[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 10 StPO gestützten – gemeinsam ausgeführten – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* und O*. Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützten – gemeinsam ausgeführten – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* und O*.
[4] Die Verfahrensrügen monieren
(aus Z 3), in der „HV vom 28.08.2025“ sei durch Verlesung zweier polizeilicher Amtsvermerke über im Ermittlungsverfahren getätigte Angaben der Mitangeklagten B* (ON 275.33) und W* (ON 275.34) gegen § 252 Abs 1 StPO verstoßen worden, und beanstanden(aus Ziffer 3,), in der „HV vom 28.08.2025“ sei durch Verlesung zweier polizeilicher Amtsvermerke über im Ermittlungsverfahren getätigte Angaben der Mitangeklagten B* (ON 275.33) und W* (ON 275.34) gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO verstoßen worden, und beanstanden
(aus Z 4) die Abweisung von „Protokollberichtigungs-/Ergänzungsanträge[n]“, die in der „HV vom 17.10.2025“ „verlesen“ worden seien.(aus Ziffer 4,) die Abweisung von „Protokollberichtigungs-/Ergänzungsanträge[n]“, die in der „HV vom 17.10.2025“ „verlesen“ worden seien.
[5] Sie versäumen es bereits, die genauen Fundstellen des kritisierten Vorgangs und der behaupteten Antragstellung(en) in den – umfangreichen (allein das Protokoll über die Hauptverhandlung am 28. August 2025 [ON 319.3] umfasst 58 Seiten, jenes über die Hauptverhandlung am 17. Oktober 2025 [ON 335.5] umfasst 46 Seiten) – Akten zu benennen (siehe aber RIS-Justiz RS0124172).
[6] Hinzugefügt sei, dass der von den Rügen (Z 3) behauptete Sachverhalt – wonach die genannten Mitangeklagten in der Hauptverhandlung von ihren früheren (in jenen Amtsvermerken festgehaltenen) Angaben in wesentlichen Punkten abgewichen seien – die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Verlesung von „Amtsvermerke[n]“, in denen „Aussagen“ der betreffenden „Mitbeschuldigten festgehalten worden sind“ (§ 252 Abs 1 StPO), eben gerade bewirkt hätte (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO). Ein Sachverhalt, der Nichtigkeit aus Z 2 iVm § 152 Abs 1 StPO begründet hätte (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 187: Unterbleiben pflichtgemäßer Belehrung der Genannten über ihre Stellung als Beschuldigter [§ 48 Abs 2 StPO] und die damit verbundenen Rechte [§ 49 StPO] unter Umgehung eines Gebots des Förmlich-ins-Bild-Setzens vor der durch die – gegen den Widerspruch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung verlesenen – Amtsvermerke dokumentierten Informationsgewinnung), hinwieder wird nicht deutlich und bestimmt behauptet. Hinzugefügt sei, dass der von den Rügen (Ziffer 3,) behauptete Sachverhalt – wonach die genannten Mitangeklagten in der Hauptverhandlung von ihren früheren (in jenen Amtsvermerken festgehaltenen) Angaben in wesentlichen Punkten abgewichen seien – die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Verlesung von „Amtsvermerke[n]“, in denen „Aussagen“ der betreffenden „Mitbeschuldigten festgehalten worden sind“ (Paragraph 252, Absatz eins, StPO), eben gerade bewirkt hätte (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ein Sachverhalt, der Nichtigkeit aus Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, StPO begründet hätte (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 187: Unterbleiben pflichtgemäßer Belehrung der Genannten über ihre Stellung als Beschuldigter [§ 48 Absatz 2, StPO] und die damit verbundenen Rechte [§ 49 StPO] unter Umgehung eines Gebots des Förmlich-ins-Bild-Setzens vor der durch die – gegen den Widerspruch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung verlesenen – Amtsvermerke dokumentierten Informationsgewinnung), hinwieder wird nicht deutlich und bestimmt behauptet.
[7] Ebenso wenig, dass einem in der Hauptverhandlung (in prozessual beachtlicher Weise) gestellten – gegebenenfalls aus Z 4 geschützten – Verlangen eines der Beschwerdeführer nach § 271 Abs 1 letzter Satz oder Abs 6 erster Satz StPO zu Unrecht nicht Folge gegeben worden wäre (vgl § 238 Abs 2 und 3 StPO, dazu Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 6 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312; zu – von den Rügen missachteten – Voraussetzungen prozessförmiger Antragstellung in der Hauptverhandlung siehe RIS-Justiz RS0099250 [T17]). Ein Protokollberichtigungsverfahren im Sinn des § 271 Abs 7 StPO wäre demgegenüber – solcherart außerhalb des Regelungsbereichs der Z 4 – (von vornherein) nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst nach der Fertigstellung des (gesamten) darüber aufgenommenen Protokolls infrage gekommen (RIS-Justiz RS0129953). Ebenso wenig, dass einem in der Hauptverhandlung (in prozessual beachtlicher Weise) gestellten – gegebenenfalls aus Ziffer 4, geschützten – Verlangen eines der Beschwerdeführer nach Paragraph 271, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 6, erster Satz StPO zu Unrecht nicht Folge gegeben worden wäre vergleiche Paragraph 238, Absatz 2 und 3 StPO, dazu Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 6 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312; zu – von den Rügen missachteten – Voraussetzungen prozessförmiger Antragstellung in der Hauptverhandlung siehe RIS-Justiz RS0099250 [T17]). Ein Protokollberichtigungsverfahren im Sinn des Paragraph 271, Absatz 7, StPO wäre demgegenüber – solcherart außerhalb des Regelungsbereichs der Ziffer 4, – (von vornherein) nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst nach der Fertigstellung des (gesamten) darüber aufgenommenen Protokolls infrage gekommen (RIS-Justiz RS0129953).
[8] Die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrügen (Z 5a) wenden sich gegen die Feststellungen zur Täterschaft der Beschwerdeführer (US 12 bis 15). Die Mängel- (Ziffer 5,) und die Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) wenden sich gegen die Feststellungen zur Täterschaft der Beschwerdeführer (US 12 bis 15).
[9] Das Schöffengericht erschloss diese Feststellungen nicht allein aus dem erwähnten Amtsvermerk ON 275.34 (über Angaben des Mitangeklagten B*) und den diesbezüglichen Zeugenaussagen (des diesen verfassenden Polizeibeamten) BInsp T*, sondern darüber hinaus (unter anderem) aus dem Amtsvermerk ON 275.33 (über Schilderungen des weiteren Mitangeklagten W*) sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer zugleich mit den Mitangeklagten F* und W* am 21. August 2024 in Tschechien festgenommen wurden, als W* mit einem Klein-Lkw – der mit einem zuvor in Österreich gestohlenen Bagger beladen war – und F* mit den Beschwerdeführern in einem Begleitfahrzeug auf der Rückfahrt nach Polen gewesen seien (US 18 bis 28).
[10] Nominell aus Z 5 zweiter und vierter Fall wird (bloß isoliert) die „Richtigkeit und Authentizität“ des Amtsvermerks ON 275.34, die „Verfügbarkeit/Überprüfbarkeit“ einer diesbezüglichen „Primärnotiz“ sowie die – davon zu unterscheidende, vom Erstgericht (dem Beschwerdeverständnis zuwider) keineswegs als durch die Zeugenaussage BInsp T* „vollinhaltlich bestätigt“ erachtete (US 25) – „Wahrheit“ (die Überzeugungskraft) darin dokumentierter Angaben des Mitangeklagten B* bezweifelt. Nominell aus Ziffer 5, zweiter und vierter Fall wird (bloß isoliert) die „Richtigkeit und Authentizität“ des Amtsvermerks ON 275.34, die „Verfügbarkeit/Überprüfbarkeit“ einer diesbezüglichen „Primärnotiz“ sowie die – davon zu unterscheidende, vom Erstgericht (dem Beschwerdeverständnis zuwider) keineswegs als durch die Zeugenaussage BInsp T* „vollinhaltlich bestätigt“ erachtete (US 25) – „Wahrheit“ (die Überzeugungskraft) darin dokumentierter Angaben des Mitangeklagten B* bezweifelt.
[11] Solcherart versäumen es die Rügen bereits, an der Gesamtheit der (oben referierten) Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, und verfehlen damit von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[12] Mit dem Hinweis auf vom Schöffengericht als unglaubhaft beurteilte (US 21) Angaben der Mitangeklagten B* und W* – die in der Hauptverhandlung bestritten, die Beschwerdeführer zuvor gegenüber Polizeibeamten als (Mit-)Täter identifiziert zu haben – sowie auf ein (auch schon aus Z 5 behauptetes) „Überprüfbarkeitsdefizit bei ON 275.34“ gelingt es den Tatsachenrügen (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Hinweis auf vom Schöffengericht als unglaubhaft beurteilte (US 21) Angaben der Mitangeklagten B* und W* – die in der Hauptverhandlung bestritten, die Beschwerdeführer zuvor gegenüber Polizeibeamten als (Mit-)Täter identifiziert zu haben – sowie auf ein (auch schon aus Ziffer 5, behauptetes) „Überprüfbarkeitsdefizit bei ON 275.34“ gelingt es den Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS-Justiz RS0118780).
[13] Alle vom Schuldspruch jedes der Beschwerdeführer umfassten Diebstahlstaten, einschließlich jener, die nach den Urteilsfeststellungen strafbaren Versuch (§ 15 StGB) begründen (dazu RIS-Justiz RS0122138), hat das Schöffengericht – rechtsrichtig – zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zusammengefasst (dazu RIS-Justiz RS0114927
[insbesondere T9 und T11]). Alle vom Schuldspruch jedes der Beschwerdeführer umfassten Diebstahlstaten, einschließlich jener, die nach den Urteilsfeststellungen strafbaren Versuch (Paragraph 15, StGB) begründen (dazu RIS-Justiz RS0122138), hat das Schöffengericht – rechtsrichtig – zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB zusammengefasst (dazu RIS-Justiz
RS0114927 [insbesondere T9 und T11]).
[14] Die Subsumtionsrügen (Z 10) fordern die (demgegenüber gesonderte) rechtliche Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch 18 b umfassten Diebstahlstat (US 12) als „versuchten Diebstahl durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1–3 iVm § 15 StGB)“ neben der – jeweils nicht infrage gestellten – Subsumtion der übrigen Taten nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB. Abgesehen davon, dass sie die angestrebte rechtliche Konsequenz ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupten (siehe aber RIS-Justiz RS0116569), sind sie damit (schon) nicht zum Vorteil der Angeklagten ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0120980 [T4]). Die Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) fordern die (demgegenüber gesonderte) rechtliche Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch 18 b umfassten Diebstahlstat (US 12) als „versuchten Diebstahl durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB)“ neben der – jeweils nicht infrage gestellten – Subsumtion der übrigen Taten nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall (jeweils in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und 15 StGB. Abgesehen davon, dass sie die angestrebte rechtliche Konsequenz ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupten (siehe aber RIS-Justiz RS0116569), sind sie damit (schon) nicht zum Vorteil der Angeklagten ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0120980 [T4]).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[16] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.