gesetzgeber hat 2019 mit der Bestimmung des Paragraph 26 b, UWG die Definition der Know-How-RL (= Richtlinie [EU] 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen [Geschäftsgeheimnisse] vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung) mit leichten sprachlichen Veränderungen übernommen. Demnach wird ein Geschäftsgeheimnis als eine Information definiert, die 1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist, 2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und 3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt. Die Person, die die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt, wird als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bezeichnet.
[10] 2. Nach § 26b UWG reicht damit der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der bisherigen Definition) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen (Rassi, Kooperation und Geheimnisschutz bei Beweisschwierigkeiten im Zivilprozess [2020] Rz 219). Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Auf ein wirtschaftliches Interesse des Berechtigten wird hingegen nicht explizit Bezug genommen. Insoweit das Gesetz aber die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Berechtigten fordert, setzt es auch ein rechtliches Interesse an der Geheimhaltung implizit voraus. Die Obliegenheit zu angemessenen Maßnahmen bedeutet im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung freilich keine radikale Wende, weil schon nach der alten Rechtslage auf einen erkennbaren Geheimhaltungswillen des Berechtigten abstellt wurde (vgl 8 ObA 122/01a; 9 ObA 66/03a; 4 Ob 165/16t), der durch solche Maßnahmen zum Ausdruck kommt. [10] 2. Nach Paragraph 26 b, UWG reicht damit der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der bisherigen Definition) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen (Rassi, Kooperation und Geheimnisschutz bei Beweisschwierigkeiten im Zivilprozess [2020] Rz 219). Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Auf ein wirtschaftliches Interesse des Berechtigten wird hingegen nicht explizit Bezug genommen. Insoweit das Gesetz aber die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Berechtigten fordert, setzt es auch ein rechtliches Interesse an der Geheimhaltung implizit voraus. Die Obliegenheit zu angemessenen Maßnahmen bedeutet im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung freilich keine radikale Wende, weil schon nach der alten Rechtslage auf einen erkennbaren Geheimhaltungswillen des Berechtigten abstellt wurde vergleiche 8 ObA 122/01a; 9 ObA 66/03a; 4 Ob 165/16t), der durch solche Maßnahmen zum Ausdruck kommt.
[11] 3. Im Verfahren hat der Inhaber eines Geheimnisses die in § 26b Abs 1 Z 1 bis 3 UWG normierten Voraussetzungen und damit auch die von ihm getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen offen zu legen (Rassi, Kooperation 906). Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses trägt die Behauptungs- und Beweislast, dass er die erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Thiele in Wiebe/Kodek, UWG2 § 26b Rz 32). [11] 3. Im Verfahren hat der Inhaber eines Geheimnisses die in Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 UWG normierten Voraussetzungen und damit auch die von ihm getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen offen zu legen (Rassi, Kooperation 906). Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses trägt die Behauptungs- und Beweislast, dass er die erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Thiele in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph 26 b, Rz 32).
[12] 4. Der Gesetzgeber erwartet, dass sich der Inhaber eines Geheimnisses um die für ihn wertvollen Informationen kümmert (Anlockeffekt), was auch durch Erwägungsgrund 23 zur Know-How-RL zum Ausdruck kommt („Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen,…“]; vgl idS auch Hofmarcher, Schutzgegenstand und Inhaber, ipCompetence 2019, 21, 14). [12] 4. Der Gesetzgeber erwartet, dass sich der Inhaber eines Geheimnisses um die für ihn wertvollen Informationen kümmert (Anlockeffekt), was auch durch Erwägungsgrund 23 zur Know-How-RL zum Ausdruck kommt („Im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass von rechtmäßigen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen erwartet wird, dass sie in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit ihrer wertvollen Geschäftsgeheimnisse und auf die Überwachung von deren Nutzung eine Sorgfaltspflicht wahrnehmen,…“]; vergleiche idS auch Hofmarcher, Schutzgegenstand und Inhaber, ipCompetence 2019, 21, 14).
[13] 5. Die Materialien zu § 26b Abs 1 Z 3 UWG führen als Beispiel für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen „IT-Sicherheits-maßnahmen“ an und erinnern auch daran, dass ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann (375. BlgNR 26. GP 3; vgl auch 4 Ob 165/16t). Daraus lässt sich als notwendige Anforderung zwanglos ableiten, dass bei einem ausscheidenden Mitarbeiter dessen Zugang zum IT-System unverzüglich gesperrt werden muss (idS auch Thiele in Wiebe/Kodek, UWG2 § 26b Rz 21: „Technische Schutzmaßnahmen [Passwortschutz, Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen]“; Burghardt-Richter/Bode, Geschäftsgeheimnisschutzgesetz: Überblick und Leitfaden für Unternehmen zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, BBB 2019, 2701 [„sowie um die Herausgabe aller Daten, Dokumente und Geräte zu kontrollieren“]), was im Anlassfall allerdings unterblieben ist. [13] 5. Die Materialien zu Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer 3, UWG führen als Beispiel für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen „IT-Sicherheits-maßnahmen“ an und erinnern auch daran, dass ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann (375. BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, ; vergleiche auch 4 Ob 165/16t). Daraus lässt sich als notwendige Anforderung zwanglos ableiten, dass bei einem ausscheidenden Mitarbeiter dessen Zugang zum IT-System unverzüglich gesperrt werden muss (idS auch Thiele in Wiebe/Kodek, UWG2 Paragraph 26 b, Rz 21: „Technische Schutzmaßnahmen [Passwortschutz, Verschlüsselung, Zugangsbeschränkungen]“; Burghardt-Richter/Bode, Geschäftsgeheimnisschutzgesetz: Überblick und Leitfaden für Unternehmen zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, BBB 2019, 2701 [„sowie um die Herausgabe aller Daten, Dokumente und Geräte zu kontrollieren“]), was im Anlassfall allerdings unterblieben ist.
[14] 6. Der wirksamste Schutz ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 26b Abs 1 Z 3 UWG ein Zugangs- und Zugriffsschutz (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368). Das ist im Unternehmen zwar nur bedingt möglich und sinnvoll, weil Arbeitnehmer mit den vorhandenen Informationen arbeiten müssen (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368). Im Anlassfall stützt die Antragstellerin den Eingriff in ihre Geschäftsgeheimnisse nicht auf eine Verletzung während des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern auf den Umstand, dass eine von ihr bereits gekündigte Mitarbeiterin noch Monate nach ihrem Ausscheiden auf vertrauliche Daten ungehindert zugreifen konnte. Dabei blendet die Antragstellerin aus, dass in einer solchen Konstellation es vom Dienstgeber durchaus zu erwarten war, naheliegende Geheimhaltungsmaßnahmen (nämlich den sofortigen Entzug des Passworts) gegenüber der scheidenden Mitarbeiterin zu treffen (vgl Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368 [„am Ende des Arbeitsverhältnisses sollten technische Geräte und Unterlagen abgegeben werden“]). Hier hat die Antragstellerin kein Maßnahmenkonzept betreffend ausscheidende Mitarbeiter behauptet. Die Antragstellerin hat damit selbst verabsäumt, sicherzustellen, dass die (nunmehr) unberechtigte Mitarbeiterin nach dem Ende des Dienstverhältnisses (also per 31. 7. 2021) kein Zugang zu Geschäftsgeheimnissen hat (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368). [14] 6. Der wirksamste Schutz ist auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer 3, UWG ein Zugangs- und Zugriffsschutz (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368). Das ist im Unternehmen zwar nur bedingt möglich und sinnvoll, weil Arbeitnehmer mit den vorhandenen Informationen arbeiten müssen (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368). Im Anlassfall stützt die Antragstellerin den Eingriff in ihre Geschäftsgeheimnisse nicht auf eine Verletzung während des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern auf den Umstand, dass eine von ihr bereits gekündigte Mitarbeiterin noch Monate nach ihrem Ausscheiden auf vertrauliche Daten ungehindert zugreifen konnte. Dabei blendet die Antragstellerin aus, dass in einer solchen Konstellation es vom Dienstgeber durchaus zu erwarten war, naheliegende Geheimhaltungsmaßnahmen (nämlich den sofortigen Entzug des Passworts) gegenüber der scheidenden Mitarbeiterin zu treffen vergleiche Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368 [„am Ende des Arbeitsverhältnisses sollten technische Geräte und Unterlagen abgegeben werden“]). Hier hat die Antragstellerin kein Maßnahmenkonzept betreffend ausscheidende Mitarbeiter behauptet. Die Antragstellerin hat damit selbst verabsäumt, sicherzustellen, dass die (nunmehr) unberechtigte Mitarbeiterin nach dem Ende des Dienstverhältnisses (also per 31. 7. 2021) kein Zugang zu Geschäftsgeheimnissen hat (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368).
[15] 7. Im Rechtsmittel geht die Antragstellerin auf dieses Kernargument des Rekursgerichts nicht näher ein, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, dass sich die Mitarbeiterin ohnedies gegenüber der Antragstellerin in einer im Jahr 2018 (also noch zur alten Rechtslage) abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Das Rechtsmittel hebt nur hervor, dass es während der Beschäftigung der Mitarbeiterin keine Hinweise auf Fehlverhalten gegeben hätte, blendet dabei aber völlig aus, dass der behauptete Vertrauensbruch nach Ende des Dienstverhältnisses geschah (und von der Antragstellerin technisch leicht verhindert hätte werden können). Die Antragstellerin war ab August 2021 nicht ansatzweise eingeschränkt, ihrer ehemaligen Mitarbeiterin den Zugang zu den vertraulichen Daten zu unterbinden und damit die Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen.
[16] 8. Das ist unterblieben. Abgesehen davon, dass die ausscheidende Mitarbeiterin anlässlich des Endes ihres Dienstvertrags nicht an die weitere Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht erinnert wurde (vgl 4 Ob 78/17z), war es ihr technisch vielmehr unbeschränkt möglich, sich noch Monate nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags unbeschränkt in die Datenbank der Antragstellerin einzuloggen. Durch den Umstand, dass die ehemalige Mitarbeiterin noch unbeschränkt Zugang zu allen vertraulichen Daten hatte, hat die Antragstellerin gegen die sie treffende Obliegenheit verstoßen, das Geheimnis mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen (§ 21b Abs 1 Z 3 UWG). Die Antragstellerin kann sich daher im konkreten Fall gegenüber der Antragsgegnerin im Beweissicherungsverfahren nicht auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz berufen (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.379). [16] 8. Das ist unterblieben. Abgesehen davon, dass die ausscheidende Mitarbeiterin anlässlich des Endes ihres Dienstvertrags nicht an die weitere Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht erinnert wurde vergleiche 4 Ob 78/17z), war es ihr technisch vielmehr unbeschränkt möglich, sich noch Monate nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags unbeschränkt in die Datenbank der Antragstellerin einzuloggen. Durch den Umstand, dass die ehemalige Mitarbeiterin noch unbeschränkt Zugang zu allen vertraulichen Daten hatte, hat die Antragstellerin gegen die sie treffende Obliegenheit verstoßen, das Geheimnis mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen (Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer 3, UWG). Die Antragstellerin kann sich daher im konkreten Fall gegenüber der Antragsgegnerin im Beweissicherungsverfahren nicht auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz berufen (Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.379).
[17] 9. Bereits mangels ausreichender angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Antragstellerin als Person iSd § 26b Abs 1 Z 3 UWG hat das Rekursgericht der Antragstellerin den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz zutreffend verweigert und den Verfügungsantrag im Ergebnis damit zu Recht abgewiesen. [17] 9. Bereits mangels ausreichender angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Antragstellerin als Person iSd Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer 3, UWG hat das Rekursgericht der Antragstellerin den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz zutreffend verweigert und den Verfügungsantrag im Ergebnis damit zu Recht abgewiesen.
[18] 10. Das Rekursgericht hat auch die auf das UrhG gestützten Beweissicherungsansprüche verneint. Dabei hat es das nach § 76c Abs 1 UrhG geforderte Tatbestandsmerkmal „wesentliche Investition“ vermisst. Darauf geht der Revisionsrekurs nicht näher argumentativ ein. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf das in erster Instanz erstattete Vorbringen. Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht wird damit nicht aufgezeigt. [18] 10. Das Rekursgericht hat auch die auf das UrhG gestützten Beweissicherungsansprüche verneint. Dabei hat es das nach Paragraph 76 c, Absatz eins, UrhG geforderte Tatbestandsmerkmal „wesentliche Investition“ vermisst. Darauf geht der Revisionsrekurs nicht näher argumentativ ein. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf das in erster Instanz erstattete Vorbringen. Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht wird damit nicht aufgezeigt.
[19] 11. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
[20] 12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 und §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. [20] 12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins und Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.