Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs (richtig:) 1 erster Fall, Abs 2 StGB (1./), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (3./) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der dem Schuldspruch zu 1./ zugrunde liegenden Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs (richtig:) 1 erster Fall, Absatz 2, StGB (1./), der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (2./) und der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (3./) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der dem Schuldspruch zu 1./ zugrunde liegenden Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
[2] Danach hat B* – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in G*
2./ * S* durch gefährliche Drohungen mit Verletzungen am Körper zu Handlungen zu nötigen versucht, und zwar
a./ am 27. Februar 2025 zur Anmeldung einer Person als Besucher in der Justizanstalt, zur Empfangnahme von Mobiltelefonen, Tabletten und USB-Sticks im Zuge eines Tischbesuchs und zur Übergabe dieser Gegenstände an den Angeklagten sowie zur Übergabe von „Subutex“ und Benzodiazepinen in Pulverform an Mitinsassen im Spazierhof, indem er zu ihm sagte, er werde ihn im Falle einer Weigerung zusammenschlagen, wobei es beim Versuch blieb, weil S* der Aufforderung nicht nachkam;
b./ am 31. März 2025 zur Aushändigung von Tabak, indem er zu ihm sagte: „Wenn du mir den Tabak nicht zurückgibst, werde ich dich verräumen. Es ist eine schlechte Entscheidung, wenn du mich abziehen willst!“, wobei diese Äußerungen so zu verstehen waren, dass er willens und in der Lage sei, S* zumindest Prellungen und Hämatome zuzufügen, und es beim Versuch blieb, weil der Genannte der Aufforderung nicht nachkam;
3./ fremde Sachen zerstört (a./ und c./) und einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur beschädigt (b./ [US 6]), und zwar
a./ am 28. November 2024 eine Textil-Handfessel, indem er sie mit Kraft löste (Schaden von 25,80 Euro);
b./ am 5. März 2025 die Außenmauer seines Haftraums, indem er an dieser mit einem Löffel tiefe Schürfspuren verursachte, die bis zur in die Mauer integrierten Metallplatte reichten (US 6; Schaden von 65,88 Euro);
c./ am 24. März 2025 einen Transportgurt, indem er diesen, welcher zu seiner Fesselung notwendig war, im Zuge seiner Überstellung in ein Krankenhaus an der Innenseite aufriss und damit unbrauchbar machte (Schaden von 52 Euro).