[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit sich die auf Z 5a gestützte Rüge darauf beschränkt, Beweisergebnisse eigenständig zu würdigen und daraus dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einzufordern als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Soweit sich die auf Ziffer 5 a, gestützte Rüge darauf beschränkt, Beweisergebnisse eigenständig zu würdigen und daraus dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen einzufordern als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[5] Mit dem Hinweis auf die Angaben des Angeklagten, wonach der (Ex-)Freund der * S* bei ihm Geldschulden gehabt habe (dazu US 5), bezieht sich die Tatsachenrüge im Übrigen auf keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (zum Tatbestandsmerkmal „fremd“ vgl Stricker in WK2 StGB § 127 Rz 21 ff). Mit dem Hinweis auf die Angaben des Angeklagten, wonach der (Ex-)Freund der * S* bei ihm Geldschulden gehabt habe (dazu US 5), bezieht sich die Tatsachenrüge im Übrigen auf keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (zum Tatbestandsmerkmal „fremd“ vergleiche Stricker in WK2 StGB Paragraph 127, Rz 21 ff).
[6] Gestützt auf Z 5a (als Aufklärungsrüge) wird (erkennbar) das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen zur „vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB“ beanstandet. Gestützt auf Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) wird (erkennbar) das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahmen zur „vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit gemäß Paragraph 11, StGB“ beanstandet.
[7] Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 f). Dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweisergebnisse hierzu Anlass gegeben hätten, wird aber nicht behauptet. Ebenso wenig wird vorgebracht, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung bereits in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0115823 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 f).
[8] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) die Schuldfähigkeit des Angeklagten – ohne Geltendmachung eines Feststellungsmangels – bestreitet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen (US 5 und 6), sondern aus davon abweichenden Auffassungen entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) die Schuldfähigkeit des Angeklagten – ohne Geltendmachung eines Feststellungsmangels – bestreitet, ihre Argumentation aber nicht auf der Basis der Urteilskonstatierungen (US 5 und 6), sondern aus davon abweichenden Auffassungen entwickelt, verfehlt sie den – im Urteilssachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Hinzugefügt sei, dass die vom Schuldspruch II A und V B 1 und 2 umfassten Taten verfehlt mehreren Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (siehe dazu US 3 [„je“] sowie die als erschwerend angenommenen Umstände auf der US 12, „vier Vergehen“) subsumiert wurden (Z 10). Die verfehlte Aufspaltung einer gemäß § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (RIS-Justiz RS0114927
[T25]) wirkte sich jedoch aufgrund der zutreffend nach § 142 Abs 1 StGB erfolgten Strafrahmenbildung weder als solche noch bei der Strafbemessung – mehrfache Tatbegehung wurde nämlich nicht zusätzlich in Rechnung gestellt – nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus (vgl RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24), weshalb zu einem Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO insoweit kein Anlass bestand.Hinzugefügt sei, dass die vom Schuldspruch II A und V B 1 und 2 umfassten Taten verfehlt mehreren Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (siehe dazu US 3 [„je“] sowie die als erschwerend angenommenen Umstände auf der US 12, „vier Vergehen“) subsumiert wurden (Ziffer 10,). Die verfehlte Aufspaltung einer gemäß Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit (RIS-Justiz
RS0114927 [T25]) wirkte sich jedoch aufgrund der zutreffend nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erfolgten Strafrahmenbildung weder als solche noch bei der Strafbemessung – mehrfache Tatbegehung wurde nämlich nicht zusätzlich in Rechnung gestellt – nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus vergleiche RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24), weshalb zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO insoweit kein Anlass bestand.
[12] An den in Bezug auf den Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB gegebenen Rechtsfehler des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht aufgrund der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Das gilt auch für das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte (RIS-Justiz RS0129614). An den in Bezug auf den Zusammenrechnungsgrundsatz des Paragraph 29, StGB gegebenen Rechtsfehler des Erstgerichts ist das Oberlandesgericht aufgrund der insoweit vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellungen nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Das gilt auch für das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte (RIS-Justiz RS0129614).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.