Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Klägern als Versicherungsnehmer und der Beklagten besteht eine Haushaltsversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2013) und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2001) zugrunde liegen.
[2] Artikel 4 ABH 2013 lautet auszugsweise:
„1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden,
1.1. sind Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
[…]
5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.“
[3] Artikel 3.2. ABS 2001 lautet:
„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.“
[4] Am 12. Dezember 2019 ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl in das Wohnhaus der Kläger. Die Kläger hatten beide gegen 9:00 Uhr in der Früh das Haus verlassen und kamen gemeinsam gegen 22:00 Uhr wieder zurück. Der oder die Täter drangen in diesem Zeitraum über eine Terrassentür in das Haus ein. Diese Tür hat außen einen fixen Knauf und ist von innen versperrbar. Zum Zeitpunkt des Einbruchs war die Tür nicht versperrt, sodass der oder die Täter die Tür „aufhebeln“ konnten. Wäre die Tür zum Zeitpunkt des Einbruchs versperrt gewesen, wäre eine wesentlich größere Gewalteinwirkung notwendig gewesen, um sie aufzubrechen. Dabei wäre eine massivere Ausprägung der Einbruchsspuren zu erwarten gewesen. Den Klägern ist bekannt, dass in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt, wahrscheinlich ebenfalls 2019, ein Einbruchsdiebstahl verübt wurde.
[5] Die Kläger begehren Zahlung von 72.561 EUR sowie in eventu die Feststellung der Versicherungsdeckung. Sie hätten die Terrassentür mit dem im Schloss befindlichen Schlüssel versperrt. Selbst wenn die Tür nicht versperrt gewesen wäre, würde es sich um ein einmaliges Versehen handeln, sodass eine allfällige Verletzung der Obliegenheit nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhe. Der Einbruchsdiebstahl hätte sich im Übrigen unabhängig davon ereignet, ob die Tür versperrt gewesen sei oder nicht. Diese sei nämlich auch im versperrten Zustand einfach aufzuzwängen. Darüber hinaus seien beide Kläger Versicherungsnehmer. Die Obliegenheit des Art 4.1.1. ABH 2013 sei von demjenigen zu erfüllen, der zuletzt das Haus verlassen habe. Dies sei der Zweitkläger gewesen, weshalb eine allfällige Obliegenheitsverletzung nur ihm gegenüber, nicht aber gegenüber der Erstklägerin zur Leistungsfreiheit führen könne. [5] Die Kläger begehren Zahlung von 72.561 EUR sowie in eventu die Feststellung der Versicherungsdeckung. Sie hätten die Terrassentür mit dem im Schloss befindlichen Schlüssel versperrt. Selbst wenn die Tür nicht versperrt gewesen wäre, würde es sich um ein einmaliges Versehen handeln, sodass eine allfällige Verletzung der Obliegenheit nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhe. Der Einbruchsdiebstahl hätte sich im Übrigen unabhängig davon ereignet, ob die Tür versperrt gewesen sei oder nicht. Diese sei nämlich auch im versperrten Zustand einfach aufzuzwängen. Darüber hinaus seien beide Kläger Versicherungsnehmer. Die Obliegenheit des Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, ABH 2013 sei von demjenigen zu erfüllen, der zuletzt das Haus verlassen habe. Dies sei der Zweitkläger gewesen, weshalb eine allfällige Obliegenheitsverletzung nur ihm gegenüber, nicht aber gegenüber der Erstklägerin zur Leistungsfreiheit führen könne.
[6] Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Die Tür, durch die der Einbruch erfolgt sei, sei nicht versperrt gewesen, obwohl beide Kläger das Haus verlassen hätten. Es liege daher eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit gemäß Art 4.1.1. ABH 2013 durch beide Kläger vor. [6] Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Die Tür, durch die der Einbruch erfolgt sei, sei nicht versperrt gewesen, obwohl beide Kläger das Haus verlassen hätten. Es liege daher eine grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit gemäß Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, ABH 2013 durch beide Kläger vor.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen grob fahrlässiger Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift (Art 4.1.1. ABH 2013) ab. Die Kläger hätten die Tür nämlich nicht versperrt und auch nicht nachweisen können, dass dieser Umstand ein einmaliges Ereignis gewesen sei. Die Obliegenheitsverletzung treffe nach außen hin beide Kläger, zumal sie das Haus am Vorfallstag beide verlassen hätten. Den Kausalitätsgegenbeweis hätten die Kläger nicht erbracht, weil das Aufbrechen der Tür im versperrten Zustand eine erhöhte Gewalteinwirkung erfordere. [7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen grob fahrlässiger Verletzung der vereinbarten Sicherheitsvorschrift (Artikel 4 Punkt eins Punkt eins, ABH 2013) ab. Die Kläger hätten die Tür nämlich nicht versperrt und auch nicht nachweisen können, dass dieser Umstand ein einmaliges Ereignis gewesen sei. Die Obliegenheitsverletzung treffe nach außen hin beide Kläger, zumal sie das Haus am Vorfallstag beide verlassen hätten. Den Kausalitätsgegenbeweis hätten die Kläger nicht erbracht, weil das Aufbrechen der Tür im versperrten Zustand eine erhöhte Gewalteinwirkung erfordere.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Kläger könnten sich grundsätzlich auf das Fehlen eines groben Verschuldens an der Obliegenheitsverletzung berufen. Zwar sei nach § 6 Abs 1 VersVG die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verstoß gegen eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, so auch bei Verstoß gegen eine sogenannte „vorbeugende Obliegenheit“ nach § 6 Abs 2 VersVG, nur vom Verschulden des Versicherungsnehmers, nicht aber vom Verschuldensgrad abhängig. Die über den Verweis des Art 4.5. ABH 2013 anzuwendende Bestimmung des Art 3.2. ABS 2001 stelle den Versicherungsnehmer aber insoweit besser, als der Verstoß auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen müsse, um zur Leistungsfreiheit zu führen. Die Mängel- und Beweisrüge der Kläger zu der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, dass das Nichtversperren der Tür erstmalig erfolgt sei, müsse mangels Relevanz inhaltlich nicht behandelt werden, weil das Verhalten der Kläger ohnehin als grob fahrlässig zu beurteilen sei. Die darüber hinaus von den Klägern bekämpften Feststellungen würden auf nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts beruhen und seien daher unbedenklich. Der Kausalitätsgegenbeweis sei bereits dann als misslungen anzusehen, wenn – wie hier – durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert werde, weil einem Einbrecher weniger Widerstand geboten werde. Da beide Kläger Versicherungsnehmer seien, führe ihr Verhalten zur Leistungsfreiheit wegen eines Obliegenheitsverstoßes unabhängig davon, wer von ihnen dieses Verhalten gesetzt habe. [8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Kläger könnten sich grundsätzlich auf das Fehlen eines groben Verschuldens an der Obliegenheitsverletzung berufen. Zwar sei nach Paragraph 6, Absatz eins, VersVG die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verstoß gegen eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, so auch bei Verstoß gegen eine sogenannte „vorbeugende Obliegenheit“ nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG, nur vom Verschulden des Versicherungsnehmers, nicht aber vom Verschuldensgrad abhängig. Die über den Verweis des Artikel 4 Punkt 5, ABH 2013 anzuwendende Bestimmung des Artikel 3 Punkt 2, ABS 2001 stelle den Versicherungsnehmer aber insoweit besser, als der Verstoß auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen müsse, um zur Leistungsfreiheit zu führen. Die Mängel- und Beweisrüge der Kläger zu der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, dass das Nichtversperren der Tür erstmalig erfolgt sei, müsse mangels Relevanz inhaltlich nicht behandelt werden, weil das Verhalten der Kläger ohnehin als grob fahrlässig zu beurteilen sei. Die darüber hinaus von den Klägern bekämpften Feststellungen würden auf nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts beruhen und seien daher unbedenklich. Der Kausalitätsgegenbeweis sei bereits dann als misslungen anzusehen, wenn – wie hier – durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert werde, weil einem Einbrecher weniger Widerstand geboten werde. Da beide Kläger Versicherungsnehmer seien, führe ihr Verhalten zur Leistungsfreiheit wegen eines Obliegenheitsverstoßes unabhängig davon, wer von ihnen dieses Verhalten gesetzt habe.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, diese im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Kläger zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.