[19] 1.1. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers (konkret seiner E-Mail-Adresse) durch die Beklagte als Verantwortliche iSv Art 4 Z 7 DSGVO an das von ihr als Auftragsverarbeiterin herangezogene US-amerikanische Unternehmen den Regeln über Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen gemäß Kapitel V (Art 44 ff) DSGVO unterliegt. 1.1. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers (konkret seiner E-Mail-Adresse) durch die Beklagte als Verantwortliche iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an das von ihr als Auftragsverarbeiterin herangezogene US-amerikanische Unternehmen den Regeln über Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen gemäß Kapitel römisch fünf (Artikel 44, ff) DSGVO unterliegt.
[20] Allerdings besteht nach Einschätzung des Obersten Gerichtshofs kein „acte claire“ zur Frage, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten eines Betroffenen durch den Verantwortlichen an einen von ihm herangezogenen Auftragsverarbeiter – unabhängig von den Kautelen der Art 44 ff DSGVO – nur dann rechtmäßig ist, wenn für diese Übermittlung ein gesonderter Erlaubnistatbestand nach Art 6 Abs 1 DSGVO vorliegt, oder ob die Beiziehung eines Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen keiner gesonderten Rechtfertigung bedarf. Allerdings besteht nach Einschätzung des Obersten Gerichtshofs kein „acte claire“ zur Frage, ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten eines Betroffenen durch den Verantwortlichen an einen von ihm herangezogenen Auftragsverarbeiter – unabhängig von den Kautelen der Artikel 44, ff DSGVO – nur dann rechtmäßig ist, wenn für diese Übermittlung ein gesonderter Erlaubnistatbestand nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vorliegt, oder ob die Beiziehung eines Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen keiner gesonderten Rechtfertigung bedarf.
1.2. In der deutschsprachigen Literatur werden dazu unterschiedliche Positionen vertreten:
[21] 1.2.1. Weit überwiegend wird vertreten, die Voraussetzungen für den Einsatz eines Auftragsverarbeiters seien abschließend in Art 28 und gegebenenfalls in Art 44 ff DSGVO geregelt, sodass für eine Übermittlung personenbezogener Daten von einem Verantwortlichen an seinen Auftragsverarbeiter eine gesonderte Rechtsgrundlage nach Art 6 (gegebenenfalls nach Art 9 DSGVO) nicht erforderlich sei (Bertermann/Peintinger in Ehmann/Selmayr, DS-GVO³ [2024] Art 28 Rz 4 ff; Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 [2024] Art 28 DSGVO Rz 15 ff; Feiler/Forgò, EU-DSGVO und DSG2 [2022] Art 28 DSGVO Rz 1; Bogendorfer in Knyrim, Der DatKomm [65. Lfg 2022] Art 28 DSGVO Rz 21 ff; Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung3 [2021] Art 28 Rz 8a ff; Kramer in Auernhammer, DSGVO, BDSG7 [2020] Art 28 DSGVO Rz 7 ff). 1.2.1. Weit überwiegend wird vertreten, die Voraussetzungen für den Einsatz eines Auftragsverarbeiters seien abschließend in Artikel 28 und gegebenenfalls in Artikel 44, ff DSGVO geregelt, sodass für eine Übermittlung personenbezogener Daten von einem Verantwortlichen an seinen Auftragsverarbeiter eine gesonderte Rechtsgrundlage nach Artikel 6, (gegebenenfalls nach Artikel 9, DSGVO) nicht erforderlich sei (Bertermann/Peintinger in Ehmann/Selmayr, DS-GVO³ [2024] Artikel 28, Rz 4 ff; Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 [2024] Artikel 28, DSGVO Rz 15 ff; Feiler/Forgò, EU-DSGVO und DSG2 [2022] Artikel 28, DSGVO Rz 1; Bogendorfer in Knyrim, Der DatKomm [65. Lfg 2022] Artikel 28, DSGVO Rz 21 ff; Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung3 [2021] Artikel 28, Rz 8a ff; Kramer in Auernhammer, DSGVO, BDSG7 [2020] Artikel 28, DSGVO Rz 7 ff).
1.2.2. Im Wesentlichen werden für diese Rechtsansicht, die als „Privilegierung“ der Auftragsverarbeitung bezeichnet wird, die folgenden Argumente vorgetragen:
[22] Der Auftragsverarbeiter sei nicht „Dritter“ iSd Art 4 Z 10 DSGVO, sodass der Datenaustausch zwischen ihm und dem Verantwortlichen keine Übermittlung von Daten iSd Art 4 Z 2 DSGVO sei (Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung3 Art 28 Rz 8a; Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 Art 28 DSGVO Rz 17; Bogendorfer in Knyrim, Der DatKomm, Art 28 DSGVO Rz 27). Der Auftragsverarbeiter sei nicht „Dritter“ iSd Artikel 4, Ziffer 10, DSGVO, sodass der Datenaustausch zwischen ihm und dem Verantwortlichen keine Übermittlung von Daten iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO sei (Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung3 Artikel 28, Rz 8a; Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 Artikel 28, DSGVO Rz 17; Bogendorfer in Knyrim, Der DatKomm, Artikel 28, DSGVO Rz 27).
[23] Der Auftragsverarbeiter sei an die Weisungen des Verantwortlichen gebunden (Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 Art 28 DSGVO Rz 16) und datenschutzrechtlich als „Einheit“ mit dem Verantwortlichen zu betrachten (Kramer in Auernhammer, DSGVO, BDSG7 Art 28 DSGVO Rz 10). Der Auftragsverarbeiter sei an die Weisungen des Verantwortlichen gebunden (Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 Artikel 28, DSGVO Rz 16) und datenschutzrechtlich als „Einheit“ mit dem Verantwortlichen zu betrachten (Kramer in Auernhammer, DSGVO, BDSG7 Artikel 28, DSGVO Rz 10).
[24] Man könne die Auftragsverarbeitung als zulässiges Mittel der Verarbeitung begreifen, das der Verantwortliche unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen des Art 28 DSGVO einsetzen dürfe. Dafür spreche, dass nach Art 4 Z 2 DSGVO nicht nur einzelne Vorgänge, sondern auch eine Vorgangsreihe als Verarbeitung gälten (Bertermann/Peintinger in Ehmann/Selmayr, DS-GVO3 Art 28 Rz 7). Man könne die Auftragsverarbeitung als zulässiges Mittel der Verarbeitung begreifen, das der Verantwortliche unter der Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen des Artikel 28, DSGVO einsetzen dürfe. Dafür spreche, dass nach Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO nicht nur einzelne Vorgänge, sondern auch eine Vorgangsreihe als Verarbeitung gälten (Bertermann/Peintinger in Ehmann/Selmayr, DS-GVO3 Artikel 28, Rz 7).
[25] Auch systematische Erwägungen sprächen dagegen, für die Datenübermittlung des Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter eine gesonderte Rechtfertigung iSd Art 6 DSGVO zu verlangen, weil ansonsten die Unterscheidung zwischen den Rechtspflichten eines Auftragsverarbeiters und jenen eines Verantwortlichen in der DSGVO keinen Sinn ergebe (Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 Art 28 DSGVO Rz 18; vgl Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung3 Art 28 Rz 10). Auch systematische Erwägungen sprächen dagegen, für die Datenübermittlung des Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter eine gesonderte Rechtfertigung iSd Artikel 6, DSGVO zu verlangen, weil ansonsten die Unterscheidung zwischen den Rechtspflichten eines Auftragsverarbeiters und jenen eines Verantwortlichen in der DSGVO keinen Sinn ergebe (Hartung in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG4 Artikel 28, DSGVO Rz 18; vergleiche Martini in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung3 Artikel 28, Rz 10).
[26] 1.2.3. Allerdings wird in der Literatur auch vertreten, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an einen Auftragsverarbeiter handle es sich um einen Verarbeitungsvorgang, der der Rechtfertigung gemäß Art 6 DSGVO bedürfe (Spoerr in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht [51. Edition 2024] Art 28 DS-GVO Rz 30 f). 1.2.3. Allerdings wird in der Literatur auch vertreten, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an einen Auftragsverarbeiter handle es sich um einen Verarbeitungsvorgang, der der Rechtfertigung gemäß Artikel 6, DSGVO bedürfe (Spoerr in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht [51. Edition 2024] Artikel 28, DS-GVO Rz 30 f).
[27] 1.3. Für die überwiegende Meinung in der Literatur sprechen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs die Leitlinien 07/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter ausführen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 und gegebenenfalls Art 9 DSGVO leite sich „aus der Tätigkeit des Verantwortlichen“ ab (Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, angenommen am 7. Juli 2021, Rz 80). 1.3. Für die überwiegende Meinung in der Literatur sprechen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs die Leitlinien 07 aus 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter ausführen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls Artikel 9, DSGVO leite sich „aus der Tätigkeit des Verantwortlichen“ ab (Leitlinien 07 aus 2020, zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0, angenommen am 7. Juli 2021, Rz 80).
[28] 1.4. Eine Klarstellung durch den EuGH, ob die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter einer gesonderten Rechtsgrundlage nach Art 6 DSGVO bedarf, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. 1.4. Eine Klarstellung durch den EuGH, ob die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter einer gesonderten Rechtsgrundlage nach Artikel 6, DSGVO bedarf, liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.
[29] 1.5. Im vorliegenden Fall teilt der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die von der Beklagten für die Datenübermittlung an die Auftragsverarbeiterin (das US-amerikanische Unternehmen) in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgründe des Art 6 Abs 1 lit a, b und f DSGVO nicht erfüllt sind. Sollte eine solche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art 6 DSGVO für die Übermittlung der personenbezogenen Daten Betroffener vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter erforderlich sein, wäre im konkreten Fall von der Unzulässigkeit der Datenübermittlung an die Auftragsverarbeiterin auszugehen, ohne dass die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung erforderlich wäre. Daraus ergibt sich die Präjudizialität der Frage 1. 1.5. Im vorliegenden Fall teilt der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die von der Beklagten für die Datenübermittlung an die Auftragsverarbeiterin (das US-amerikanische Unternehmen) in Anspruch genommenen Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, b und f DSGVO nicht erfüllt sind. Sollte eine solche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6, DSGVO für die Übermittlung der personenbezogenen Daten Betroffener vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter erforderlich sein, wäre im konkreten Fall von der Unzulässigkeit der Datenübermittlung an die Auftragsverarbeiterin auszugehen, ohne dass die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung erforderlich wäre. Daraus ergibt sich die Präjudizialität der Frage 1.
[30] Aufgrund des in den Begründungsansätzen und im Ergebnis divergierenden Meinungsstandes in der deutschsprachigen Literatur geht der Oberste Gerichtshof von der Notwendigkeit der Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH aus.
Zur Frage 2:
[31] 2.1. Wenn die Frage 1 verneint wird, stellt sich die Frage, ob die vom Betroffenen dem Verantwortlichen gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO gegebene Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenenbezogenen Daten zu einem bestimmten Zweck „in informierter Weise“ gemäß Art 4 Z 11 DSGVO zu ihrer Wirksamkeit erfordert, dass der Betroffene Kenntnis von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters in einem Drittland hat. 2.1. Wenn die Frage 1 verneint wird, stellt sich die Frage, ob die vom Betroffenen dem Verantwortlichen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO gegebene Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenenbezogenen Daten zu einem bestimmten Zweck „in informierter Weise“ gemäß Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO zu ihrer Wirksamkeit erfordert, dass der Betroffene Kenntnis von der beabsichtigten Heranziehung eines Auftragsverarbeiters in einem Drittland hat.
[32] 2.2. Das sich aus Art 4 Z 11 DSGVO ergebende Erfordernis, dass die Einwilligung „in informierter Weise“ erfolgen muss, bedeutet nach Art 13 DSGVO in Verbindung mit ihrem 42. Erwägungsgrund, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen muss, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (EuGH C-61/19, Orange România, ECLI:EU:C:2020:901, Rz 40). 2.2. Das sich aus Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO ergebende Erfordernis, dass die Einwilligung „in informierter Weise“ erfolgen muss, bedeutet nach Artikel 13, DSGVO in Verbindung mit ihrem 42. Erwägungsgrund, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen muss, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (EuGH C-61/19, Orange România, ECLI:EU:C:2020:901, Rz 40).
[33] 2.3. Die Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1., angenommen am 4. Mai 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses, nennen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung als notwendige Mindestinformationen, damit eine Einwilligung gültig ist, nur „(vi.) Angaben zu möglichen Risiken von Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien nach Artikel 46“ (Leitlinien 05/2020 Rz 64). Sie führen aber nicht aus, dass jede in Art 13 Abs 1 DSGVO angeführte Information für die Wirksamkeit der Einwilligung erforderlich sei. So verlangen sie für eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung insbesondere nicht konkret die Erteilung der Informationen gemäß Art 13 Abs 1 lit f DSGVO betreffend die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln. Daher bleibt unklar, ob der Verantwortliche den Betroffenen über die Absicht der Übermittlung der personenbezogenen Daten an einen Auftragsverarbeiter in einem Drittland vor Erteilung der Zustimmung durch den Betroffenen informieren muss. 2.3. Die Leitlinien 05 aus 2020, zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679, Version 1.1., angenommen am 4. Mai 2020, des Europäischen Datenschutzausschusses, nennen im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung als notwendige Mindestinformationen, damit eine Einwilligung gültig ist, nur „(vi.) Angaben zu möglichen Risiken von Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien nach Artikel 46“ (Leitlinien 05 aus 2020, Rz 64). Sie führen aber nicht aus, dass jede in Artikel 13, Absatz eins, DSGVO angeführte Information für die Wirksamkeit der Einwilligung erforderlich sei. So verlangen sie für eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung insbesondere nicht konkret die Erteilung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera f, DSGVO betreffend die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln. Daher bleibt unklar, ob der Verantwortliche den Betroffenen über die Absicht der Übermittlung der personenbezogenen Daten an einen Auftragsverarbeiter in einem Drittland vor Erteilung der Zustimmung durch den Betroffenen informieren muss.
[34] Die genannten Leitlinien führen vielmehr aus, Auftragsverarbeiter müssten nicht im Rahmen des Erfordernisses der Einwilligung genannt werden, „wenngleich“ die Verantwortlichen im Einklang mit den Art 13 und 14 DSGVO eine vollständige Liste der Empfänger oder Kategorien von Empfängern einschließlich der Auftragsverarbeiter bereitstellen müssten (Leitlinien 05/2020 Rz 65). Die genannten Leitlinien führen vielmehr aus, Auftragsverarbeiter müssten nicht im Rahmen des Erfordernisses der Einwilligung genannt werden, „wenngleich“ die Verantwortlichen im Einklang mit den Artikel 13 und 14 DSGVO eine vollständige Liste der Empfänger oder Kategorien von Empfängern einschließlich der Auftragsverarbeiter bereitstellen müssten (Leitlinien 05 aus 2020, Rz 65).
[35] Gleichzeitig wird klargestellt, dass abhängig von den Umständen und dem Kontext des jeweiligen Falls „möglicher Weise“ mehr Informationen erforderlich seien, damit die betroffene Person die jeweiligen Verarbeitungsvorgänge wirklich verstehe (Leitlinien 05/2020 Rz 65). Gleichzeitig wird klargestellt, dass abhängig von den Umständen und dem Kontext des jeweiligen Falls „möglicher Weise“ mehr Informationen erforderlich seien, damit die betroffene Person die jeweiligen Verarbeitungsvorgänge wirklich verstehe (Leitlinien 05 aus 2020, Rz 65).
[36] 2.4. Die Frage 2 zielt daher darauf ab, zu klären, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wirksamkeit der Einwilligung zusätzlich zu den vom EDSA genannten Mindestinformationen davon abhängt, dass der Betroffene bei Erklärung seiner Einwilligung Kenntnis davon hat, dass sich der Verantwortliche zur konkreten Datenverarbeitung (Versenden eines Newsletters) eines Auftragsverarbeiters in einem Drittland zu bedienen gedenkt.
[37] Die Frage 2 ist für die Lösung des konkreten Fall erforderlich, weil eine Information über die beabsichtigte Beiziehung eines Auftragsverarbeiters in einem Drittland im vorliegenden Fall der festgestellten Zustimmungserklärung nicht entnommen werden kann.
II. Zum Unterbrechungsbeschlussrömisch zwei. Zum Unterbrechungsbeschluss
[38] Die Unterbrechung des Verfahrens gründet sich auf § 90a GOG. Die Unterbrechung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, GOG.