[10] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[11] 1. Die von der Revision relevierte Rechtsfrage, ob § 3 Abs 11a LVG als für Landesvertragslehrpersonen geltende speziellere Norm der Bestimmung des § 15 VBG zum (festen) Vorbildungsausgleich vorzugehen hat, lässt sich unmittelbar aufgrund der anwendbaren Gesetze und ihrer Materialien zweifelsfrei lösen, und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042656 [T54]). Auch der Umstand, dass die zu lösende Frage für zahlreiche Lehrpersonen Bedeutung haben mag, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042816 [T3]). 1. Die von der Revision relevierte Rechtsfrage, ob Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG als für Landesvertragslehrpersonen geltende speziellere Norm der Bestimmung des Paragraph 15, VBG zum (festen) Vorbildungsausgleich vorzugehen hat, lässt sich unmittelbar aufgrund der anwendbaren Gesetze und ihrer Materialien zweifelsfrei lösen, und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RS0042656 [T54]). Auch der Umstand, dass die zu lösende Frage für zahlreiche Lehrpersonen Bedeutung haben mag, bewirkt nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RS0042816 [T3]).
[12] 1.1 Das Dienstverhältnis der Klägerin unterliegt unstrittig sowohl dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) als auch dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG). Nach § 2 Abs 4 LVG ist auf Landesvertragslehrpersonen (wie die Klägerin; § 1 LVG) – mit Ausnahme von hier nicht gegenständlichen Bestimmungen – der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (und damit auch der sich in diesem Abschnitt befindliche § 15 VBG betreffend den Vorbildungsausgleich) mit den in § 2 Abs 5 LVG vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt des LVG nichts anderes bestimmt. 1.1 Das Dienstverhältnis der Klägerin unterliegt unstrittig sowohl dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) als auch dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG). Nach Paragraph 2, Absatz 4, LVG ist auf Landesvertragslehrpersonen (wie die Klägerin; Paragraph eins, LVG) – mit Ausnahme von hier nicht gegenständlichen Bestimmungen – der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (und damit auch der sich in diesem Abschnitt befindliche Paragraph 15, VBG betreffend den Vorbildungsausgleich) mit den in Paragraph 2, Absatz 5, LVG vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, soweit der 2. Abschnitt des LVG nichts anderes bestimmt.
[13] 1.2 Die Klägerin geht selbst davon aus, dass das LVG die Anwendung des Vorbildungsausgleichs nach § 15 VBG auf Landesvertragslehrpersonen nicht ausdrücklich ausschließt. 1.2 Die Klägerin geht selbst davon aus, dass das LVG die Anwendung des Vorbildungsausgleichs nach Paragraph 15, VBG auf Landesvertragslehrpersonen nicht ausdrücklich ausschließt.
[14] 1.3 Die Annahme der Revision, bei § 3 Abs 11a LVG handle es sich gegenüber § 15 VBG um eine Sonderregelung, die den festen Vorbildungsausgleich inhaltlich ersetze, scheitert schon daran, dass die beiden Bestimmungen verschiedene Tatbestände regeln und sich in ihren Zielsetzungen und Wirkungen ganz grundsätzlich voneinander unterscheiden, mögen sie auch beide – jedenfalls langfristig – zu einer Reduktion des Entgelts für den Dienstnehmer führen: 1.3 Die Annahme der Revision, bei Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG handle es sich gegenüber Paragraph 15, VBG um eine Sonderregelung, die den festen Vorbildungsausgleich inhaltlich ersetze, scheitert schon daran, dass die beiden Bestimmungen verschiedene Tatbestände regeln und sich in ihren Zielsetzungen und Wirkungen ganz grundsätzlich voneinander unterscheiden, mögen sie auch beide – jedenfalls langfristig – zu einer Reduktion des Entgelts für den Dienstnehmer führen:
[15] 1.3.1 Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeitenanrechnung, weil die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Wenn diese Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Ein Vorbildungsausgleich kommt nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde (9 ObA 97/19h, 9 ObA 15/24g Rz 1 und 2, jeweils unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, ErlRV 585 BlgNR 25. GP 6 ff). Die Grundsätze für die Berücksichtigung eines Vorbildungsausgleichs blieben auch nach der Neuformulierung des § 15 VBG durch die Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl I 2018/60) erhalten (9 ObA 97/19h). 1.3.1 Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeitenanrechnung, weil die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt wurden. Dementsprechend wurde in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Wenn diese Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Ein Vorbildungsausgleich kommt nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde (9 ObA 97/19h, 9 ObA 15/24g Rz 1 und 2, jeweils unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, ErlRV 585 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6, ff). Die Grundsätze für die Berücksichtigung eines Vorbildungsausgleichs blieben auch nach der Neuformulierung des Paragraph 15, VBG durch die Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl I 2018/60) erhalten (9 ObA 97/19h).
[16] Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist nach § 15 Abs 1 Satz 2 VBG idF BGBl I 2018/60 als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum nach Abs 5 leg cit beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist nach Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 VBG in der Fassung BGBl I 2018/60 als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum nach Absatz 5, leg cit beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich).
[17] Mit dem bei der Klägerin im Umfang von fünf Jahren (§ 15 Abs 5 Z 1 lit c VBG idF BGBl I 2018/60) bemessenen festen Vorbildungsausgleich soll also dem Umstand, dass sie als Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst die vom Gesetzgeber in der ersten Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe pd (vgl § 15 Abs 2 Z 1 lit e VBG idF BGBl I 2018/60) pauschal abgegoltenen Studienzeiten tatsächlich nicht zurückgelegt hat, dadurch Rechnung getragen, dass dafür ein Abzug beim Besoldungsdienstalter vorgenommen wird, der eine entsprechend spätere Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bewirkt. Mit dem bei der Klägerin im Umfang von fünf Jahren (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, VBG in der Fassung BGBl I 2018/60) bemessenen festen Vorbildungsausgleich soll also dem Umstand, dass sie als Vertragsbedienstete im pädagogischen Dienst die vom Gesetzgeber in der ersten Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe pd vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, VBG in der Fassung BGBl I 2018/60) pauschal abgegoltenen Studienzeiten tatsächlich nicht zurückgelegt hat, dadurch Rechnung getragen, dass dafür ein Abzug beim Besoldungsdienstalter vorgenommen wird, der eine entsprechend spätere Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe bewirkt.
[18] 1.3.2 Dagegen schafft der – mit BGBl I 2018/102 eingefügte, zuletzt mit BGBl I 2022/205 abgeänderte – § 3 Abs 11a LVG die Möglichkeit, dass, solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG aufgenommen werden dürfen, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30 % unterschreiten kann. Nach § 36 Abs 1 VBG können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom VBG abweichen. Bei Bedarf kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen (§ 36 Abs 2 VBG). Mit § 3 Abs 11a LVG sollte laut den Materialien eine Rechtsgrundlage für sondervertragliche Regelungen eröffnet werden, die eine Entlohnung unterhalb des Entlohnungsschemas pd zulassen, weil es sich dabei um ein Entlohnungsschema auf Master-Niveau handle und für einzelne „unterrichtliche“ Verwendungen vereinzelt nicht genügend Lehrpersonen zur Verfügung stehen würden, die die Einreihungsvoraussetzungen erfüllen würden (vgl ErlRV 352 BlgNR 26. GP 17, 21). 1.3.2 Dagegen schafft der – mit BGBl I 2018/102 eingefügte, zuletzt mit BGBl I 2022/205 abgeänderte – Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG die Möglichkeit, dass, solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG aufgenommen werden dürfen, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30 % unterschreiten kann. Nach Paragraph 36, Absatz eins, VBG können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom VBG abweichen. Bei Bedarf kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen (Paragraph 36, Absatz 2, VBG). Mit Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG sollte laut den Materialien eine Rechtsgrundlage für sondervertragliche Regelungen eröffnet werden, die eine Entlohnung unterhalb des Entlohnungsschemas pd zulassen, weil es sich dabei um ein Entlohnungsschema auf Master-Niveau handle und für einzelne „unterrichtliche“ Verwendungen vereinzelt nicht genügend Lehrpersonen zur Verfügung stehen würden, die die Einreihungsvoraussetzungen erfüllen würden vergleiche ErlRV 352 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 17, , 21).
[19] 1.3.3 Im Gegensatz zum Vorbildungsausgleich soll § 3 Abs 11a LVG also ermöglichen, dass Personen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllen, überhaupt erst als Landesvertragslehrpersonen mittels Sondervertrags aufgenommen werden können, dass im Gegenzug dafür aber im Sondervertrag eine unmittelbare Minderung des (Einstiegs-)Gehalts für diese Personen vorgesehen werden kann. 1.3.3 Im Gegensatz zum Vorbildungsausgleich soll Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG also ermöglichen, dass Personen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Zuordnungsvoraussetzungen nicht erfüllen, überhaupt erst als Landesvertragslehrpersonen mittels Sondervertrags aufgenommen werden können, dass im Gegenzug dafür aber im Sondervertrag eine unmittelbare Minderung des (Einstiegs-)Gehalts für diese Personen vorgesehen werden kann.
[20] 1.3.4 Ausgehend von dieser Regelungssystematik vermag die Revision nicht schlüssig darzulegen, warum der Vorbildungsausgleich nicht neben dem im Sondervertrag vorgenommenen, auf § 3 Abs 11a LVG beruhenden, prozentuellen Abschlag vom gesetzlich vorgesehenen Entgelt zu berücksichtigen wäre. Weder zeigt sie auf, dass dies „systemwidrig“ wäre, noch dass darin eine „doppelte Reduzierung aufgrund desselben Umstandes“ liegt. 1.3.4 Ausgehend von dieser Regelungssystematik vermag die Revision nicht schlüssig darzulegen, warum der Vorbildungsausgleich nicht neben dem im Sondervertrag vorgenommenen, auf Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG beruhenden, prozentuellen Abschlag vom gesetzlich vorgesehenen Entgelt zu berücksichtigen wäre. Weder zeigt sie auf, dass dies „systemwidrig“ wäre, noch dass darin eine „doppelte Reduzierung aufgrund desselben Umstandes“ liegt.
[21] 1.4 Damit gehen auch die – auf dieser unrichtigen Prämisse aufbauenden – verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin ins Leere.
[22] 1.5 Inwiefern der Inhalt der Sondervertragsrichtlinie oder die Annahme, dass der Vorbildungsausgleich für die unter § 3 Abs 11 VBG fallende Personengruppe, zu denen die Klägerin – unstrittig – nicht gehört, anwendbar sei, für die Auslegung, ob § 3 Abs 11a LVG nach seinem Sinngehalt den § 15 VBG ersetzt, eine Rolle spielt, legt die Revision nicht schlüssig dar. 1.5 Inwiefern der Inhalt der Sondervertragsrichtlinie oder die Annahme, dass der Vorbildungsausgleich für die unter Paragraph 3, Absatz 11, VBG fallende Personengruppe, zu denen die Klägerin – unstrittig – nicht gehört, anwendbar sei, für die Auslegung, ob Paragraph 3, Absatz 11 a, LVG nach seinem Sinngehalt den Paragraph 15, VBG ersetzt, eine Rolle spielt, legt die Revision nicht schlüssig dar.
[23] 2. Die laut Sondervertrag der Klägerin „anzuwendende“ Sondervertragsrichtlinie, die im Fall der Klägerin – unstrittig – einen Abschlag von 22 % vorsieht, hält in ihrem Punkt 4.1. fest:
„Der jeweilige Abschlag bleibt auch im unbefristeten Dienstverhältnis aufrecht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd werden nachträglich erfüllt. In diesen Fällen endet der Sondervertrag und hat eine reguläre Einstufung im pd-Schema zu erfolgen.“
[24] Warum sich daraus ergeben soll, dass durch vertragliche Vereinbarung – abweichend von § 15 VBG – auch der Vorbildungsausgleich im Fall der Klägerin nur dann griffe, wenn der Abschlag von 22 % durch nachträgliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd entfällt, legt die Revision ebenfalls nicht schlüssig dar, zumal der Sondervertrag – von der Klägerin unerwähnt – an anderer Stelle ausdrücklich die Anwendung des VBG vorsieht und davon lediglich § 4 Abs 4 VBG ausnimmt. Somit wird auch mit der in der Revision behaupteten Abweichung von einer „klaren Vereinbarungslage“ keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Warum sich daraus ergeben soll, dass durch vertragliche Vereinbarung – abweichend von Paragraph 15, VBG – auch der Vorbildungsausgleich im Fall der Klägerin nur dann griffe, wenn der Abschlag von 22 % durch nachträgliche Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd entfällt, legt die Revision ebenfalls nicht schlüssig dar, zumal der Sondervertrag – von der Klägerin unerwähnt – an anderer Stelle ausdrücklich die Anwendung des VBG vorsieht und davon lediglich Paragraph 4, Absatz 4, VBG ausnimmt. Somit wird auch mit der in der Revision behaupteten Abweichung von einer „klaren Vereinbarungslage“ keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[25] 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[26] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein Teilurteil findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T9]). Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8]). Allerdings gebührt bloß ein ERV-Zuschlag von 2,60 EUR (vgl RS0126594
[T5]). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein Teilurteil findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RS0123222 [T9]). Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8]). Allerdings gebührt bloß ein ERV-Zuschlag von 2,60 EUR vergleiche
RS0126594 [T5]).