[5] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1.1. Die gerügte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, weil in erster Instanz anstatt des begehrten allgemeinen Senats ein Kausalsenat entschieden habe (vgl RS0042089; RS0005709), wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint, sodass diese in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]). Dass die Klägerin den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Rekurs nicht ausdrücklich geltend gemacht und das Rekursgericht zur behaupteten unrichtigen Besetzung des Erstgerichts nur in der Begründung seiner Entscheidung Stellung genommen hat, ändert daran nichts (RS0043405 [T22]; vgl RS0042917; RS0043405 [T10, T21, T37]). 1.1. Die gerügte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, weil in erster Instanz anstatt des begehrten allgemeinen Senats ein Kausalsenat entschieden habe vergleiche RS0042089; RS0005709), wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint, sodass diese in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]). Dass die Klägerin den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Rekurs nicht ausdrücklich geltend gemacht und das Rekursgericht zur behaupteten unrichtigen Besetzung des Erstgerichts nur in der Begründung seiner Entscheidung Stellung genommen hat, ändert daran nichts (RS0043405 [T22]; vergleiche RS0042917; RS0043405 [T10, T21, T37]).
[7] Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, die Verneinung der Nichtigkeit begründe eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0042981 [T15]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).
[8] 1.2. Soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis, dass die Rekursentscheidung von einem unzuständigen Gericht gefällt worden sei, gegen die Besetzung des Rekurssenats mit drei Berufsrichtern wenden sollte, steht dem § 8 Abs 2 JN entgegen, der die Beiziehung von Laienrichtern nur für das Berufungsverfahren vorsieht. 1.2. Soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis, dass die Rekursentscheidung von einem unzuständigen Gericht gefällt worden sei, gegen die Besetzung des Rekurssenats mit drei Berufsrichtern wenden sollte, steht dem Paragraph 8, Absatz 2, JN entgegen, der die Beiziehung von Laienrichtern nur für das Berufungsverfahren vorsieht.
[9] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919). Wenn das Rekursgericht im Hinblick auf die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, zum Unzuständigkeitseinwand der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 261 Abs 2 ZPO für nicht erforderlich hielt, unterliegt dies nicht mehr der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof. 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919). Wenn das Rekursgericht im Hinblick auf die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, zum Unzuständigkeitseinwand der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 261, Absatz 2, ZPO für nicht erforderlich hielt, unterliegt dies nicht mehr der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.
[10] 2.2. Dass das Erstgericht aus diesem Grund auch die von ihr angebotenen unmittelbaren Beweise nicht aufgenommen hat, hat die Klägerin im Rekurs nicht gerügt, sodass sie diesen Verfahrensverstoß im Revisionsrekurs ebenfalls nicht mehr geltend machen kann (RS0043111 [T24]; RS0074223 [T6]).
[11] 2.3. Auf die Rüge, dass das Rekursgericht von ihr übersehene Anspruchsgrundlagen nicht mit ihr erörtert und damit gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen habe, ist nicht einzugehen, weil die Klägerin gar nicht behauptet, dass sie zusätzliches oder anderes Vorbringen erstattet hätte (vgl RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4]). In Wahrheit bekämpft sie mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts. 2.3. Auf die Rüge, dass das Rekursgericht von ihr übersehene Anspruchsgrundlagen nicht mit ihr erörtert und damit gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen habe, ist nicht einzugehen, weil die Klägerin gar nicht behauptet, dass sie zusätzliches oder anderes Vorbringen erstattet hätte vergleiche RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4]). In Wahrheit bekämpft sie mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts.
[12] 3.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (6 Ob 225/24t [Rz 6]; RS0018023 [T3]). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0018023 [T6, T11]; RS0044997 [T7]; 3 Ob 48/24s [Rz 1]), es sei denn, es liegt eine unvertretbare Auslegung vor (6 Ob 133/25i [Rz 8]; RS0045045 [T7]). Eine solche zeigt die Klägerin nicht auf.
[13] 3.2. Dass die Schiedsvereinbarung nach dem Parteiwillen ausschließlich mit der Gemeinde B* bzw einer in deren Einflussbereich stehenden Gesellschaft hätte zustande kommen sollen, hat die Klägerin im Rekurs nicht geltend gemacht. Die insoweit unterlassene Rechtsrüge kann sie in dritter Instanz nicht mehr nachtragen (RS0043573 [T33, T42]; RS0043480 [T22]). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zur vorliegenden Schiedsvereinbarung schon klargestellt, dass die Klägerin mit einem Gesellschafterwechsel oder einer Rechtsnachfolge auf Seiten ihrer Vertragspartnerin rechnen musste (18 ONc 3/19i Pkt 2.1.).
[14] 3.3. Vom Obersten Gerichtshof ist zudem bereits geklärt, dass die vorliegende Schiedsvereinbarung auch die Frage des gültigen Zustandekommens des Hauptvertrags umfasst (18 ONc 4/25a [Rz 27]; vgl RS0018023 [T5]). Die behauptete Nichtigkeit des Hauptvertrags infolge einer Täuschung durch die Beklagte kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte daher nicht begründen. 3.3. Vom Obersten Gerichtshof ist zudem bereits geklärt, dass die vorliegende Schiedsvereinbarung auch die Frage des gültigen Zustandekommens des Hauptvertrags umfasst (18 ONc 4/25a [Rz 27]; vergleiche RS0018023 [T5]). Die behauptete Nichtigkeit des Hauptvertrags infolge einer Täuschung durch die Beklagte kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte daher nicht begründen.
[15] 4. Die weiteren von der Klägerin angesprochenen Fragen sind für den Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziell (vgl RS0088931 [T2, T4, T8]). 4. Die weiteren von der Klägerin angesprochenen Fragen sind für den Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziell vergleiche RS0088931 [T2, T4, T8]).
[16] 4.1. Die Klägerin behauptet zwar, ihre Begehren richteten sich teilweise gegen den nicht schiedsfähigen Vollstreckungsanspruch (vgl RS0123940). Ihre Klage ist allerdings nicht auf Rechtsgestaltung im Sinn der §§ 35, 36 EO, sondern auf die bloße Feststellung gerichtet, dass der Gerichtserlag keine schuldbefreiende Wirkung hat (vgl 3 Ob 101/25m [Rz 10]). Die Entscheidung darüber berührt etwaige Exekutionsverfahren nicht, weil sie nicht unmittelbar zur deren Unzulässigkeit führt (vgl § 35 Abs 4 EO, § 36 Abs 3 EO) und damit auch nicht auf einen Hoheitsakt einwirkt (vgl 3 Ob 139/08z Pkt II.). Die behaupteten Auswirkungen auf die Exekutionsverfahren zu 4 E 1066/24k und 14 E 17/23t des Bezirksgerichts L* sind auch nicht nachvollziehbar, weil der Exekutionsantrag zu 4 E 1066/24k bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl 3 Ob 101/25m) und die Beklagte im Verfahren zu 14 E 17/23t nicht betreibende Partei ist (vgl 3 Ob 17/26k). 4.1. Die Klägerin behauptet zwar, ihre Begehren richteten sich teilweise gegen den nicht schiedsfähigen Vollstreckungsanspruch vergleiche RS0123940). Ihre Klage ist allerdings nicht auf Rechtsgestaltung im Sinn der Paragraphen 35, 36, EO, sondern auf die bloße Feststellung gerichtet, dass der Gerichtserlag keine schuldbefreiende Wirkung hat vergleiche 3 Ob 101/25m [Rz 10]). Die Entscheidung darüber berührt etwaige Exekutionsverfahren nicht, weil sie nicht unmittelbar zur deren Unzulässigkeit führt vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, EO, Paragraph 36, Absatz 3, EO) und damit auch nicht auf einen Hoheitsakt einwirkt vergleiche 3 Ob 139/08z Pkt römisch zwei.). Die behaupteten Auswirkungen auf die Exekutionsverfahren zu 4 E 1066/24k und 14 E 17/23t des Bezirksgerichts L* sind auch nicht nachvollziehbar, weil der Exekutionsantrag zu 4 E 1066/24k bereits rechtskräftig abgewiesen wurde vergleiche 3 Ob 101/25m) und die Beklagte im Verfahren zu 14 E 17/23t nicht betreibende Partei ist vergleiche 3 Ob 17/26k).
[17] 4.2. Auch die Frage der „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung, weil die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen könne, stellt sich nicht. Die Mittellosigkeit einer Partei, die es dieser unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu zahlen, berechtigt zwar allenfalls zur Kündigung der Schiedsvereinbarung (18 OCg 1/22d [Rz 21]; RS0045027). Solange diese aufrecht ist, hindert die behauptete Verfahrenshilfebedürftigkeit die Einleitung eines Schiedsverfahrens aber nicht (18 ONc 4/25w [Rz 29]). Im Übrigen steht gar nicht fest, dass die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht bestreiten kann. Wenn sie dies dennoch unterstellt, übergeht sie, dass die zur Beurteilung der behaupteten Offenkundigkeit berufenen Tatsacheninstanzen ihre Mittellosigkeit nicht als gerichtsnotorisch erachtet haben (vgl 8 ObA 2/19f Pkt 3.; 6 Ob 229/15t Pkt 4.). 4.2. Auch die Frage der „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung, weil die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen könne, stellt sich nicht. Die Mittellosigkeit einer Partei, die es dieser unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu zahlen, berechtigt zwar allenfalls zur Kündigung der Schiedsvereinbarung (18 OCg 1/22d [Rz 21]; RS0045027). Solange diese aufrecht ist, hindert die behauptete Verfahrenshilfebedürftigkeit die Einleitung eines Schiedsverfahrens aber nicht (18 ONc 4/25w [Rz 29]). Im Übrigen steht gar nicht fest, dass die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht bestreiten kann. Wenn sie dies dennoch unterstellt, übergeht sie, dass die zur Beurteilung der behaupteten Offenkundigkeit berufenen Tatsacheninstanzen ihre Mittellosigkeit nicht als gerichtsnotorisch erachtet haben vergleiche 8 ObA 2/19f Pkt 3.; 6 Ob 229/15t Pkt 4.).
[18] 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.