Entscheidungstext 14Os40/26b (14Os56/26f)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os40/26b (14Os56/26f)

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. (WU) in der Strafsache gegen gegen * R* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 11 U 105/23m des Bezirksgerichts Grieskirchen, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 28. Februar 2024 und den zugleich gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO gefassten Beschluss (ON 11) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 11 U 105/23m des Bezirksgerichts Grieskirchen verletzen

1/ das Urteil dieses Gerichts vom 28. Februar 2024 (ON 11) Paragraph 39, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO;

2/ der zugleich mit diesem Urteil gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 6. Juli 2023, AZ 40 BE 85/23k, gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch ebenso aufgehoben wie (insoweit ersatzlos) der angefochtene Beschluss. Im Umfang der Urteilsaufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Grieskirchen verwiesen.

Text

Gründe:

[1]        Mit (gekürzt ausgefertigtem § 447 in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 4, StPO) Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 28. Februar 2024, GZ 11 U 105/23m-11, wurde * R* (entgegen Paragraph 29, StGB vgl RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927) mehrerer vom 24. September bis zum 7. Oktober 2022 begangener Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung (unter anderem) des Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zum Vorliegen dessen tatsächlicher Voraussetzungen finden sich keine Feststellungen, lediglich zur Strafbemessung der Hinweis auf die „mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung“ (ON 11, 3).

[2]        Zugleich wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO der Beschluss gefasst, vom Widerruf der vom Landesgericht Ried im Innkreis am 6. Juli 2023 zu AZ 40 BE 85/23k gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Dieses Urteil und der zugleich gefasste Beschluss stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.

[4]        Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat im Fall einer Verurteilung den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten mit allen in Paragraph 260, StPO genannten Punkten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StPO) und (unter anderem) die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO) zu enthalten. Darunter ist auch die erforderliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung des – hier angenommenen – Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB zu verstehen. Der bloße Verweis auf die „mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung“ im Rahmen der Strafbemessung genügt diesen Anforderungen nicht (14 Os 112/22k; 14 Os 41/24x; vergleiche RIS-Justiz RS0134000).

[5]        Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB kommt der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung – von hier nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB abgesehen – nur bei Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Diese Voraussetzung gilt auch für die Verlängerung der Probezeit (Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz StGB) im Fall eines Absehens von einem solchen Widerruf.

[6]        Da die den Anlass für den angefochtenen Beschluss bildende strafbare Handlung vor Beginn der vom Landesgericht Ried im Innkreis bestimmten Probezeit vergleiche Paragraph 49, erster Satz StGB) begangen wurde, kam eine Beschlussfassung nach Paragraph 494 a, StPO nicht in Betracht.

[7]        Die geltend gemachten Gesetzesverletzungen waren festzustellen. Da sie sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise aufzuheben.

[8]        Rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (insbesondere ON 37) gelten damit ebenfalls als beseitigt, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedürfte (RIS-Justiz RS0100444).

[9]        Im weiteren Verfahren ist das Bezirksgericht Grieskirchen bei der Strafneubemessung angesichts obiger Klarstellung nicht an den in der Annahme mehrerer Vergehen (statt richtig eines Vergehens) des Betrugs nach Paragraph 146, StGB fehlerhaften Schuldspruch gebunden vergleiche RIS-Justiz RS0129614 T1).

[10]      Weiters wird es mit Blick auf die Punkte 17 und 18 der Strafregisterauskunft (ON 35) zu beachten haben, dass Strafschärfung nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB zumindest teilweises Verbüßen der früher verhängten Freiheitsstrafen (allenfalls durch Vorhaftanrechnung) vor Begehung der vom Bezirksgericht Grieskirchen abgeurteilten Taten voraussetzt (14 Os 94/22p Rz 9; Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 3).

Textnummer

E147507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00040.26B.0421.000

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0140OS00040_26B0000_000

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