[26] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[27] 1.1. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258); der von der Klägerin fälschlicherweise gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (vgl RS0123405) und zu behandeln: Warum die Revisionswerberin die Revision für zulässig erachtet, ist ihrem auch sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweisenden (RS0036652) Rechtsmittelschriftsatz ebenso hinreichend deutlich zu entnehmen wie ihr Begehren (RS0036410; vgl 4 Ob 22/21w). [27] 1.1. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258); der von der Klägerin fälschlicherweise gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten vergleiche RS0123405) und zu behandeln: Warum die Revisionswerberin die Revision für zulässig erachtet, ist ihrem auch sonst alle Inhaltserfordernisse eines statthaften Rechtsmittels aufweisenden (RS0036652) Rechtsmittelschriftsatz ebenso hinreichend deutlich zu entnehmen wie ihr Begehren (RS0036410; vergleiche 4 Ob 22/21w).
[28] 1.2. Die Revisionswerberin hat zwei selbstständige Rechtsfragen zum Gegenstand ihres Rechtsmittels gemacht, nämlich ob die Leibrenten als unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten anzusehen wären, und ob sich die Klägerin die Wohnmöglichkeit aufgrund des vereinbarten Wohnrechts als unterhaltsmindernd anrechnen lassen muss. Auf weitere Rechtsgründe bzw Einwendungen kommt die Revision nicht zurück, sodass auf andere als die beiden aufgeworfenen Fragen nicht weiter einzugehen ist (vgl RS0043338 [insb T15]; RS0043352 [T23, T25, T30, T31, T35]). [28] 1.2. Die Revisionswerberin hat zwei selbstständige Rechtsfragen zum Gegenstand ihres Rechtsmittels gemacht, nämlich ob die Leibrenten als unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten anzusehen wären, und ob sich die Klägerin die Wohnmöglichkeit aufgrund des vereinbarten Wohnrechts als unterhaltsmindernd anrechnen lassen muss. Auf weitere Rechtsgründe bzw Einwendungen kommt die Revision nicht zurück, sodass auf andere als die beiden aufgeworfenen Fragen nicht weiter einzugehen ist vergleiche RS0043338 [insb T15]; RS0043352 [T23, T25, T30, T31, T35]).
[29] 2. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, hat nach § 94 Abs 2 ABGB an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind; dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter. [29] 2. Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, hat nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind; dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter.
[30] Für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf Seite des Unterhaltspflichtigen und die Beurteilung der Anrechnung bzw die Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten als Eigeneinkommen sind im Sinne des unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselben Grundsätze heranzuziehen (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022] § 94 ABGB Rz 202). [30] Für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf Seite des Unterhaltspflichtigen und die Beurteilung der Anrechnung bzw die Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten als Eigeneinkommen sind im Sinne des unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselben Grundsätze heranzuziehen vergleiche Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022] Paragraph 94, ABGB Rz 202).
[31] 3.1. Bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils mit einzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht (RS0113786 [T3]) oder der Empfänger sie zur Finanzierung seiner Lebensführung verwendet (4 Ob 236/14f). Ein Unterhaltspflichtiger, der die Kosten seiner Lebensführung (zumindest auch) aus der Substanz seines Vermögens deckt, muss die Unterhaltsberechtigten daran angemessen teilhaben lassen (RS0117850 [T5]); das Vermögen ist dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift oder bereits in der Vergangenheit regelmäßig angriff, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (RS0122836 [T3, T4]; RS0117850 [T1, T7]).
[32] Umgekehrt sind aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, wie auch ein anderes von diesem verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl RS0122836). [32] Umgekehrt sind aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, wie auch ein anderes von diesem verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche RS0122836).
[33] 3.2. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als Einkommen zu behandeln, weil er nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen ist (1 Ob 98/03y = RS0113786 [T3]). Der Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands bewirkt nämlich lediglich eine Umschichtung der Vermögenssubstanz (8 Ob 121/12w = RS0113786 [T10]).
[34] Dass aus dem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft etwa die Immobilienertragssteuer gemäß § 30b EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, abzuführen ist, ändert nichts daran, dass es sich beim Verkaufspreis um den – durch die zusätzliche Steuerlast reduzierten – Gegenwert für die veräußerte Sachsubstanz handelt. Die steuerliche Behandlung ist für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff nicht von Bedeutung (RS0047423) und das steuerpflichtige Einkommen ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen ident (3 Ob 30/15f), denn der Unterhalt dient anderen Zwecken als die Steuerleistung (7 Ob 226/11b mwN; vgl auch RS0047423; RS0013386). [34] Dass aus dem Verkaufserlös ihrer Liegenschaft etwa die Immobilienertragssteuer gemäß Paragraph 30 b, EStG 1988 in der Fassung 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, abzuführen ist, ändert nichts daran, dass es sich beim Verkaufspreis um den – durch die zusätzliche Steuerlast reduzierten – Gegenwert für die veräußerte Sachsubstanz handelt. Die steuerliche Behandlung ist für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff nicht von Bedeutung (RS0047423) und das steuerpflichtige Einkommen ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen ident (3 Ob 30/15f), denn der Unterhalt dient anderen Zwecken als die Steuerleistung (7 Ob 226/11b mwN; vergleiche auch RS0047423; RS0013386).
[35] 3.3. Der Verkäufer einer Liegenschaft, der dem Käufer Ratenzahlung gewährt, ist unterhaltsrechtlich nicht schlechter zu stellen als der Verkäufer, der den Kaufpreis zur Gänze sofort erhält. In beiden Fällen ist die Berücksichtigung des Vermögens nur dann geboten, sofern dessen Substanz dazu verwendet wird, um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen (vgl 1 Ob 38/03y). [35] 3.3. Der Verkäufer einer Liegenschaft, der dem Käufer Ratenzahlung gewährt, ist unterhaltsrechtlich nicht schlechter zu stellen als der Verkäufer, der den Kaufpreis zur Gänze sofort erhält. In beiden Fällen ist die Berücksichtigung des Vermögens nur dann geboten, sofern dessen Substanz dazu verwendet wird, um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen vergleiche 1 Ob 38/03y).
[36] 4.1. Als Einkünfte (auch „eigene Einkünfte“ des Unterhaltsberechtigten iSd § 94 Abs 2 ABGB) ist alles zu werten, was der Bezieher an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher – nach RS0122837 – insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen. [36] 4.1. Als Einkünfte (auch „eigene Einkünfte“ des Unterhaltsberechtigten iSd Paragraph 94, Absatz 2, ABGB) ist alles zu werten, was der Bezieher an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher – nach RS0122837 – insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.
[37] 4.2. Keine der zu RS0122837 indizierten Entscheidungen hatte indes eine Leibrente zum Gegenstand.
[38] In der leitsatzbildenden Entscheidung 10 Ob 93/07k wird für die Einbeziehung von Leibrenten eine Belegstelle im Schrifttum angeführt (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 94 ABGB [2006] Rz 43 „mwN“). In dieser wiederum wird als Beleg lediglich eine nur in ihrem Leitsatz veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien herangezogen (13 R 132/79 EFSlg 32.808), wonach bei der Beurteilung des Einkommens eines (dort) Unterhaltspflichtigen auch auf vertraglicher Grundlage beruhende Einkünfte (Leibrente) zu berücksichtigen seien. In Ansehung des Unterhaltsberechtigten verweist dieselbe Autorin auf 44 R 1006/89 (EFSlg 58.694) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien, wonach eine lebenslängliche Leibrente aus einem Liegenschaftsverkauf als eigenes Einkommen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 94 ABGB [2006] Rz 48). An dieser Auffassung hat die genannte Autorin bis in jüngste Zeit festgehalten (wortgleich und mit denselben Verweisen auf EFSlg 32.808 bzw EFSlg 58.694: Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 94 ABGB [2021] Rz 49 bzw Rz 59; unter Hinweis auf RS0122837: Hinteregger, Ehegattenunterhalt, in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 [2020] 108). [38] In der leitsatzbildenden Entscheidung 10 Ob 93/07k wird für die Einbeziehung von Leibrenten eine Belegstelle im Schrifttum angeführt (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 94, ABGB [2006] Rz 43 „mwN“). In dieser wiederum wird als Beleg lediglich eine nur in ihrem Leitsatz veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien herangezogen (13 R 132/79 EFSlg 32.808), wonach bei der Beurteilung des Einkommens eines (dort) Unterhaltspflichtigen auch auf vertraglicher Grundlage beruhende Einkünfte (Leibrente) zu berücksichtigen seien. In Ansehung des Unterhaltsberechtigten verweist dieselbe Autorin auf 44 R 1006/89 (EFSlg 58.694) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien, wonach eine lebenslängliche Leibrente aus einem Liegenschaftsverkauf als eigenes Einkommen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 94, ABGB [2006] Rz 48). An dieser Auffassung hat die genannte Autorin bis in jüngste Zeit festgehalten (wortgleich und mit denselben Verweisen auf EFSlg 32.808 bzw EFSlg 58.694: Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 94, ABGB [2021] Rz 49 bzw Rz 59; unter Hinweis auf RS0122837: Hinteregger, Ehegattenunterhalt, in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 [2020] 108).
[39] 4.3. Hopf/Kathrein, Eherecht3 [2014] § 94 ABGB Rz 25 meinen, dass die Anrechnungsregel für Eigeneinkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sich unter anderem auf eine Leibrente beziehe und belegen dies mit EFSlg 58.694. [39] 4.3. Hopf/Kathrein, Eherecht3 [2014] Paragraph 94, ABGB Rz 25 meinen, dass die Anrechnungsregel für Eigeneinkünfte des haushaltsführenden Ehegatten sich unter anderem auf eine Leibrente beziehe und belegen dies mit EFSlg 58.694.
[40] Ferrari verweist zur Einbeziehung von Leibrenten beim Einkommen des Unterhaltsberechtigten teils auf EFSlg 58.694 (in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm5 [2021] § 94 Rz 33), teils auf RS0122837 (in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] § 94 Rz 51). [40] Ferrari verweist zur Einbeziehung von Leibrenten beim Einkommen des Unterhaltsberechtigten teils auf EFSlg 58.694 (in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm5 [2021] Paragraph 94, Rz 33), teils auf RS0122837 (in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] Paragraph 94, Rz 51).
[41] Schwimann/Ferrari (in Schwimann/Kodek, ABGB4 Ia [2013] § 94 Rz 51) verweisen – ohne ausdrückliche Erwähnung von Leibrenten – auf EFSlg 103.220 (= LGZ Wien 42 R 744/03b); auch nach dieser Entscheidung müsse sich der Unterhalt fordernde Ehegatte Eigeneinkünfte anrechnen lassen, wozu auch eine Leibrente zähle; der Stamm des Vermögens müsse jedoch grundsätzlich nicht angegriffen werden. [41] Schwimann/Ferrari (in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch eins a [2013] Paragraph 94, Rz 51) verweisen – ohne ausdrückliche Erwähnung von Leibrenten – auf EFSlg 103.220 (= LGZ Wien 42 R 744/03b); auch nach dieser Entscheidung müsse sich der Unterhalt fordernde Ehegatte Eigeneinkünfte anrechnen lassen, wozu auch eine Leibrente zähle; der Stamm des Vermögens müsse jedoch grundsätzlich nicht angegriffen werden.
[42] 4.4. Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022] § 94 ABGB Rz 92) hingegen gibt zwar die zu RS0122837 indizierte und diesen Rechtssatz zitierende (in Ansehung von Leibrenten nicht einschlägige) Entscheidung 3 Ob 30/15f sowie EFSlg 58.694 wieder, führt dazu jedoch kritisch aus, die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen sei fraglich, da es sich eigentlich um eine Vermögensumschichtung handle (Gitschthaler aaO bei FN 662); nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien Verkaufserlöse von Liegenschaften, Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen, weil hier lediglich der Vermögensstamm umgeschichtet werde, und zwar selbst dann, wenn mit dem Käufer Ratenzahlung vereinbart worden sei (Gitschthaler aaO Rz 92a mit Verweis auf 1 Ob 98/03y, 6 Ob 6/21g; vgl oben Pkt 3.1.). [42] 4.4. Gitschthaler (in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht2 [2022] Paragraph 94, ABGB Rz 92) hingegen gibt zwar die zu RS0122837 indizierte und diesen Rechtssatz zitierende (in Ansehung von Leibrenten nicht einschlägige) Entscheidung 3 Ob 30/15f sowie EFSlg 58.694 wieder, führt dazu jedoch kritisch aus, die Berücksichtigung von Leibrentenzahlungen sei fraglich, da es sich eigentlich um eine Vermögensumschichtung handle (Gitschthaler aaO bei FN 662); nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien Verkaufserlöse von Liegenschaften, Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen, weil hier lediglich der Vermögensstamm umgeschichtet werde, und zwar selbst dann, wenn mit dem Käufer Ratenzahlung vereinbart worden sei (Gitschthaler aaO Rz 92a mit Verweis auf 1 Ob 98/03y, 6 Ob 6/21g; vergleiche oben Pkt 3.1.).
[43] 5. Vor dem Hintergrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen teilt der erkennende Senat die soeben referierte Rechtsansicht Gitschthalers: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. Dass dies auch den Lebensverhältnissen der Ehegatten jedenfalls seit 2008 entspricht, hat bereits das Berufungsgericht ebenso zutreffend hervorgehoben wie den Umstand, dass eine differenzierte steuerliche Qualifikation von Leibrenten für die hier gebotene unterhaltsrechtliche Beurteilung unbeachtlich ist. [43] 5. Vor dem Hintergrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen teilt der erkennende Senat die soeben referierte Rechtsansicht Gitschthalers: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. Dass dies auch den Lebensverhältnissen der Ehegatten jedenfalls seit 2008 entspricht, hat bereits das Berufungsgericht ebenso zutreffend hervorgehoben wie den Umstand, dass eine differenzierte steuerliche Qualifikation von Leibrenten für die hier gebotene unterhaltsrechtliche Beurteilung unbeachtlich ist.
[44] 6.1. Dass die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs unter Außerachtlassung der Leibrenten auch bei Einbeziehung der Mieteinkünfte des Beklagten unter Berücksichtigung von Investitionen etc zu einem deutlich unter dem bereits titulierten Betrag von 650 EUR liegenden Unterhaltsanspruch führt, auch wenn man keinen Abzug für die der Klägerin zustehende Wohnmöglichkeit vornähme, stellt die Klägerin im Revisionsverfahren nicht in Frage.
[45] 6.2. Die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein solcher Abzug vorzunehmen und wie er auszumitteln wäre, muss daher hier nicht erörtert werden.
[46] 7. Insgesamt war daher der Revision nicht Folge zu geben.
[47] 8. Die Kostenentscheidung hat sich das Erstgericht nach § 52 Abs 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. [47] 8. Die Kostenentscheidung hat sich das Erstgericht nach Paragraph 52, Absatz 2, ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.