[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[3] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die Wertung der „Bestimmung abgesondert verfolgter Drogenlieferanten zur strafbaren Handlung“ als erschwerend (US 27) mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz (vgl dazu RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB; vgl 15 Os 182/93 mwN [= RIS-Justiz RS0090975 {T1} und RS0091782 {T5}]; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 72), wie im Übrigen schon die gesetzliche Statuierung eigener Erschwerungsgründe für bestimmte Fälle (§ 33 Abs 1 Z 3 und 4 StGB) zeigt. Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die Wertung der „Bestimmung abgesondert verfolgter Drogenlieferanten zur strafbaren Handlung“ als erschwerend (US 27) mangels Relevanz der Täterschaftsform für den anzuwendenden Strafsatz vergleiche dazu RIS-Justiz RS0013731) nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB; vergleiche 15 Os 182/93 mwN [= RIS-Justiz RS0090975 {T1} und RS0091782 {T5}]; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 72), wie im Übrigen schon die gesetzliche Statuierung eigener Erschwerungsgründe für bestimmte Fälle (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB) zeigt.
[4] Ebenso wenig ist ein solcher, vom Nichtigkeitswerber reklamierter (Z 11 zweiter Fall) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in der schulderhöhenden Berücksichtigung der „Abnehmermehrheit“ (US 27) zu erblicken. Denn die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG knüpft bloß an die Menge des überlassenen Suchtgifts an und die Mehrheit von Suchtgiftabnehmern stellt selbst bei Zusammenrechnung von Suchtgiftquanten aus mehreren Überlassungsvorgängen, die unter der Annahme eines Additionsvorsatzes zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind, kein Tatbestandselement des Suchtgifthandels dar (vgl RIS-Justiz RS0130193). Ebenso wenig ist ein solcher, vom Nichtigkeitswerber reklamierter (Ziffer 11, zweiter Fall) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot in der schulderhöhenden Berücksichtigung der „Abnehmermehrheit“ (US 27) zu erblicken. Denn die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG knüpft bloß an die Menge des überlassenen Suchtgifts an und die Mehrheit von Suchtgiftabnehmern stellt selbst bei Zusammenrechnung von Suchtgiftquanten aus mehreren Überlassungsvorgängen, die unter der Annahme eines Additionsvorsatzes zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind, kein Tatbestandselement des Suchtgifthandels dar vergleiche RIS-Justiz RS0130193).
[5] Aus dem gleichen Grund versagt die Beschwerdekritik (Z 11 zweiter Fall) an der aggravierenden Wertung der „exorbitant hohe[n] Überschreitung der Grenzmengen, dies sowohl hinsichtlich des Cannabiskrauts als auch hinsichtlich des Kokains“ (US 27). Nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG ist nämlich bereits das Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) strafsatzbestimmend, sodass jede (nennenswert) darüber hinausgehende Suchtgiftmenge nach § 32 Abs 3 StGB strafschärfend herangezogen werden darf (RIS-Justiz RS0088028, RS0099961 [T16], RS0091126 [T7]; zu den fallkonkret nach dem rechtskräftigem Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang tatbetroffenen, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Suchtgiftmengen siehe US 2 ff mit Verweis auf ON 125 S 1 ff). Aus dem gleichen Grund versagt die Beschwerdekritik (Ziffer 11, zweiter Fall) an der aggravierenden Wertung der „exorbitant hohe[n] Überschreitung der Grenzmengen, dies sowohl hinsichtlich des Cannabiskrauts als auch hinsichtlich des Kokains“ (US 27). Nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ist nämlich bereits das Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) strafsatzbestimmend, sodass jede (nennenswert) darüber hinausgehende Suchtgiftmenge nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB strafschärfend herangezogen werden darf (RIS-Justiz RS0088028, RS0099961 [T16], RS0091126 [T7]; zu den fallkonkret nach dem rechtskräftigem Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang tatbetroffenen, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Suchtgiftmengen siehe US 2 ff mit Verweis auf ON 125 S 1 ff).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[8] Die vom Angeklagten angemeldete (ON 184) „Beschwerde“ ist mangels Bezugspunkts gegenstandslos.