[11] Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Zu I.Zu römisch eins.
[12] Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 25. 1. 2024 zu 4 Ob 30/23z bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 20/23d gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen und angeordnet, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden wird. Die Entscheidung des EuGH vom 11. 9. 2025, C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer, liegt nunmehr vor. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen. Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 25. 1. 2024 zu 4 Ob 30/23z bis zur Entscheidung des EuGH über den vom Obersten Gerichtshof zu 4 Ob 20/23d gestellten Antrag nach Artikel 267, AEUV unterbrochen und angeordnet, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt werden wird. Die Entscheidung des EuGH vom 11. 9. 2025, C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer, liegt nunmehr vor. Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.Zu römisch zwei.
[13] Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
[14] 1. Im gegenständlichen Verfahren ist allein zu beurteilen, ob der Beklagte unlauter iSd § 1 UWG gehandelt hat, weil er sich als Mittäter oder Gehilfe (vgl RS0079765 [T12, T20, T28]) an einem von der Nebenintervenientin oder der Herstellerin der Zahnschienen (jeweils mit Sitz in Deutschland) begangenen Eingriff in den Zahnärztevorbehalt (vgl RS0077985 [T14]; RS0051613 [T2]) beteiligt hat, indem er ihnen ermöglichte, über ihn zahnärztliche Leistungen anzubieten, ohne dass sie dabei über die dazu erforderlichen Voraussetzungen des § 26 Abs 3 ZÄG oder eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nach dem KAKuG verfügen. Dafür ist entscheidend, ob die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Nebenintervenientin und die Herstellerin der Zahnschienen ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie (in Kooperation mit dem Beklagten) rechtmäßig erbringen können, mit guten Gründen vertretbar ist (vgl RS0123239 [T3]; RS0077771). 1. Im gegenständlichen Verfahren ist allein zu beurteilen, ob der Beklagte unlauter iSd Paragraph eins, UWG gehandelt hat, weil er sich als Mittäter oder Gehilfe vergleiche RS0079765 [T12, T20, T28]) an einem von der Nebenintervenientin oder der Herstellerin der Zahnschienen (jeweils mit Sitz in Deutschland) begangenen Eingriff in den Zahnärztevorbehalt vergleiche RS0077985 [T14]; RS0051613 [T2]) beteiligt hat, indem er ihnen ermöglichte, über ihn zahnärztliche Leistungen anzubieten, ohne dass sie dabei über die dazu erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3, ZÄG oder eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt nach dem KAKuG verfügen. Dafür ist entscheidend, ob die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Nebenintervenientin und die Herstellerin der Zahnschienen ihre Leistungen im Rahmen der Zahnschienentherapie (in Kooperation mit dem Beklagten) rechtmäßig erbringen können, mit guten Gründen vertretbar ist vergleiche RS0123239 [T3]; RS0077771).
[15] 2. Zu dieser Frage hat der erkennende Fachsenat bereits jüngst in der – einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden – Entscheidung 4 Ob 154/25p ausführlich Stellung genommen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
[16] 2.1 Aus der Entscheidung des EuGH C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist. Für die von der Nebenintervenientin im Rahmen dieser Therapie erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen müssen gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 2 PatientenmoblilitätsRL – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden. Damit ist aber mit guten Gründen vertretbar, die PatientenmobilitätsRL sehe vor, dass auf die Nebenintervenientin in Ansehung der von ihr erbrachten telemedizinischen Leistungen – schon mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften – die Bestimmungen des österreichischen Zahnärztevorbehalts nach § 4 Abs 2 und 3 ZÄG nicht zur Anwendung kommen (Pkt 2.5). 2.1 Aus der Entscheidung des EuGH C-115/24, Österreichische Zahnärztekammer folgt zunächst, dass die gegenständlich angebotene Zahnschienentherapie nach der PatientenmobilitätsRL eine komplexe medizinische Behandlung ist. Für die von der Nebenintervenientin im Rahmen dieser Therapie erbrachten grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen müssen gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d, Satz 2 PatientenmoblilitätsRL – abgesehen von den Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards – nur die deutschen Rechtsvorschriften und nationalen Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit eingehalten werden. Damit ist aber mit guten Gründen vertretbar, die PatientenmobilitätsRL sehe vor, dass auf die Nebenintervenientin in Ansehung der von ihr erbrachten telemedizinischen Leistungen – schon mangels Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften – die Bestimmungen des österreichischen Zahnärztevorbehalts nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG nicht zur Anwendung kommen (Pkt 2.5).
[17] Weiters geht aus der Entscheidung hervor, dass auf die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (mangels ihrer Eigenschaft als telemedizinische Leistungen) gemäß Art 4 Abs 1 iVm Art 3 lit d Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen erachtet der EuGH die Nebenintervenientin allerdings nicht als Gesundheitsdienstleister nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr den jeweiligen Partnerzahnarzt, wobei es für diese Einstufung nicht relevant ist, dass der Patient mit dem Partnerzahnarzt allenfalls gar keinen Vertrag geschlossen hat. Davon ausgehend kann auch mit guten Gründen vertreten werden, dass die Nebenintervenientin nach der PatientenmobilitätsRL (mangels ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleisterin im Inland) auch für die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit erbrachten Leistungen nicht Adressatin des § 4 Abs 2 und 3 ZÄG ist (Pkt 2.6). Weiters geht aus der Entscheidung hervor, dass auf die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit des Patienten erbrachten Leistungen (mangels ihrer Eigenschaft als telemedizinische Leistungen) gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Litera d, Satz 1 PatientenmobilitätsRL österreichisches Recht anwendbar ist. Hinsichtlich dieser Leistungen erachtet der EuGH die Nebenintervenientin allerdings nicht als Gesundheitsdienstleister nach Artikel 3, Litera g, PatientenmobilitätsRL im Behandlungsstaat Österreich, sondern vielmehr den jeweiligen Partnerzahnarzt, wobei es für diese Einstufung nicht relevant ist, dass der Patient mit dem Partnerzahnarzt allenfalls gar keinen Vertrag geschlossen hat. Davon ausgehend kann auch mit guten Gründen vertreten werden, dass die Nebenintervenientin nach der PatientenmobilitätsRL (mangels ihrer Eigenschaft als Gesundheitsdienstleisterin im Inland) auch für die faktisch vom jeweiligen Partnerzahnarzt in Anwesenheit erbrachten Leistungen nicht Adressatin des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG ist (Pkt 2.6).
[18] 2.2 Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte ein Partnerzahnarzt aber auch mit guten Gründen davon ausgehen, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde § 4 Abs 2 und 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die Nebenintervenientin im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte (Pkt 2.7). 2.2 Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL konnte ein Partnerzahnarzt aber auch mit guten Gründen davon ausgehen, dass der den Zahnärztevorbehalt in Österreich regelnde Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG in der vorliegenden Konstellation richtlinienkonform und in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, ff AEUV dahin auszulegen ist, dass die Nebenintervenientin im Rahmen der gegenständlichen Zahnschienenbehandlung keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte (Pkt 2.7).
[19] 3. Da auch die Herstellerin der Zahnschienen nach Art 3 lit g PatientenmobilitätsRL nicht Gesundheitsdienstleisterin im Behandlungsstaat Österreich ist, ist auch sie hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Zahnschienentherapie erbrachten Leistungen nicht Adressatin von § 4 Abs 2 und 3 ZÄG. Daher kann auch bei ihr mit guten Gründen vertreten werden, dass sie keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte. 3. Da auch die Herstellerin der Zahnschienen nach Artikel 3, Litera g, PatientenmobilitätsRL nicht Gesundheitsdienstleisterin im Behandlungsstaat Österreich ist, ist auch sie hinsichtlich der von ihr im Rahmen der Zahnschienentherapie erbrachten Leistungen nicht Adressatin von Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ZÄG. Daher kann auch bei ihr mit guten Gründen vertreten werden, dass sie keine nach dieser Bestimmung Zahnärzten vorbehaltene Tätigkeiten im Inland erbrachte.
[20] 4. Schon deshalb kann dem Beklagten keine Beteiligung an einem Rechtsbruch der Nebenintervenientin oder der Herstellerin der Zahnschienen vorgeworfen werden. Darauf, wer aus dem Gesichtspunkt des Vertragsrechts Vertragspartnerin der Patienten in Ansehung der im Rahmen der Zahnschienenbehandlung erbrachten Leistungen wurde, kommt es dagegen nicht an.
[21] 5.1 Dagegen spricht auch nicht, dass der Beklagte nach den Feststellungen um die rechtlichen Auseinandersetzungen wegen der Zulässigkeit der Zahnschienentherapie wusste, waren doch die Auswirkungen der Bestimmungen der PatientenmobilitätsRL bei Erbringung einer grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistung auf die Anwendung des ZÄG bislang durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt.
[22] 5.2 Dass sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung 4 Ob 158/20v nicht die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Beklagten ableiten lässt, hat der erkennende Fachsenat bereits zu 4 Ob 154/25p (Pkt 2.8) klargestellt.
[23] 6. Soweit sich die Klägerin in ihrem Sachvorbringen auch darauf beruft, der Beklagte verstoße selbst gegen die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (§ 24 ZÄG), gegen Werbebeschränkungen und gegen das Provisionsverbot des § 35 Abs 3 ZÄG, behauptet sie einen Rechtsbruch des Beklagten als unmittelbarer Täter. Dieses Sachvorbringen vermag aber das konkret geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht zu tragen (vgl 4 Ob 154/25p [Pkt 4.]). 6. Soweit sich die Klägerin in ihrem Sachvorbringen auch darauf beruft, der Beklagte verstoße selbst gegen die Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Paragraph 24, ZÄG), gegen Werbebeschränkungen und gegen das Provisionsverbot des Paragraph 35, Absatz 3, ZÄG, behauptet sie einen Rechtsbruch des Beklagten als unmittelbarer Täter. Dieses Sachvorbringen vermag aber das konkret geltend gemachte Unterlassungsbegehren nicht zu tragen vergleiche 4 Ob 154/25p [Pkt 4.]).
[24] 7. Zusammengefasst ist daher der Revision Folge zu geben und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
[25] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
[26] Den im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin erstatteten Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten kommt Berechtigung zu: Das Ersuchen um Einvernahme eines Zeugen im Wege der Videokonferenz vom 28. 12. 2021 war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, hätte dieses doch bereits im Rahmen der Klagebeantwortung erfolgen können. Weiters gebührt dem Beklagten für die Streitverhandlung vom 19. 1. 2022 nur der einfache Einheitssatz, weil von ihm besondere Gründe für die Notwendigkeit der Beiziehung der nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Beklagtenvertreterin weder behauptet noch bescheinigt wurden (vgl RS0036203). Für das erstinstanzliche Verfahren waren daher der Beklagten 7.666,02 EUR (darin 1.277,67 EUR USt) und der Nebenintervenientin 4.832,76 EUR (darin 771,61 EUR deutsche USt; vgl RS0114955 [T18]) zuzusprechen. Den im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin erstatteten Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten kommt Berechtigung zu: Das Ersuchen um Einvernahme eines Zeugen im Wege der Videokonferenz vom 28. 12. 2021 war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, hätte dieses doch bereits im Rahmen der Klagebeantwortung erfolgen können. Weiters gebührt dem Beklagten für die Streitverhandlung vom 19. 1. 2022 nur der einfache Einheitssatz, weil von ihm besondere Gründe für die Notwendigkeit der Beiziehung der nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Beklagtenvertreterin weder behauptet noch bescheinigt wurden vergleiche RS0036203). Für das erstinstanzliche Verfahren waren daher der Beklagten 7.666,02 EUR (darin 1.277,67 EUR USt) und der Nebenintervenientin 4.832,76 EUR (darin 771,61 EUR deutsche USt; vergleiche RS0114955 [T18]) zuzusprechen.
[27] Auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage von 31.300 EUR und einem ERV-Zuschlag von lediglich 2,10 EUR (vgl RS0126594
) hat der Beklagte im Berufungsverfahren Anspruch auf Ersatz seiner Kosten von 3.942,10 EUR (darin 453,50 EUR USt und 1.219 EUR Pauschalgebühr) und im Revisionsverfahren von 3.487,40 EUR (darin 326,55 EUR USt und 1.526 EUR Pauschalgebühr). Auf Basis der korrekten Bemessungsgrundlage von 31.300 EUR und einem ERV-Zuschlag von lediglich 2,10 EUR vergleiche
RS0126594) hat der Beklagte im Berufungsverfahren Anspruch auf Ersatz seiner Kosten von 3.942,10 EUR (darin 453,50 EUR USt und 1.219 EUR Pauschalgebühr) und im Revisionsverfahren von 3.487,40 EUR (darin 326,55 EUR USt und 1.526 EUR Pauschalgebühr).