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Entscheidungstext 11Os64/26k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os64/26k

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, in Verbindung mit 130 Absatz eins, erster Fall) und Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 58/26b des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. Mai 2026, AZ 11 Bs 80/26s, 110/26b (ON 112), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 126/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt – jeweils nach Stellung eines Enthaftungsantrags durch den Angeklagten (ON 42 und 88) – mit Beschlüssen des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2026 (ON 64) und vom 21. April 2026 (ON 93) aus demselben Haftgrund fortgesetzt.

[2]                 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Beschwerden des Angeklagten (ON 67 und 100) gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund an (ON 112).

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Dagegen wendet sich die direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete – nicht von einem Verteidiger unterschriebene – Grundrechtsbeschwerde des * S* (ON 134, 1 ff).

[4]                 Vorweg wird zu den formalen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde auf deren eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof in seinen ebenfalls über Grundrechtsbeschwerden des * S* im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen AZ 11 Os 38/26m, 39/26h, 11 Os 41/26b und 11 Os 45/26s, 46/26p verwiesen.

[5]                  Diesen wird die Beschwerde nicht im Ansatz gerecht, soweit sie einmal mehr eine Vielzahl vorgeblicher (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegender) Verfahrensfehler im gesamten bisherigen (Ermittlungs-)Verfahren weitwendig vorträgt.

[6]         Die Behauptung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Oberlandesgericht, weil dieses seine Entscheidung nicht innerhalb der Frist des Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz PersFrG („binnen einer Woche“) getroffen habe, stellt die Beschwerde ohne Ableitung aus dem Gesetz auf vergleiche aber RIS-Justiz RS0106464; im Übrigen siehe RIS-Justiz RS0112353 [T5] zur Geltung der von Artikel 6, Absatz eins, PersFrG verfassungsrechtlich verankerten Frist nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder durch eine unabhängige Behörde).

[7]         Die Kritik an den von der Beschwerde behaupteten Verletzungen des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Landesgericht ist mangels Geltendmachung in den Beschwerden (ON 67 und 100) mit Blick auf die insoweit fehlende Ausschöpfung des (horizontalen) Instanzenzugs unbeachtlich (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T12], Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 41).

[8]         Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb – entgegen dem Antrag des Verteidigers (ON 137) – ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS-Justiz RS0061469 [insbesondere T5]; Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33).

[9]         Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Textnummer

E147909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00064.26K.0630.000

Im RIS seit

09.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00064_26K0000_000

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