[7] Der Revisionsrekurs der Tochter ist wegen einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zulässig; er ist auch berechtigt.
[8] 1. Ändern sich die Abhandlungsgrundlagen, ist nach § 183 AußStrG vorzugehen. Eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen iSd § 183 Abs 1 AußStrG liegt vor, wenn ein bisher nicht bekannter oder zumindest nicht berücksichtigter Vermögenswert hervorkommt (2 Ob 52/19i). Ist bisher – so wie hier – eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, ist auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte iSd §§ 153 ff AußStrG zu entscheiden (4 Ob 194/08w; 7 Ob 135/08s [jeweils nach Überlassung an Zahlungs statt]).1. Ändern sich die Abhandlungsgrundlagen, ist nach Paragraph 183, AußStrG vorzugehen. Eine Änderung der Abhandlungsgrundlagen iSd Paragraph 183, Absatz eins, AußStrG liegt vor, wenn ein bisher nicht bekannter oder zumindest nicht berücksichtigter Vermögenswert hervorkommt (2 Ob 52/19i). Ist bisher – so wie hier – eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, ist auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte iSd Paragraphen 153, ff AußStrG zu entscheiden (4 Ob 194/08w; 7 Ob 135/08s [jeweils nach Überlassung an Zahlungs statt]).
[9] 2. Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung ist es Sache des Antragstellers, (bloß) zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand Nachlassvermögen ist (RS0008416 [T1]). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen musste die Rechtsmittelwerberin daher keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend, dass der Notariatsakt vom 2. 5. 2012 tatsächlich nichtig sei, beibringen.
[10] 3. Nach § 33 Abs 1 NO in der am 2. 5. 2012 (Tag der Errichtung des Abtretungsvertrags) geltenden Fassung durfte der Notar ua in Sachen, in denen er selbst beteiligt war, keine Notariatsurkunde aufnehmen (Satz 1). Das gleiche galt nach Satz 2, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll. Nach § 33 Abs 2 NO in der am 2. 5. 2012 geltenden Fassung hatte eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.3. Nach Paragraph 33, Absatz eins, NO in der am 2. 5. 2012 (Tag der Errichtung des Abtretungsvertrags) geltenden Fassung durfte der Notar ua in Sachen, in denen er selbst beteiligt war, keine Notariatsurkunde aufnehmen (Satz 1). Das gleiche galt nach Satz 2, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll. Nach Paragraph 33, Absatz 2, NO in der am 2. 5. 2012 geltenden Fassung hatte eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
[11] Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat (RS0129351; 1 Ob 14/14m).
[12] 4. Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert nach § 76 Abs 2 GmbHG einen gültigen Notariatsakt (RS0060201; RS0060263 [T1]). Ohne Notariatsaktsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden (RS0060256).4. Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG einen gültigen Notariatsakt (RS0060201; RS0060263 [T1]). Ohne Notariatsaktsform ist ein derartiges Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam, gar nicht vorhanden und es kann auch durch einen derartigen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erworben werden (RS0060256).
[13] 5. Weil der den Abtretungsvertrag beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung war, liegt im Sinn dieser Kriterien kein formwirksamer Notariatsakt vor.
[14] 6. Damit ist der Antragstellerin die Bescheinigung von bisher nicht berücksichtigtem Nachlassvermögen gelungen. Auf die Fragen, ob der Formmangel des unwirksamen Notariatsakts heilbar ist und – falls dies bejaht würde – ob eine Heilung eingetreten wäre, kommt es für die hier allein vorzunehmende Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 183 AußStrG vorliegen, nicht an. Es waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, gemäß § 183 Abs 3 AußStrG iSd §§ 153 ff AußStrG zu entscheiden.6. Damit ist der Antragstellerin die Bescheinigung von bisher nicht berücksichtigtem Nachlassvermögen gelungen. Auf die Fragen, ob der Formmangel des unwirksamen Notariatsakts heilbar ist und – falls dies bejaht würde – ob eine Heilung eingetreten wäre, kommt es für die hier allein vorzunehmende Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 183, AußStrG vorliegen, nicht an. Es waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, gemäß Paragraph 183, Absatz 3, AußStrG iSd Paragraphen 153, ff AußStrG zu entscheiden.