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Entscheidungstext 11Os42/26z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os42/26z

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Februar 2026, GZ 50 Hv 11/26p-180 (vormals AZ 66 Hv 91/24t), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen (Ergänzungs-)Urteil wurde * F* im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme (US 1; siehe RIS-Justiz RS0100041 und RS0098685) auf die mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2025, AZ 11 Os 43/25w (ON 168.3 der Hv-Akten), in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 25. November 2024, GZ 66 Hv 91/24t-125, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (I/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (II/) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (III/) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3]         Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die Wertung der „Bestimmung abgesondert verfolgter Drogenlieferanten zur strafbaren Handlung“ als erschwerend (US 27) mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz vergleiche dazu RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB; vergleiche 15 Os 182/93 mwN [= RIS-Justiz RS0090975 {T1} und RS0091782 {T5}]; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 72), wie im Übrigen schon die gesetzliche Statuierung eigener Erschwerungsgründe für bestimmte Fälle (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB) zeigt.

[4]         Ebenso wenig ist ein solcher, vom Nichtigkeitswerber reklamierter (Ziffer 11, zweiter Fall) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in der schulderhöhenden Berücksichtigung der „Abnehmermehrheit“ (US 27) zu erblicken. Denn die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG knüpft bloß an die Menge des überlassenen Suchtgifts an und die Mehrheit von Suchtgiftabnehmern stellt selbst bei Zusammenrechnung von Suchtgiftquanten aus mehreren Überlassungsvorgängen, die unter der Annahme eines Additionsvorsatzes zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind, kein Tatbestandselement des Suchtgifthandels dar vergleiche RIS-Justiz RS0130193).

[5]         Aus dem gleichen Grund versagt die Beschwerdekritik (Ziffer 11, zweiter Fall) an der aggravierenden Wertung der „exorbitant hohe[n] Überschreitung der Grenzmengen, dies sowohl hinsichtlich des Cannabiskrauts als auch hinsichtlich des Kokains“ (US 27). Nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ist nämlich bereits das Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) strafsatzbestimmend, sodass jede (nennenswert) darüber hinausgehende Suchtgiftmenge nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB strafschärfend herangezogen werden darf (RIS-Justiz RS0088028, RS0099961 [T16], RS0091126 [T7]; zu den fallkonkret nach dem rechtskräftigem Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang tatbetroffenen, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Suchtgiftmengen siehe US 2 ff mit Verweis auf ON 125 S 1 ff).

[6]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[7]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[8]              Die vom Angeklagten angemeldete (ON 184) „Beschwerde“ ist mangels Bezugspunkts gegenstandslos.

Textnummer

E147628

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00042.26Z.0519.000

Im RIS seit

03.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_0110OS00042_26Z0000_000

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