Entscheidungstext 13Os15/26v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os15/26v

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. Oktober 2025, GZ 9 Hv 69/25f-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (römisch eins), „je“ des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (II A und V B), mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 15 StGB (II B und römisch drei), eines Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB (römisch vier) und eines Vergehens des Hausfriedensbruchs nach (richtig) Paragraphen 15, 109, Absatz eins, StGB (V A) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in G* – soweit hier von Bedeutung – durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), und zwar mit einer Verletzung am Körper in Form von Hämatomen und Prellungen (US 5 und US 6), anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt oder abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(II B) am 7. Jänner 2022 * H* 600 Euro sowie

(römisch drei) am 8. Jänner 2022 * S* 70 Euro, wobei diese die Herausgabe verweigerte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Soweit sich die auf Ziffer 5 a, gestützte Rüge darauf beschränkt, Beweisergebnisse eigenständig zu würdigen und daraus dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einzufordern als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[5]         Mit dem Hinweis auf die Angaben des Angeklagten, wonach der (Ex-)Freund der * S* bei ihm Geldschulden gehabt habe (dazu US 5), bezieht sich die Tatsachenrüge im Übrigen auf keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (zum Tatbestandsmerkmal „fremd“ vergleiche Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 21 ff).

[6]         Gestützt auf Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) wird (erkennbar) das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen zur „vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit gemäß Paragraph 11, StGB“ beanstandet.

[7]         Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).

[8]         Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) die Schuldfähigkeit des Angeklagten – ohne Geltendmachung eines Feststellungsmangels – bestreitet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen (US 5 und 6), sondern aus davon abweichenden Auffassungen entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11]      Hinzugefügt sei, dass die vom Schuldspruch II A und V B 1 und 2 umfassten Taten verfehlt mehreren Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (siehe dazu US 3 [„je“] sowie die als erschwerend angenommenen Umstände auf der US 12, „vier Vergehen“) subsumiert wurden (Ziffer 10,). Die verfehlte Aufspaltung einer gemäß Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927 [T25]) wirkte sich jedoch aufgrund der zutreffend nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erfolgten Strafrahmenbildung weder als solche noch bei der Strafbemessung – mehrfache Tatbegehung wurde nämlich nicht zusätzlich in Rechnung gestellt – nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus vergleiche RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24), weshalb zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO insoweit kein Anlass bestand.

[12]       An den in Bezug auf den Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB gegebenen Rechtsfehler des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht aufgrund der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Das gilt auch für das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte (RIS-Justiz RS0129614).

[13]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00015.26V.0422.000

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260422_OGH0002_0130OS00015_26V0000_000

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