[3] Dieses Urteil und der zugleich gefasste Beschluss stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[4] Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO genannten Punkten (§ 270 Abs 4 Z 1 iVm Abs 2 Z 4 StPO) und (unter anderem) die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (§ 270 Abs 4 Z 2 StPO) zu enthalten. Darunter ist auch die erforderliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des – hier angenommenen – Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB zu verstehen. Der bloße Verweis auf die „mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung“ im Rahmen der Strafbemessung genügt diesen Anforderungen nicht (14 Os 112/22k; 14 Os 41/24x; vgl RIS-Justiz RS0134000).Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in Paragraph 260, StPO genannten Punkten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und (unter anderem) die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO) zu enthalten. Darunter ist auch die erforderliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des – hier angenommenen – Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu verstehen. Der bloße Verweis auf die „mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung“ im Rahmen der Strafbemessung genügt diesen Anforderungen nicht (14 Os 112/22k; 14 Os 41/24x; vergleiche RIS-Justiz RS0134000).
[5] Gemäß § 53 Abs 1 erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – von hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB abgesehen – nur bei Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Diese Voraussetzung gilt auch für die Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB) im Fall eines Absehens von einem solchen Widerruf.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – von hier nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB abgesehen – nur bei Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Diese Voraussetzung gilt auch für die Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB) im Fall eines Absehens von einem solchen Widerruf.
[6] Da die den Anlass für den angefochtenen Beschluss bildende strafbare Handlung vor Beginn der vom Landesgericht Ried im Innkreis bestimmten Probezeit (vgl § 49 erster Satz StGB) begangen wurde, kam eine Beschlussfassung nach § 494a StPO nicht in Betracht.Da die den Anlass für den angefochtenen Beschluss bildende strafbare Handlung vor Beginn der vom Landesgericht Ried im Innkreis bestimmten Probezeit vergleiche Paragraph 49, erster Satz StGB) begangen wurde, kam eine Beschlussfassung nach Paragraph 494 a, StPO nicht in Betracht.
[7] Die geltend gemachten Gesetzesverletzungen waren festzustellen. Da sie sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 292 letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise aufzuheben.Die geltend gemachten Gesetzesverletzungen waren festzustellen. Da sie sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise aufzuheben.
[8] Rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (insbesondere ON 37) gelten damit ebenfalls als beseitigt, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedürfte (RIS-Justiz RS0100444).
[9] Im weiteren Verfahren ist das Bezirksgericht Grieskirchen bei der Strafneubemessung angesichts obiger Klarstellung nicht an den in der Annahme mehrerer Vergehen (statt richtig eines Vergehens) des Betrugs nach § 146 StGB fehlerhaften Schuldspruch gebunden (vgl RIS-Justiz RS0129614 T1).Im weiteren Verfahren ist das Bezirksgericht Grieskirchen bei der Strafneubemessung angesichts obiger Klarstellung nicht an den in der Annahme mehrerer Vergehen (statt richtig eines Vergehens) des Betrugs nach Paragraph 146, StGB fehlerhaften Schuldspruch gebunden vergleiche RIS-Justiz RS0129614 T1).
[10] Weiters wird es mit Blick auf die Punkte 17 und 18 der Strafregisterauskunft (ON 35) zu beachten haben, dass Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB zumindest teilweises Verbüßen der früher verhängten Freiheitsstrafen (allenfalls durch Vorhaftanrechnung) vor Begehung der vom Bezirksgericht Grieskirchen abgeurteilten Taten voraussetzt (14 Os 94/22p Rz 9; Flora in WK2 StGB § 39 Rz 3).Weiters wird es mit Blick auf die Punkte 17 und 18 der Strafregisterauskunft (ON 35) zu beachten haben, dass Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB zumindest teilweises Verbüßen der früher verhängten Freiheitsstrafen (allenfalls durch Vorhaftanrechnung) vor Begehung der vom Bezirksgericht Grieskirchen abgeurteilten Taten voraussetzt (14 Os 94/22p Rz 9; Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 3).