[12] Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ausgegangen ist; sie ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.
[13] 1. Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte beauftragte den Kläger mit der Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrags sowie eines Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrags. Der Kläger gab dem Geschäftsführer der Beklagten (bei Abschluss seiner Tätigkeit) die Höhe des aufgelaufenen Honorars bekannt, wobei Letzterer diese Forderung – ausdrücklich oder doch zumindest unter Berücksichtigung des § 863 ABGB – anerkannte. Die darin liegende Parteienvereinbarung über die Höhe des Anwaltshonorars schließt – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben – eine Prüfung des Honorars nach den Angemessenheitskriterien des § 1152 ABGB aus (vgl RS0071999). 1. Die durch ihren Geschäftsführer vertretene Beklagte beauftragte den Kläger mit der Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrags sowie eines Beteiligungs- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrags. Der Kläger gab dem Geschäftsführer der Beklagten (bei Abschluss seiner Tätigkeit) die Höhe des aufgelaufenen Honorars bekannt, wobei Letzterer diese Forderung – ausdrücklich oder doch zumindest unter Berücksichtigung des Paragraph 863, ABGB – anerkannte. Die darin liegende Parteienvereinbarung über die Höhe des Anwaltshonorars schließt – wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben – eine Prüfung des Honorars nach den Angemessenheitskriterien des Paragraph 1152, ABGB aus vergleiche RS0071999).
[14] 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr iSd § 82 GmbHG angenommen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr iSd Paragraph 82, GmbHG angenommen.
[15] 2.1. § 82 Abs 1 GmbHG statuiert nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 234/21m [Rz 5 mwN]). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert (RS0105532 [insb auch T17]). Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine formell eigene schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ausschließen (vgl RS0105540). 2.1. Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG statuiert nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung. Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs (Gewinnverwendung) sowie sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte (6 Ob 234/21m [Rz 5 mwN]). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert (RS0105532 [insb auch T17]). Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine formell eigene schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht ausschließen vergleiche RS0105540).
[16] Normadressaten des in § 82 GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, worunter auch zukünftige Gesellschafter zu verstehen sind, wenn die Leistung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird. Dritte sind nur bei Kollusion sowie dann rückgabepflichtig, wenn sich ihnen der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu aufdrängen musste (RS0105536 [insb auch T12, T16]). Normadressaten des in Paragraph 82, GmbHG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, worunter auch zukünftige Gesellschafter zu verstehen sind, wenn die Leistung im Hinblick auf die zukünftige Gesellschafterstellung erbracht wird. Dritte sind nur bei Kollusion sowie dann rückgabepflichtig, wenn sich ihnen der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu aufdrängen musste (RS0105536 [insb auch T12, T16]).
[17] 2.2. Jedenfalls unzulässig sind offene (direkte) Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Ein offener Verstoß liegt vor, wenn dem Gesellschafter ein Teil des Gesellschaftsvermögens unmittelbar zugewendet wird und dieser dafür keine Gegenleistung an die Gesellschaft erbringt (vgl etwa 6 Ob 207/20i [Rz 24; Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG wird im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen]; 6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.3.; Vorwegbezüge stiller Gesellschafter]). Der offenen Einlagenrückgewähr liegen also mit anderen Worten „einseitige Zuwendungen“ der Gesellschaft an einen Gesellschafter zu Grunde, ohne dass der Gesellschaft ein Gegenwert zufließt (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 82 Rz 48 mwN). Bei offener Einlagenrückgewähr ist weder ein Fremdvergleich vorzunehmen noch eine betriebliche Rechtfertigung zu prüfen (6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.3.]). 2.2. Jedenfalls unzulässig sind offene (direkte) Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Ein offener Verstoß liegt vor, wenn dem Gesellschafter ein Teil des Gesellschaftsvermögens unmittelbar zugewendet wird und dieser dafür keine Gegenleistung an die Gesellschaft erbringt vergleiche etwa 6 Ob 207/20i [Rz 24; Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG wird im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen]; 6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.3.; Vorwegbezüge stiller Gesellschafter]). Der offenen Einlagenrückgewähr liegen also mit anderen Worten „einseitige Zuwendungen“ der Gesellschaft an einen Gesellschafter zu Grunde, ohne dass der Gesellschaft ein Gegenwert zufließt (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 82, Rz 48 mwN). Bei offener Einlagenrückgewähr ist weder ein Fremdvergleich vorzunehmen noch eine betriebliche Rechtfertigung zu prüfen (6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.3.]).
[18] 2.3. Eine verdeckte Einlagenrückgewähr liegt hingegen vor, wenn dem Gesellschafter nicht direkt die Einlage oder ein Teil davon zurückgewährt wird, sondern durch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch zwischen diesen und Dritten dem Gesellschafter indirekt ein Vorteil zukommt, der für die Gesellschaft gleichzeitig ein Nachteil ist. Dann ist zur Beurteilung, ob eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegt, zu fragen, ob diese Rechtsgeschäfte fremdüblich oder betrieblich gerechtfertigt sind (6 Ob 204/16t [Pkt 6.2.2.]). In den Fremdvergleich einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern ist vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre. Für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (17 Ob 11/24b [Rz 16]).
[19] 2.4. Da hier keine direkte Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter zu prüfen ist, liegt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht kein Fall offener (direkter) Einlagenrückgewähr vor.
[20] 2.5. Es liegt aber auch keine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr vor, weil die Aufwendungen für die Anwaltskosten im Einzelfall betrieblich gerechtfertigt waren.
[21] 2.5.1. Wenn eine GmbH im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung (§ 52 GmbHG) neue liquide Mittel in Form von Eigenkapital erhält, können die Kosten der Kapitalerhöhung – darunter auch Beratungskosten – von der Gesellschaft getragen werden (vgl § 155 Abs 3 Z 3 AktG; Rüffler/Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 52 Rz 35; Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/ Hoffenscher-Summer, GmbHG § 52 Rz 64). 2.5.1. Wenn eine GmbH im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung (Paragraph 52, GmbHG) neue liquide Mittel in Form von Eigenkapital erhält, können die Kosten der Kapitalerhöhung – darunter auch Beratungskosten – von der Gesellschaft getragen werden vergleiche Paragraph 155, Absatz 3, Ziffer 3, AktG; Rüffler/Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 52, Rz 35; Prinz in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/ Hoffenscher-Summer, GmbHG Paragraph 52, Rz 64).
[22] 2.5.2. Das Erstgericht hat zutreffend betont, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der zu beurteilende Sachverhalt eine Ähnlichkeit zu einer effektiven Kapitalerhöhung aufweist, weil die Beiziehung neuer Seed-Investoren der GmbH (für ihr Wachstum dringend benötigtes) frisches Kapital zuführt. Berücksichtigt man weiters die besonders prekäre wirtschaftliche Lage der Beklagten im Frühjahr 2023 und den Umstand, dass der Investor die zusätzlichen liquiden Mittel von einer Neufassung der für die von ihm beabsichtigte Beteiligung unbrauchbaren bestehenden Verträge (Gesellschaftsvertrag; Syndikatsvertrag) abhängig gemacht hat, so zeigt sich, dass die beklagte Gesellschaft ein vitales Interesse am Gelingen der Finanzierungsrunde hatte. Es lag damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eine eigene Angelegenheit der Gesellschaft vor, der Erfolg der anwaltlichen Bemühungen kam letztlich auch unmittelbar der Beklagten (in Form zusätzlicher Liquidität) zu Gute (vgl BGH VIII ZR 38/66 WM 1968, 570 [kein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften, wenn die Gesellschaft bei dringendem Kapitalbedarf einer Maklerin Provision für die Vermittlung eines finanzkräftigen Investors zahlt]). 2.5.2. Das Erstgericht hat zutreffend betont, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der zu beurteilende Sachverhalt eine Ähnlichkeit zu einer effektiven Kapitalerhöhung aufweist, weil die Beiziehung neuer Seed-Investoren der GmbH (für ihr Wachstum dringend benötigtes) frisches Kapital zuführt. Berücksichtigt man weiters die besonders prekäre wirtschaftliche Lage der Beklagten im Frühjahr 2023 und den Umstand, dass der Investor die zusätzlichen liquiden Mittel von einer Neufassung der für die von ihm beabsichtigte Beteiligung unbrauchbaren bestehenden Verträge (Gesellschaftsvertrag; Syndikatsvertrag) abhängig gemacht hat, so zeigt sich, dass die beklagte Gesellschaft ein vitales Interesse am Gelingen der Finanzierungsrunde hatte. Es lag damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eine eigene Angelegenheit der Gesellschaft vor, der Erfolg der anwaltlichen Bemühungen kam letztlich auch unmittelbar der Beklagten (in Form zusätzlicher Liquidität) zu Gute vergleiche BGH VIII ZR 38/66 WM 1968, 570 [kein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften, wenn die Gesellschaft bei dringendem Kapitalbedarf einer Maklerin Provision für die Vermittlung eines finanzkräftigen Investors zahlt]).
[22] Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit maßgeblich von jenen Fällen, in denen die GmbH – in Verfolgung der Interessen der Gesellschafter – die Finanzierung des Erwerbs von Geschäftsanteilen durch einen Neugesellschafter übernimmt oder für diesen Vorgang Sicherheiten bestellt (7 Ob 142/07v; 3 Ob 50/13v [Pkt 1.]; 6 Ob 114/17h [Pkt 1.2.]).
[23] 3. Insgesamt war damit der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[24] 4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Für Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gebührt nach § 23a RATG nur ein Zuschlag von 2,60 EUR (RS0126594
). 4. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Für Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gebührt nach Paragraph 23 a, RATG nur ein Zuschlag von 2,60 EUR (
RS0126594).