[9] Dagegen richtet sich die vom Beklagten beantwortete ordentliche Revision des Klägers, mit der er eine Klagsstattgebung anstrebt. Diese ist, entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts, mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Dagegen richtet sich die vom Beklagten beantwortete ordentliche Revision des Klägers, mit der er eine Klagsstattgebung anstrebt. Diese ist, entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts, mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[10] I. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). römisch eins. Die behauptete Aktenwidrigkeit und der behauptete Verfahrensmangel zweiter Instanz wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
II. Zum Hauptbegehren:römisch zwei. Zum Hauptbegehren:
[11] 1.1. In der Entscheidung 6 Ob 210/23k hat sich der erkennende Senat ausführlich mit Charakteristik und Folgen eines „Shitstorms“ befasst:
[12] Unter „Shitstorm“ wird ein „Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum“ mit zum Teil beleidigenden Äußerungen gegen eine Person verstanden. Ein Shitstorm entsteht durch das Zusammenwirken vieler Menschen. Erst bei Beteiligung einer für den Betroffenen zumeist nicht oder jedenfalls nicht exakt erfassbaren Menge an Teilnehmenden kann von einer „massenhaften, im Internet geäußerten Empörung“ gesprochen werden. Darin liegt auch die besondere (geballte) Wucht eines solchen Ereignisses, weil das Ziel des Shitstorms nicht bloß von einer Person, sondern „hagelartig“ von vielen Menschen in Form einer zumeist anonymen Masse angegriffen wird (vgl 6 Ob 210/23k Rz 46). Unter „Shitstorm“ wird ein „Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum“ mit zum Teil beleidigenden Äußerungen gegen eine Person verstanden. Ein Shitstorm entsteht durch das Zusammenwirken vieler Menschen. Erst bei Beteiligung einer für den Betroffenen zumeist nicht oder jedenfalls nicht exakt erfassbaren Menge an Teilnehmenden kann von einer „massenhaften, im Internet geäußerten Empörung“ gesprochen werden. Darin liegt auch die besondere (geballte) Wucht eines solchen Ereignisses, weil das Ziel des Shitstorms nicht bloß von einer Person, sondern „hagelartig“ von vielen Menschen in Form einer zumeist anonymen Masse angegriffen wird vergleiche 6 Ob 210/23k Rz 46).
[13] 1.2. Der Kläger selbst bezeichnete das ihm widerfahrene Ereignis als „sensationslüsternen Shitstorm“ und ging auch noch in seiner Berufung vom Vorliegen eines solchen aus. Der Beklagte trat dem Vorliegen eines Shitstorms im Verfahren nicht entgegen. Er verwies vielmehr darauf, „solidarisch mit diesen anderen sechshundert Teilern … für den beim Kläger eingetretenen Schaden“ zu haften.
[14] 1.3. Wenn der Kläger – dem die Entscheidung 6 Ob 210/23k bereits vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung bekannt war – nun erstmals in der Revision davon ausgehen will, dass kein Shitstorm vorgelegen habe, begründet das keine erhebliche Rechtsfrage.
[15] 2.1. Die Bemessung des Ausgleichs des erlittenen ideellen Schadens hat gemäß § 273 ZPO zu erfolgen (vgl 6 Ob 210/23k Rz 86 f, 96 f). Der bei Anwendung des § 273 ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0111576 [T2]). Um eine erhebliche Rechtsfrage bei einer Anwendung des § 273 ZPO zu begründen, muss das Ergebnis der Schätzung unvertretbar sein (RS0121220 [T6]). Ein solches unvertretbares Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO zeigt der Kläger hier nicht auf: 2.1. Die Bemessung des Ausgleichs des erlittenen ideellen Schadens hat gemäß Paragraph 273, ZPO zu erfolgen vergleiche 6 Ob 210/23k Rz 86 f, 96 f). Der bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220; RS0111576 [T2]). Um eine erhebliche Rechtsfrage bei einer Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu begründen, muss das Ergebnis der Schätzung unvertretbar sein (RS0121220 [T6]). Ein solches unvertretbares Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO zeigt der Kläger hier nicht auf:
[16] 2.2. Beim Kläger traten (nicht näher spezifizierte) Schlafstörungen auf und es war für ihn beängstigend, wie schnell und kaskadenartig ein derartiger Beitrag geteilt werden kann. Er hatte (ohne Spezifizierung einer Dauer) das Gefühl, dass jeder, mit dem er Kontakt hatte, den inkriminierten Beitrag kannte. Da teilweise Postings auch zu Gewalt aufgerufen hatten, war er (wieder ohne Angabe einer Dauer) unsicher, ob er nicht tatsächlich körperlich angegangen werden wird.
[17] Angesichts dieser mit dem Shitstorm einhergehenden Belastungen liegt in der Bemessung des vom Kläger dadurch erlittenen immateriellen Schadens mit 3.200 EUR durch die Vorinstanzen in Anwendung des § 273 ZPO kein unvertretbares Ergebnis und keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Angesichts dieser mit dem Shitstorm einhergehenden Belastungen liegt in der Bemessung des vom Kläger dadurch erlittenen immateriellen Schadens mit 3.200 EUR durch die Vorinstanzen in Anwendung des Paragraph 273, ZPO kein unvertretbares Ergebnis und keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[18] 3. Ausgehend davon stellen sich Beweislastfragen nicht.
III. Zum Eventualbegehren:römisch drei. Zum Eventualbegehren:
[19] 1. § 228 ZPO setzt einen feststellungsfähigen Gegenstand sowie das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung voraus (6 Ob 189/24y Rz 32). 1. Paragraph 228, ZPO setzt einen feststellungsfähigen Gegenstand sowie das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung voraus (6 Ob 189/24y Rz 32).
2. Feststellungsfähigkeit
[20] 2.1. Ein – nach § 228 ZPO feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand (RS0039053; RS0039223; RS0038988). Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte, Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden (vgl 6 Ob 288/98s). Feststellungsfähig sind daher auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtliche Folgen solcher Rechtsbeziehungen, wie einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche (RS0038986 [T2]; RS0039053 [T5]; RS0039223 [T4]; 6 Ob 189/24y Rz 33; 4 Ob 14/24y Rz 12). In diesem Sinn ist die Feststellung des Bestehens von Schadenersatzansprüchen feststellungsfähig (vgl 6 Ob 189/24y Rz 34). 2.1. Ein – nach Paragraph 228, ZPO feststellungsfähiges – Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand (RS0039053; RS0039223; RS0038988). Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte, Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden vergleiche 6 Ob 288/98s). Feststellungsfähig sind daher auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, oder einzelne rechtliche Folgen solcher Rechtsbeziehungen, wie einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche (RS0038986 [T2]; RS0039053 [T5]; RS0039223 [T4]; 6 Ob 189/24y Rz 33; 4 Ob 14/24y Rz 12). In diesem Sinn ist die Feststellung des Bestehens von Schadenersatzansprüchen feststellungsfähig vergleiche 6 Ob 189/24y Rz 34).
[21] 2.2. Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts (RS0038902 [T3]; RS0038947 [T1]; RS0038943), die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis; vgl RS0039036
[T17] = RS0039087 [T8] = RS0034786 [T1]). 2.2. Nicht feststellungsfähig sind bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts (RS0038902 [T3]; RS0038947 [T1]; RS0038943), die rechtlichen Eigenschaften von Tatsachen und Rechtshandlungen, sondern nur ein daraus resultierendes Recht (oder Rechtsverhältnis; vergleiche
RS0039036 [T17] = RS0039087 [T8] = RS0034786 [T1]).
3. Zum konkreten Begehren
[22] Zwar ist die Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten, zumindest potenziell schädigenden Ereignis feststellungsfähig (vgl 4 Ob 23/14g ErwGr 1. und 2.), ein solches Feststellungsbegehren liegt hier aber gerade nicht vor, begehrt der Kläger doch die bloße Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein. Er begehrt die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Handlung des Beklagten, nicht aber die Feststellung seines daraus resultierenden Rechts. Zwar ist die Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten, zumindest potenziell schädigenden Ereignis feststellungsfähig vergleiche 4 Ob 23/14g ErwGr 1. und 2.), ein solches Feststellungsbegehren liegt hier aber gerade nicht vor, begehrt der Kläger doch die bloße Feststellung, in seinem Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein. Er begehrt die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Handlung des Beklagten, nicht aber die Feststellung seines daraus resultierenden Rechts.
[23] Das konkrete Feststellungsbegehren scheitert daher schon am Fehlen eines feststellungsfähigen Gegenstandes. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch hinsichtlich der Abweisung des Eventualbegehrens somit nicht korrekturbedürftig.
IV. Kostenentscheidungrömisch vier. Kostenentscheidung
[24] Das Erstgericht hat die Kosten nach § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat es daher auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen. Das Erstgericht hat die Kosten nach Paragraph 52, Absatz eins, ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. Nach Paragraph 52, Absatz 3, ZPO hat es daher auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.