[3] Dagegen wendet sich die direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete – nicht von einem Verteidiger unterschriebene – Grundrechtsbeschwerde des * S* (ON 134, 1 ff).
[4] Vorweg wird zu den formalen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde auf deren eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof in seinen ebenfalls über Grundrechtsbeschwerden des * S* im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen AZ 11 Os 38/26m, 39/26h, 11 Os 41/26b und 11 Os 45/26s, 46/26p verwiesen.
[5] Diesen wird die Beschwerde nicht im Ansatz gerecht, soweit sie einmal mehr eine Vielzahl vorgeblicher (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegender) Verfahrensfehler im gesamten bisherigen (Ermittlungs-)Verfahren weitwendig vorträgt.
[6] Die Behauptung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Oberlandesgericht, weil dieses seine Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Art 6 Abs 1 zweiter Satz PersFrG („binnen einer Woche“) getroffen habe, stellt die Beschwerde ohne Ableitung aus dem Gesetz auf (vgl aber RIS-Justiz RS0106464; im Übrigen siehe RIS-Justiz RS0112353 [T5] zur Geltung der von Art 6 Abs 1 PersFrG verfassungsrechtlich verankerten Frist nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde). Die Behauptung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Oberlandesgericht, weil dieses seine Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz PersFrG („binnen einer Woche“) getroffen habe, stellt die Beschwerde ohne Ableitung aus dem Gesetz auf vergleiche aber RIS-Justiz RS0106464; im Übrigen siehe RIS-Justiz RS0112353 [T5] zur Geltung der von Artikel 6, Absatz eins, PersFrG verfassungsrechtlich verankerten Frist nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde).
[7] Die Kritik an den von der Beschwerde behaupteten Verletzungen des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Landesgericht ist mangels Geltendmachung in den Beschwerden (ON 67 und 100) mit Blick auf die insoweit fehlende Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T12], Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41). Die Kritik an den von der Beschwerde behaupteten Verletzungen des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Landesgericht ist mangels Geltendmachung in den Beschwerden (ON 67 und 100) mit Blick auf die insoweit fehlende Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T12], Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41).
[8] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb – entgegen dem Antrag des Verteidigers (ON 137) – ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS-Justiz RS0061469 [insbesondere T5]; Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33). Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb – entgegen dem Antrag des Verteidigers (ON 137) – ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS-Justiz RS0061469 [insbesondere T5]; Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33).
[9] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen. Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.