Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2024, GZ B*-12, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und dafür nach dem Strafsatz des § 164 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2024, GZ B*-12, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und dafür nach dem Strafsatz des Paragraph 164, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. September 2024 wurde die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil von fünf Monaten mit 9. November 2024 ausgesprochen (ON 26).
Mit Beschluss vom 23. September 2024 (ON 24) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 2. September 2026, um sich der dort genannten notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.Mit Beschluss vom 23. September 2024 (ON 24) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis 2. September 2026, um sich der dort genannten notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
In der Folge unterzog sich A* einem stationären Aufenthalt beim C* (ON 45).
Mangels weiterer Bestätigungen für die aufgetragene ambulante Therapie und der Unmöglichkeit der Zustellung einer förmlichen Mahnung an A* persönlich widerrief das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den gewährten Strafaufschub (ON 72).