Der Angeklagte hatte sich im Kern damit verantwortet, dem Zeugen D* in Notwehr zwei Faustschläge versetzt zu haben; dies, weil sein Sohn wegen dessen Hundes von C* D* im Verlauf einer Handgreiflichkeit mit dem Umbringen gefährlich bedroht worden sei und er es als Elternteil für normal betrachtet habe, darauf zu reagieren (ON 19, 6 f). Vor dem Hintergrund der schlüssigen Beweisergebnisse, nämlich der plausiblen Angaben des Zeugen D* (ON 2.15, 4 f; ON 19, 8 f), er sei (nach einer, von ihm zugegebenermaßen verbal provozierten, später indes einseitig tätlich eskalierten Auseinandersetzung mit dem Sohn des Angeklagten und von dieser noch etwas benommen) auf dem Gehsteig entlang der B 138 in Richtung ** gegangen, als plötzlich ein Auto hinter ihm angehalten habe und A* B* ausgestiegen sei, der ihn unvermittelt und wortlos mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gestreckt habe, sodass er (D*) das Bewusstsein verlor, er (D*) habe den Angeklagten zuvor sicher nicht berührt (und auch dessen Sohn früher nicht mit dem Umbringen, sondern nur mit einer Anzeige gedroht), es sei alles so schnell gegangen; in der Zusammenschau mit Dashcam-Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug eines Passanten (ON 4.3 f), die für die Darstellung des Zeugen D* sprechen, sowie dem persönlichen Eindruck von den in der Hauptverhandlung Vernommenen begegnen die erstrichterlichen Beweiswürdigungserwägungen und die darauf gestützten Urteilsfeststellungen zum tatbestandsmäßigen rechtswidrigen und verletzungskausalen Angriff des Angeklagten freilich keinen Bedenken.
Anzumerken bleibt, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO („Referat der entscheidenden Tatsachen“; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 ff) zufolge seiner spezifischen, bloß resümierenden Ordnungsfunktion keine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck bringen kann (RIS-Justiz RS0116266; RS0116587; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266 ff mwN). Bezugspunkt rechtlicher Überprüfung des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO ist vielmehr der Vergleich des im § 260 Abs 1 Z 2 StPO genannten Erkenntnisteils mit den Feststellungen in den Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0118775; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269 mH; Kirchbacher StPO15 § 260 Rz 2 ff; Nimmervoll/Riffel, LiK-StPO § 260 Rz 10 mN), welcher vorliegend amtswegiges Vorgehen aus Anlass der Berufung aber nicht indiziert.Anzumerken bleibt, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO („Referat der entscheidenden Tatsachen“; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6 ff) zufolge seiner spezifischen, bloß resümierenden Ordnungsfunktion keine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck bringen kann (RIS-Justiz RS0116266; RS0116587; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266 ff mwN). Bezugspunkt rechtlicher Überprüfung des Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO ist vielmehr der Vergleich des im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten Erkenntnisteils mit den Feststellungen in den Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0118775; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269 mH; Kirchbacher StPO15 Paragraph 260, Rz 2 ff; Nimmervoll/Riffel, LiK-StPO Paragraph 260, Rz 10 mN), welcher vorliegend amtswegiges Vorgehen aus Anlass der Berufung aber nicht indiziert.
Am Schuldspruch ist deshalb nicht mehr zu rütteln.
Hierfür verhängte der Erstrichter über A* B* nach § 84 Abs 4 StGB eine 24-monatige Freiheitsstrafe, wovon er einen 16-monatigen Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsah (§ 43a Abs 3 StGB).Hierfür verhängte der Erstrichter über A* B* nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB eine 24-monatige Freiheitsstrafe, wovon er einen 16-monatigen Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsah (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB).
Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Berufung des Angeklagten, nominell wegen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, und wegen Strafe. Sie ist teilweise erfolgreich.Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Berufung des Angeklagten, nominell wegen Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO, und wegen Strafe. Sie ist teilweise erfolgreich.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass die Tat beim Versuch blieb, erschwerend wogen demgegenüber sechs einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzungsdelinquenz sowie die Tatbegehung lediglich aus Rachegedanken und Selbstjustiz.
Dieser Katalog ist nominell und wertungsmäßig insofern zu modifizieren, als zwar einerseits das Gewicht des im Versuch gelegenen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB durch die eingetretenen leichten Verletzungen (US 5: Kopfprellungen, kurzzeitige Bewusstlosigkeit) etwas gemindert wird (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 30). Anderseits wirkt aber der letztgenannte erschwerende Aspekt, dass nämlich B* gleichsam auf Zuruf seines Sohnes aus Ärger über das Verhalten des Zeugen D* auch in eigener Mission gegen das Opfer in Form einer ansatzlosen Attacke auf offener Straße tätlich wurde, nur im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB mit Blick auf den gesteigerten Gesinnungsunwert tatschulderhöhend. Für die vom Angeklagten reklamierte mildernde Bewertung seiner Tat aufgrund einer vom Opfer ausgehenden Provokation gegenüber seinem Sohn bleibt demnach kein Raum. Auch dass das Erstgericht den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB verwarf, weil das objektive Zugeständnis zweier Faustschläge zum Nachteil des Zeugen D* angesichts der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal sich der Rechtsmittelwerber bis zuletzt mit Notwehr verantwortet hatte (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 34 Rz 14). Berechtigt wendet er jedoch ein, dass seine einschlägigen Vorstrafen wegen (ausnahmslos zum Bezirksgericht ressortierender) Körperverletzungsdelinquenz zehn Jahre und länger zurückliegen (ON 17), weshalb der angenommene Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB aus spezialpräventiver Sicht an Gewicht verliert (Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 36).Dieser Katalog ist nominell und wertungsmäßig insofern zu modifizieren, als zwar einerseits das Gewicht des im Versuch gelegenen Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB durch die eingetretenen leichten Verletzungen (US 5: Kopfprellungen, kurzzeitige Bewusstlosigkeit) etwas gemindert wird (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 30). Anderseits wirkt aber der letztgenannte erschwerende Aspekt, dass nämlich B* gleichsam auf Zuruf seines Sohnes aus Ärger über das Verhalten des Zeugen D* auch in eigener Mission gegen das Opfer in Form einer ansatzlosen Attacke auf offener Straße tätlich wurde, nur im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB mit Blick auf den gesteigerten Gesinnungsunwert tatschulderhöhend. Für die vom Angeklagten reklamierte mildernde Bewertung seiner Tat aufgrund einer vom Opfer ausgehenden Provokation gegenüber seinem Sohn bleibt demnach kein Raum. Auch dass das Erstgericht den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB verwarf, weil das objektive Zugeständnis zweier Faustschläge zum Nachteil des Zeugen D* angesichts der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal sich der Rechtsmittelwerber bis zuletzt mit Notwehr verantwortet hatte (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 Paragraph 34, Rz 14). Berechtigt wendet er jedoch ein, dass seine einschlägigen Vorstrafen wegen (ausnahmslos zum Bezirksgericht ressortierender) Körperverletzungsdelinquenz zehn Jahre und länger zurückliegen (ON 17), weshalb der angenommene Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB aus spezialpräventiver Sicht an Gewicht verliert (Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 36).
Der Sanktionsrüge ist schließlich mit der Oberstaatsanwaltschaft zu erwidern, dass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter (und dritter) Fall StPO fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des Ermessensspielraums bei der Entscheidung über die Straffrage voraussetzt (RIS-Justiz RS0099985 [T5]; RS0099869). Mit dem Gesichtspunkt, wie oft der Angeklagte konkret auf das Opfer eingeschlagen hat, wird freilich im Licht tatbestandlicher Handlungseinheit von vornherein keine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 700 ff) adressiert. Davon abgesehen ist die bezughabende Berufungskritik insoweit gänzlich urteilsfremd.Der Sanktionsrüge ist schließlich mit der Oberstaatsanwaltschaft zu erwidern, dass Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter (und dritter) Fall StPO fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des Ermessensspielraums bei der Entscheidung über die Straffrage voraussetzt (RIS-Justiz RS0099985 [T5]; RS0099869). Mit dem Gesichtspunkt, wie oft der Angeklagte konkret auf das Opfer eingeschlagen hat, wird freilich im Licht tatbestandlicher Handlungseinheit von vornherein keine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 700 ff) adressiert. Davon abgesehen ist die bezughabende Berufungskritik insoweit gänzlich urteilsfremd.
Alles in allem erweist sich angesichts des tendenziell zu Gunsten des Angeklagten nachjustierten Strafzumessungskatalogs die erstgerichtlich festgesetzte Sanktion beim gegebenen Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, zumal die objektive Tatschwere innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie unterdurchschnittlich blieb, als moderat reduktionsbedürftig; 18 Monate wären tat- und schuldadäquat (zur Festlegung in den Entscheidungsgründen mit Blick auf eine Geld-/Freiheitsstrafenkombination vgl RIS-Justiz RS0091949 [T2]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43a Rz 9 mwH; Birklbauer, SbgK § 43a Rz 148 ff). Zu Recht führt die Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen, dass nach Lage des Falls der effektive Vollzug eines Teils der Strafe aus umfassenden Präventionserwägungen unumgänglich ist, jedoch kann im Sinn des § 43a Abs 2 StGB der angestrebte Abschreckungs- und Warneffekt vor neuerlicher Delinquenz gegenüber dem grundsätzlich im Arbeitsleben stehenden und familiär integrierten Angeklagten sozialprognostisch spürbar auch mit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen (der immerhin eine sechsmonatige Ersatzfreiheitsstrafe entspricht) erzielt werden, um den verbleibenden zwölfmonatigen Freiheitsstrafteil – bei gesetzlich längstmöglicher Probezeit – bedingt nachsehen zu können (§ 43 Abs 1 StGB). Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 StGB; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 19 Rz 10; US 3; ON 2.4, 1 und ON 19, 2: monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro [AMS] und 2.500 Euro schwankend, kein Vermögen, keine wesentlichen Schulden, drei Unterhaltspflichten). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.Alles in allem erweist sich angesichts des tendenziell zu Gunsten des Angeklagten nachjustierten Strafzumessungskatalogs die erstgerichtlich festgesetzte Sanktion beim gegebenen Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, zumal die objektive Tatschwere innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie unterdurchschnittlich blieb, als moderat reduktionsbedürftig; 18 Monate wären tat- und schuldadäquat (zur Festlegung in den Entscheidungsgründen mit Blick auf eine Geld-/Freiheitsstrafenkombination vergleiche RIS-Justiz RS0091949 [T2]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 43 a, Rz 9 mwH; Birklbauer, SbgK Paragraph 43 a, Rz 148 ff). Zu Recht führt die Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen, dass nach Lage des Falls der effektive Vollzug eines Teils der Strafe aus umfassenden Präventionserwägungen unumgänglich ist, jedoch kann im Sinn des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB der angestrebte Abschreckungs- und Warneffekt vor neuerlicher Delinquenz gegenüber dem grundsätzlich im Arbeitsleben stehenden und familiär integrierten Angeklagten sozialprognostisch spürbar auch mit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen (der immerhin eine sechsmonatige Ersatzfreiheitsstrafe entspricht) erzielt werden, um den verbleibenden zwölfmonatigen Freiheitsstrafteil – bei gesetzlich längstmöglicher Probezeit – bedingt nachsehen zu können (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (Paragraph 19, Absatz 2, StGB; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 Paragraph 19, Rz 10; US 3; ON 2.4, 1 und ON 19, 2: monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro [AMS] und 2.500 Euro schwankend, kein Vermögen, keine wesentlichen Schulden, drei Unterhaltspflichten). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, StGB.